Bank- und Finanzrecht

Wegfall der Musterwiderrufsbelehrung bei Finanzdienstleistungen im Fernabsatz: Gestaltungsspielräume nutzen, Risiken begrenzen

Veröffentlicht am 5 November 2026

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Seit dem 19. Juni 2026 gibt es für Finanzdienstleistungsverträge im Fernabsatz keine gesetzliche Musterwiderrufsbelehrung mehr: Im Zuge der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2673 ist die Anlage 3 zum EGBGB ersatzlos weggefallen. Für Finanzunternehmen eröffnet dies mehr Spielraum bei der Gestaltung ihrer Widerrufsbelehrung, erhöht aber zugleich die Eigenverantwortung für deren Richtigkeit und Vollständigkeit. Die neuen gesetzlichen Vorgaben betreffen zudem nicht nur die Belehrungstexte: Auch Online-Benutzeroberflächen, Informations- und Widerrufsprozesse sowie interne Abläufe müssen auf die geänderten Anforderungen angepasst sein.

Der Beitrag erläutert, was sich geändert hat, welche Gestaltungsspielräume sich daraus ergeben und was Anbieter digitaler Finanzdienstleistungen bei der praktischen Umsetzung beachten müssen.

Die bisherige Rolle der Musterwiderrufsbelehrung

Die bisher in Anlage 3 zu Art. 246b EGBGB enthaltene Musterwiderrufsbelehrung bot Finanzunternehmen einen standardisierten Rahmen für die Widerrufsinformation bei Finanzdienstleistungsverträgen im Fernabsatz. Wer das Muster zutreffend ausfüllte und ordnungsgemäß übermittelte, konnte damit seine Informationspflicht über das Widerrufsrecht erfüllen. Das schuf Rechtssicherheit, ließ aber nur begrenzten Gestaltungsspielraum: Unterschiede zwischen Produkten, Zielgruppen und digitalen Abschlussstrecken ließen sich im Muster nur eingeschränkt berücksichtigen.

Mit dem Wegfall des Musters entfällt diese gestalterische Begrenzung, zugleich aber auch die Orientierung am gesetzlich vorgegebenen Text. Finanzunternehmen müssen ihre Belehrung nun eigenständig formulieren und dabei beides leisten: die Informationen auf das jeweilige Angebot zuschneiden und sämtliche gesetzlichen Pflichtinhalte richtig und vollständig wiedergeben.Warum die gesetzlichen Muster entfallen

Die amtliche Begründung des Regierungsentwurfs (BT-Drs. 21/1856, S. 49) erklärt den Wegfall der gesetzlichen Muster mit der Vollharmonisierung durch die Verbraucherrechte-Richtlinie in der durch die Richtlinie (EU) 2023/2673 geänderten Fassung: Die Möglichkeit, die Informationspflicht über das Bestehen des Widerrufsrechts mithilfe gesetzlicher Muster zu erfüllen, ist darin nicht vorgesehen. Für die Beibehaltung der Anlage 3 besteht daher kein nationaler gesetzlicher Spielraum. Rechtssicherheit soll nach der Begründung nunmehr insbesondere auch durch die Einschränkung des sogenannten „ewigen Widerrufsrechts“ gewährleistet werden. Die Aufhebung der Muster und die zeitliche Begrenzung des Widerrufsrechts stehen damit in einem unmittelbaren Zusammenhang.

Der Wegfall betrifft sowohl die allgemeine Musterwiderrufsbelehrung für Finanzdienstleistungsverträge im Fernabsatz als auch die besonderen Muster für Zahlungsdienste (Anlagen 3a und 3b zum EGBGB). Anlage 3a erfasste Zahlungsdiensterahmenverträge, Anlage 3b Einzelzahlungsverträge, jeweils bei Vertragsschluss im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen. Auch für diese Zahlungsdiensteverträge entfällt damit die Möglichkeit, die Informationspflicht über das Widerrufsrecht mithilfe eines gesetzlich vorgesehenen Mustertextes zu erfüllen.

Davon zu unterscheiden sind Fernabsatzverträge außerhalb des Finanzdienstleistungsbereichs: Hier sieht Art. 246a § 1 Abs. 2 EGBGB weiterhin vor, dass Unternehmen ihre Informationspflichten über das Widerrufsrecht durch die Übermittlung des zutreffend ausgefüllten Musters gemäß Anlage 1 erfüllen können. Der Wegfall der Anlagen 3, 3a und 3b ist daher nicht mit einer generellen Abschaffung gesetzlicher Widerrufsmuster gleichzusetzen.

Einschränkung des „ewigen Widerrufsrechts“: Bedeutung für die eigene Belehrung

Ohne gesetzlichen Mustertext gewinnt die Frage an Bedeutung, welche Folgen fehlerhafte Widerrufsinformationen haben. Für Verträge über Finanzdienstleistungen bestimmt § 356 Abs. 3 Satz 2 BGB, dass die Widerrufsfrist nicht beginnt, bevor der Verbraucher die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen erhalten hat und der Unternehmer ihn entsprechend den Anforderungen des Art. 246b § 2 Abs. 1 EGBGB unterrichtet hat. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, läuft die Widerrufsfrist nicht an.

Das Widerrufsrecht erlischt jedoch gemäß § 356 Abs. 4 Satz 1 BGB spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem gesetzlich bestimmten Zeitpunkt. Diese Ausschlussfrist gab es für Finanzdiensteistungen bislang nicht; nunmehr gilt die Höchstfrist, greift allerdings gemäß § 356 Abs. 4 Satz 2 BGB dann nicht ein, wenn der Verbraucher nicht über sein Widerrufsrecht belehrt wurde. Im Ergebnis sind drei Konstellationen zu unterscheiden: Wurde der Verbraucher ordnungsgemäß belehrt, läuft die reguläre Widerrufsfrist von 14 Tagen. Wurde er zwar über sein Widerrufsrecht belehrt, die Belehrung war aber inhaltlich fehlerhaft, beginnt die 14-Tage-Frist nicht zu laufen (§ 356 Abs. 3 Satz 2 BGB); das Widerrufsrecht erlischt in diesem Fall aber spätestens mit Ablauf der Ausschlussfrist von zwölf Monaten und 14 Tagen. Wurde der Verbraucher hingegen überhaupt nicht über sein Widerrufsrecht belehrt, greift auch die Ausschlussfrist nicht ein, sodass das Widerrufsrecht zeitlich unbegrenzt fortbestehen kann. Die sorgfältige Formulierung der eigenen Belehrung bleibt daher von zentraler Bedeutung – nicht nur für den Anlauf der Widerrufsfrist, sondern auch für die Frage, ob die Ausschlussfrist eingreift.

Gestaltungsspielräume nutzen: Belehrung, Benutzeroberfläche und Widerrufsprozess aufeinander abstimmen

Für die Gestaltung bedeutet das: Verbindlich ist der Informationsinhalt, flexibel sind dessen Formulierung und Struktur. Finanzunternehmen können ihre Widerrufsinformationen daher produkt-, zielgruppen- und kanalgerecht aufbereiten, müssen deren Richtigkeit, Vollständigkeit und Verständlichkeit aber in jeder Variante sicherstellen.

Den Pflichtinhalt bestimmt Art. 246b § 1 Abs. 1 Nr. 16, Abs. 2 EGBGB. Gestaltungsspielraum besteht innerhalb dieses Rahmens insbesondere bei Formulierung, Gliederung und Aufbereitung. So lassen sich Hinweise zu Fristbeginn und Widerrufsfolgen produktspezifisch erläutern und für die Nutzung im Web, in einer App oder in schriftlichen Unterlagen verständlich strukturieren.

Zu den Pflichtinhalten der Belehrung gehören auch Angaben zum Wertersatz. Soll im Widerrufsfall Wertersatz für bereits erbrachte Dienstleistungen verlangt werden, muss die Belehrung den Verbraucher auf diese Rechtsfolge hinweisen und den Betrag angeben, den der Verbraucher im Falle des Widerrufs anteilig zu zahlen hat (Art. 246b § 1 Abs. 1 Nr. 16 lit. b EGBGB). Fällt hingegen kein Wertersatz an, ist auch dies in der Belehrung anzugeben. Die Angaben zum Wertersatz sind dabei auf das jeweilige Produkt und die konkrete Vertragsgestaltung abzustimmen. Über die Belehrung hinaus setzt ein Wertersatzanspruch voraus, dass der Verbraucher vor Abgabe seiner Vertragserklärung ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung beginnt, und dass er auf die bei Widerruf bestehende Wertersatzpflicht hingewiesen wurde (§ 357b Abs. 2 Satz 1 BGB). Hinweis und Zustimmung müssen daher gesondert – außerhalb der eigentlichen Widerrufsbelehrung – in der Abschlussstrecke abgebildet werden. In der Praxis erweist sich der Wertersatzanspruch bei Finanzdienstleistungen allerdings häufig als schwer umsetzbar, weil sich der anteilig geschuldete Betrag bei vielen Finanzprodukten nicht ohne Weiteres beziffern lässt. Eine durchgängige Wertersatzklausel ist daher nicht für jedes Geschäftsmodell die geeignete Lösung. 

Maßstab bleibt stets, ob die Informationen im Einzelfall vollständig, zutreffend und verständlich sind. Eine übersichtliche Darstellung ersetzt keinen Pflichtinhalt; umgekehrt genügt die bloße Vollständigkeit nicht, wenn die Formulierungen missverständlich bleiben. Nicht zu empfehlen sind auch freiwillige Hinweise in die Widerrufsbelehrung aufzunehmen, die keine Pflichtinhalte sind, weil auch dadurch die Belehrung fehlerhaft werden kann.

Die rechtliche Prüfung darf sich auch nicht auf den Belehrungstext beschränken. Ebenso relevant sind seine Einbindung in die Benutzeroberfläche und die technische Ausgestaltung des Widerrufsmechanismus. Für die Benutzeroberfläche enthält Art. 246b § 4 EGBGB Gestaltungsvorgaben. Sie betreffen insbesondere Entscheidungsabfragen, die Symmetrie zwischen Abschluss- und Beendigungsoptionen sowie das Verbot manipulativer Darstellungsmittel. Die Widerrufsinformation darf daher nicht isoliert betrachtet werden, sondern muss in eine Benutzeroberfläche eingebettet sein, die diesen Anforderungen genügt. Für den Widerrufsmechanismus enthält § 356a BGB Vorgaben zur Beschriftung des Widerrufsbuttons, zum Prozessablauf und zur Bestätigung auf einem dauerhaften Datenträger einschließlich Zeitstempel. Belehrungstext, Benutzeroberfläche und Widerrufsprozess sollten daher gemeinsam entwickelt und rechtlich geprüft werden.

Auch die Rückabwicklung muss zum jeweiligen Produkt passen. Sind Anbieter dabei auf die Mitwirkung ihrer Kunden angewiesen, sollten sie die erforderlichen Schritte und den zeitlichen Ablauf klar beschreiben. 

Fazit

Mehr Gestaltungsfreiheit bedeutet zugleich ein erhöhtes rechtliches Risiko. Verstöße gegen die Anforderungen an die elektronische Widerrufsfunktion oder die neuen Informationspflichten können je nach Verstoß wettbewerbsrechtliche Abmahnungen und behördliche Bußgelder nach sich ziehen. In bestimmten Konstellationen können Widerrufsrechte zudem weiterhin zeitlich unbegrenzt fortbestehen. Eine frühzeitige rechtliche Prüfung ist deshalb entscheidend, bevor neue oder überarbeitete digitale Abschlussstrecken live gehen.

Dabei sollten die rechtliche Bewertung des Geschäftsmodells, die Anpassung der Widerrufsbelehrungen und die technische Umsetzung der elektronischen Widerrufsfunktion ineinandergreifen. Werden rechtliche Anforderungen, Produktentwicklung und UX von Beginn an aufeinander abgestimmt, lässt sich die notwendige Anpassung zugleich für klarere Informationen und eine schlankere, intuitivere Nutzerführung nutzen. So entstehen rechtlich geprüfte Prozesse, die sich agil weiterentwickeln lassen.

Osborne Clarke begleitet Finanzunternehmen bei diesen Schritten: von der rechtlichen Einordnung des Geschäftsmodells über die Erstellung der vorvertraglichen Verbraucherinformationen, die Prüfung und Gestaltung der Widerrufsbelehrungen bis zur rechtlichen Begleitung der technischen Implementierung. In enger Abstimmung mit den Produkt- und UX-Teams verbinden wir die gesetzlichen Anforderungen mit praxistauglichen, nutzerfreundlichen Lösungen.

* Dieser Artikel entspricht dem aktuellen Stand zum Zeitpunkt seiner Veröffentlichung und spiegelt nicht notwendigerweise den aktuellen Stand des Gesetzes / der Regulatorik wider.

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