EuGH zur PSD2: Nicht jede Geldweiterleitung ist ein Zahlungsdienst – Jedoch kein Freibrief
Veröffentlicht am 28th Juli 2026
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat am 16. Juli 2026 (Rs. C‑51/25, Betaal Garant Nederland) eine grundlegende Frage zur Auslegung der PSD2 im Falle der Weiterleitung von Geldern durch Dritte beantwortet: Die Entscheidung könnte über ihren unmittelbaren Sachverhalt hinaus für diverse Geschäftsmodelle relevant werden.
Was der EuGH entschieden hat
Gegenstand des Verfahrens war die aufsichtsrechtliche Einordnung des folgenden Sachverhalts. Eine zwischengeschaltete Stelle nimmt Kundengelder auf dem Zahlungskonto einer mit ihr verbundenen Stiftung entgegen und transferiert diese nach Zustimmung des Kunden an einen Unternehmer. Der EuGH hat klargestellt, dass ein solches Modell unter den konkreten Umständen keinen erlaubnispflichtigen Zahlungsdienst, insbesondere keine „Überweisung" (credit transfer), im Sinne von Art. 4 Nr. 3, Nr. 24 PSD2 darstellt.
Das Urteil ist in erster Linie ein Abgrenzungsbaustein: Nicht jede Geldbewegung über einen Intermediär fällt in den Anwendungsbereich des PSD2-Erlaubnisregimes. Der EuGH stützt sich unter anderem auf folgende Gesichtspunkte: die Geldtransfers wurden nicht von ihm selbst, sondern von den jeweiligen Banken ausgeführt, und die Zahlungsvorgänge waren lediglich akzessorisch zu einem nichtregulatorischen Hauptdienst. Die konkrete Ausgestaltung der Transaktion, insbesondere die tatsächliche Rolle des Intermediärs im Zahlungsvorgang, bleibt damit maßgeblich.
Relevanz für Plattformen und Geschäftsmodelle mit Intermediären
Insbesondere das Argument der Akzessorietät der Zahlungsvorgänge zu einem nichtregulatorischen Hauptdienst als Argument gegen das Vorliegen eines Zahlungsdienstes dürfte in der Praxis vor allem dort Beachtung finden, wo Geschäftsmodelle mit Geldflüssen über eine zwischengeschaltete Stelle operieren: Plattformmodelle, White-Label-Strukturen, Revenue-Sharing-Konstruktionen und vergleichbare Geschäftsmodelle. Die Frage nach PSD2- bzw. ZAG-Qualifikation von Erlösweiterleitungen stellt sich in der Praxis überall dort, wo Erlöse zunächst zentral vereinnahmt und anschließend vertraglich geregelt weitergegeben werden.
Das Urteil ist gleichwohl kein Freibrief
Zum einen adressiert das Urteil ausschließlich den Tatbestand der Überweisung (Anhang I Nr. 3 lit. c PSD2) und damit einen Tatbestand, der definitionsgemäß die Führung des Zahlungskontos des Zahlers durch den Zahlungsdienstleister voraussetzt. Für viele Plattform- und Durchreichungsmodelle dürfte demgegenüber häufig der Finanztransfertatbestand (Anhang I Nr. 6, § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 ZAG) einschlägig sein. Diesen hat der EuGH nicht entschieden. Das vorlegende Gericht hatte bereits auf eine Kommissionsantwort vom März 2022 hingewiesen, wonach ein Finanztransfer im Sinne von Art. 4 Nr. 22 der Richtlinie in Betracht kommen könnte. Diese Frage blieb jedoch unbeantwortet.
Zum anderen scheint das Akzessorietätsargument in einem Spannungsverhältnis zur deutschen Verwaltungspraxis zu stehen, denn das ZAG, in dem die PSD2 in Deutschland umgesetzt wurde, kennt kein allgemeines Nebentätigkeitsprivileg. Für den Finanztransfertatbestand stellt das Bafin-Merkblatt ausdrücklich klar, dass es für den Tatbestand nicht maßgeblich ist, ob über die reine Übermittlung des Geldbetrags hinaus weitere Zwecke verfolgt werden, und dass Zusatzdienstleistungen den Tatbestand nicht ausschließen. Ob und wie die Bafin das EuGH-Urteil in ihre Auslegungspraxis integrieren wird, bleibt abzuwarten.
Einzelfallprüfung bleibt damit unerlässlich
Die aufsichtsrechtliche Einordnung hängt stets von der konkreten Ausgestaltung ab: von der Vertragsstruktur, der tatsächlichen Rollenverteilung, der Frage, ob ein eigenständiges Umsatzgeschäft oder eine Weiterleitung im Auftrag vorliegt, und davon, ob der Intermediär eigene Einwirkungsmöglichkeiten auf den Geldfluss hat. Wo Abgrenzungsfragen offen bleiben, ist eine strukturierte und gut vorbereitete Anfrage bei der Bafin oft der sinnvollste Weg zur Erlangung von Rechtssicherheit.
Wir helfen gerne dabei – sowohl bei der Analyse der eigenen Strukturen als auch bei der Vorbereitung und Begleitung eines solchen Aufsichtsdialogs.