Life Sciences und Healthcare News Infusion | Juli 2026
Veröffentlicht am 7th Juli 2026
Willkommen zur monatlichen Osborne Clarke News Infusion für den Life Sciences and Healthcare Sektor! Monat für Monat kuratieren wir für Sie kompakt die wichtigsten Rechts-Updates aus Deutschland und der EU sowie anstehende Veranstaltungen. So behalten Sie regulatorische Änderungen, Rechtsprechungstrends und relevante Branchentermine im Blick – praxisnah und fokussiert.
Deutschland – neue Gesetzgebung und Gesetzesvorhaben
- Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) – neu
- Referentenentwurf v. 05.06.2026
- Ziel: Finanzielle Neuordnung ohne Erhöhung des Beitragssatzes der sozialen Pflegeversicherung (SPV)
- Hintergrund: finanzieller Druck der SPV
- Ausschnitt der geplanten Maßnahmen:
- Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze sowie Einbeziehung bisher beitragsfreier Gruppen (z.B. geringfügig Beschäftigte oder mitversicherte Ehepartner).
- Ab 2028 dynamische Anpassung der Beiträge an die Inflation
- Effizienzsteigerung durch Bürokratieabbau und Förderung von Prävention
- Dritte Verordnung zur Änderung der Arzneimittelpreisverordnung – neu
- Am 01.07.2026 in Kraft getreten
- Im Kontext mit der geplanten Apothekenreform
- Ziel: wirtschaftliche Stärkung der Apotheken
- Verordnung des BMWE in Einvernehmen mit dem BMG
- Stufenweise Erhöhung des Festzuschlags für Fertigarzneimittel von 8,35 € auf zunächst 9,00 € (ab 01.07.2026) und ab dem 01.01.2027 9,50 €. Dieser gilt grds. für verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel und wird i.E. von der GKV (abzüglich der Patientenzuzahlung und des Kassenabschlags) gezahlt. Aus dem Festzuschlag sind die gesamten Betriebskosten der Apotheke zu decken.
- Pflegefachassistenz-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (PflFAssAPrV) – update
- Am 10.06.2026 in Kraft getreten
- Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung – update
- 12.06.2026: Erste Lesung im Bundestag (teilweise kontroverse Aussprache)
- Gesetz zur Reform der Notfallversorgung – update
- 12.06.2026: 1. Durchgang im Bundesrat
Europäische Union – neue Gesetzesvorhaben
- Biotech Act I directive
- Der Europäische Rat hat sich am 16. Juni auf einen Entwurf einer Richtlinie geeinigt, um die „EU Biotech Act I“-Verordnung zu ergänzen
- Soll zwei bestehende Richtlinien ändern, um die Zwecke des Biotech Act I (Innovationserleichterung im Biotechnologiesektor) zu fördern:
- Vorschriften zu genetisch veränderten Mikroorganismen (GVM)
- Vorschriften zur Aufbereitung von Organen
- Regeln für das Inverkehrbringen bestimmter GVM sollen vereinfacht werden, um dessen Innovationspotenzial besser zu nutzen
- Vorschriften für die Aufbereitung von Organen sollen an wissenschaftliche Fortschritte angepasst werden: Zeitfenster zwischen Entnahme und Transplantation der Organe verlängern (jüngere Erkenntnis aus der Organtransplantation)
- Next Steps: Standpunkt des Europäischen Parlaments; Verhandlungen aufnehmen, um Einigung über endgültigen Text zu erzielen
Deutschland – Aktuelle Rechtsprechung
- Zulassungspflicht für cannabinoidhaltige Cannabisextrakte (CBD-Öle) mangels Verwendungsgeschichte
VGH Mannheim (9. Senat), Beschl. v. 26.1.2026 – 9 S 740/24
- SV: Ein Lebensmittelunternehmen vertrieb CBD-Öl-Produkte ohne Novel-Food-Zulassung. Das Landratsamt untersagte den Vertrieb; das VG Sigmaringen wies die Klage ab.
- Entscheidung: Cannabinoidhaltige Extrakte sind neuartige Lebensmittel i.S.d. Art. 3 Abs. 2 lit. a VO (EU) 2015/2283, da ein nennenswerter Verzehr vor dem 15.5.1997 nicht nachgewiesen ist. Die Darlegungs- und Beweislast trifft den Lebensmittelunternehmer. Die vorgelegten Gutachten waren nicht geeignet, die Indizwirkung des Novel-Food-Katalogs zu widerlegen.
- Öffentliche Zugänglichkeit von Patienteninformationen bei pharmazeutischen Patentanmeldungen – Rivaroxaban
- LG München I, Beschl. v. 1.3.2026 – 21 O 10053/25
- SV: Die Beklagte hatte gegen die Klägerin eine einstweilige Unterlassungsverfügung wegen Verletzung des deutschen Teils von EP 1 845 961 (Wirkstoff Rivaroxaban) erwirkt. Das Patentgericht erklärte das Patent 2025 für nichtig – gestützt auf Patienteninformationen aus klinischen Studien, die es als zum Prioritätstag öffentlich zugänglich einstufte. Die Klägerin beantragte die Aufhebung der einstweiligen Verfügung nach § 927 ZPO.
- Entscheidung: Aussetzung gemäß § 148 Abs. 1 ZPO bis zur BGH-Entscheidung im Nichtigkeitsverfahren (Az. X ZR 68/24). Das Gericht bezweifelt, dass an Studienteilnehmer ausgehändigte Patienteninformationen als öffentlich zugänglich gelten: Bei der Testung potenziell lebensgefährlicher Wirkstoffe sind solche Informationen aus rechtlichen und ethischen Gründen zwingend, sodass Geheimhaltungspflichten gegenüber Patienten unzumutbar wären. Ein gegenteiliges Ergebnis hätte einen „chilling effect" auf die pharmazeutische Forschung.
- Werbeverbot für kosmetische Hyaluron-Injektionen mit Vorher-Nachher-Bildern
LG Berlin II, Urt. v. 02.12.2025 – 52 O 108/25
- SV: Werbung für kosmetische Eingriffe mittels Hyaluron-Injektion (Kanüle) unter Verwendung von Vorher-Nachher-Bildern.
- Entscheidung: Ein Eingriff mittels Kanüle, durch den eine Substanz (Hyaluron) in den menschlichen Körper eingebracht und dessen Form verändert wird, stellt einen operativen plastisch-chirurgischen Eingriff i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 2c) HWG dar. Die Werbung hierfür ist unzulässig und begründet einen Rechtsbruch nach § 3a UWG.
- Irreführung durch verdeckte Füllmengenreduzierung bei identischer Verpackungsgestaltung – Milka Mogelpackung
LG Bremen (2. KfH), Urt. v. 13.05.2026 – 12 O 118/25
- SV: Ab Anfang 2025 vertrieb die Beklagte Milka-Schokoladentafeln mit einer Nennfüllmenge von 90 g statt wie zuvor 100 g bei nahezu identischer Verpackung in Größe und Aufmachung. Die Regalverpackung war zudem so konstruiert, dass sie die einzige erkennbare Änderung – die 90 g-Angabe auf der Vorderseite – verdeckte. Der Verbraucherverband klagte auf Unterlassung.
- Entscheidung: Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1, 3a UWG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 lit. a), Abs. 4 lit. b) LMIV bejaht. Bei der „relativen Mogelpackung" überlagert der Wiedererkennungseffekt der Verpackung die tatsächliche Veränderung des Inhalts. Die bloße Angabe der Nettofüllmenge auf Vorder- und Rückseite genügt nicht, da ihr kein Hinweis auf die Reduzierung zu entnehmen ist. Ein aufklärender Hinweis muss deutlich, verständlich und wahrnehmbar sein und in der konkreten Kaufsituation eine reale Chance auf Wahrnehmung bieten. Ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG liegt daneben ebenfalls vor.
- Ausstellen von PRP-Medizinprodukten ohne CE-Kennzeichnung auf Fachmesse als unlautere geschäftliche Handlung
LG Düsseldorf (4b ZS), Urt. v. 12.01.2026 – 4b O 59/25
- SV: Eine Schweizer Medizinprodukteherstellerin klagte im einstweiligen Rechtsschutz gegen ein chinesisches Unternehmen, das auf der MEDICA 2025 PRP-Vakuumröhrchen ohne CE-Kennzeichnung ausstellte und dabei weder ein Hinweisschild nach Art. 21 Abs. 3 MDR aufgestellt noch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hatte.
- Entscheidung: Teilweise erfolgreich. Der UWG-Anspruch wurde bejaht: Das Ausstellen ohne CE-Kennzeichnung verstößt gegen § 16 Abs. 1 MPDG i.V.m. MDR und stellt eine unlautere Handlung nach §§ 3, 5a UWG dar. Der Patentanspruch scheiterte mangels Glaubhaftmachung der relevanten Merkmale (thixotropes Gel, Schichtenreihenfolge).
- Auslobung von 1-Euro-Gutscheinen für Vorbestellung und Abholung verschreibungspflichtiger preisgebundener Arzneimittel
KG Berlin (5. ZS), Urt. v. 10.03.2026 – 5 U 1109/20
- SV: Die Wettbewerbszentrale klagte gegen einen Berliner Apothekeninhaber, der 1-Euro-Gutscheine für die Online-Vorbestellung und/oder Abholung verschreibungspflichtiger Arzneimittel ab einem Mindestbestellwert von 25 EUR ausgelobt hatte. Das LG Berlin gab der Klage statt; der Beklagte legte Berufung ein.
- Entscheidung: Die Berufung hatte keinen Erfolg. Die Gutscheinauslobung stellt eine produktbezogene Werbung und eine unzulässige Werbegabe i.S.v. § 7 Abs. 1 S. 1 HWG dar, da sie an den Erwerb preisgebundener Arzneimittel gekoppelt ist. Die Gutscheine verstoßen zudem gegen die arzneimittelrechtliche Preisbindung nach § 78 Abs. 2 S. 2 AMG a.F., AMPreisV a.F. sowie § 129 Abs. 3 S. 3 SGB V; die Ausnahmen für geringwertige Kleinigkeiten oder Preisnachlässe greifen nicht. Da ein rein innerstaatlicher Sachverhalt vorliegt, scheiden unionsrechtliche Bedenken (Art. 34 AEUV) aus.
- Unzulässige Werbung mit der Angabe „Zentrum“, Spitzenstellungsbehauptungen und Vorher-Nachher-Bilder
OLG Frankfurt a. M., Urteil v. 19.03.2026, Az. 6 U 332/24
- SV: Werbung mit Begriff „Deutsches Zentrum für Urologie und Phalloplastische Chirurgie, ohne dass eine verfestigte organisatorische Einheit mit eigenem ärztlichem Personal besteht; außerdem Werbung mit Spitzenstellungsbehauptungen wie „Marktführer“ etc.; Werbung mit Vorher-Nachher-Bildern
- Entscheidung: Die Bezeichnung als „Zentrum“ ohne dass eine echte, eigenständige organisatorische Einheit besteht, stellt eine Irreführung iSd. § 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG dar. Ebenso sind Spitzenstellungsbehauptungen („Marktführer“, „führender Spezialist in Europa“, Operationsahlen) ohne belastbaren Nachweis unzulässig. Die Verwendung von Vorher-Nachher-Bildern für rein ästhetische Penisvergrößerungen sind nach § 11 I 3 Nr. 1 HWG verboten, wenn keine medizinische Notwendigkeit erkennbar ist.
- Unterlassungsansprüche wegen gesundheitsbezogener Angaben zu Kollagen-Produkten in Online-Werbung
OLG Hamburg, Beschluss v. 27.01.2026, Az. 3 W 49/25
- SV: Werbeanzeige u.a. mit „Hautstärkung“, „bester Bioverfügbarkeit“ und weiteren Aussagen zu Hautbild, „Schönheits Boost“ und Wohlbefinden.
- Entscheidung: Maßgeblich für die Einordnung einer Werbeaussage als gesundheitsbezogen oder rein schönheitsbezogen ist das Verständnis des Durchschnittsverbrauchers im konkreten werblichen Umfeld. Werden Aussagen getroffen, die die Funktionsfähigkeit des Körpers oder einzelner Organe betreffen oder eine solche Bedeutung nahelegen, ordnet der Verkehr die Angabe als gesundheitsbezogen ein, selbst wenn zugleich ästhetische Angaben zu Lebensmitteln oder Nahrungsergänzungsmitteln getätigt werden. Angaben sind nicht gesundheitsbezogen im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO, wenn sie im konkreten werblichen Umfeld ausschließlich auf das äußere Erscheinungsbild zielen und weder ausdrücklich noch mittelbar einen Bezug zur Funktionsfähigkeit des Körpers oder einzelner Organe herstellen.
- Keine Irreführung durch auf Originalpräparat beschränkte Zweckbestimmung einer implantierbaren Infusionspumpe
OLG Schleswig, Urteil v. 18.02.2026, Az. 6 U 34/25
- SV: Ein Wettbewerber griff im einstweiligen Verfügungsverfahren die Produktunterlagen einer implantierbaren Infusionspumpe an, weil deren Zweckbestimmung ausschließlich auf ein Originalpräparat Bezug nahm, obwohl ein Generikum zur Anwendung über voll implantierbare Pumpen zugelassen war, und die Gebrauchsanweisung nicht getestete Arzneimittel vor schweren Komplikationen warnte.
- Entscheidung: Art. 7 MDR ist eine Marktverhaltensregel i.S.v. § 3a UWG. Eine Infusionspumpe darf ihre Zweckbestimmung auf ein Originalpräparat beschränken; Generika müssen nur dann einbezogen werden, wenn deren Verwendung mit dem Medizinprodukt regulatorisch und wissenschaftlich belastbar als verträglich nachgewiesen ist. Der Warnhinweis, dass nicht getestete Arzneimittel schwerwiegende Komplikationen verursachen können, ist ohne solchen Nachweis nicht irreführend.
- Preisreduktion für Rezepturarzneimittel aus dem Markt für medizinisches Cannabis
LG Hamburg, Urteil v. 30.07.2025, Az. 315 O 269/25
- SV: Beklagte senkte nach günstigeren Einkaufspreisen ihre Lauer Taxe Preise für drei Dronabinol Stärken massiv und wurde jeweils günstigster Anbieter; die Klägerin sah darin einen Verkauf unter Einstandspreis mit Verdrängungsabsicht und rügte Verstöße gegen § 20 Abs. 3 GWB und § 4 Nr. 4 UWG.
- Entscheidung: Der Einstandspreis i.S.v. § 20 Abs. 3 GWB ist im Wesentlichen der Einkaufspreis; zusätzliche Selbstkosten bleiben außen vor. Ein Verkauf von Dronabinol unter Einstandspreis ist lauterkeitsrechtlich nur dann unzulässig, wenn besondere Umstände wie eine gezielte Verdrängungsabsicht hinzukommen. Für Verkäufe unter Selbstkosten ist nach der 9. GWB Novelle primär § 20 Abs. 3 GWB maßgeblich, § 4 Nr. 4 UWG greift insoweit nicht.
- Unzulässigkeit von „Immunkraft“ für ein Saftmischgetränk
OLG Celle, Hinweisbeschl. v. 18.2.2026 – 13 U 95/25 – Immunkraft
- SV: Zulässigkeit der Angabe „V. Bio C Immunkraft“ auf einem Saft
- Entscheidung: Das OLG (Berufungsinstanz zur Entscheidung des LG Lüneburg) stuft die Produktbezeichnung „V. Bio C Immunkraft“ als spezifische, wissenschaftlich begründete gesundheitsbezogene Angabe nach Art. 10 Abs. 1 HCVO ein, die mangels Zulassung verboten ist, weil Verbraucher darin eine Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Immunsystems durch den Saft bzw. die enthaltenen Vitamine A und C sehen. Sternchenhinweise auf der Rückseite reichen zur Relativierung nicht aus; eine unzulässige spezielle gesundheitsbezogene Angabe wird weder durch spätere Korrektur noch durch eine zugelassene Angabe in räumlicher Entfernung zulässig, und der Name „Immunkraft mit natürlichem Vitamin C und A“ ist auch nicht sinngleich mit den zugelassenen Standardformulierungen zu den Vitaminen C und A („normaler Beitrag zur Funktion des Immunsystems“).
- Vermarktung von Hanfsamenölen als kosmetische Mittel und mit gesundheitsbezogenen Angaben
OLG Köln, Urteil vom 27.3.2026 – 6 U 113/25
- SV: Unterlassungsklage des Vertriebs von Nahrungsergänzungsmitteln mit „Heilkräften“ und Hanfsamenöl in Form von Mundtropfen/Mundspray als kosmetisches Mittel; Werbeaussage suggeriert, dass Produkt die Regeneration, Heilung und Entfaltung unterstützen bzw. Selbstheilungskräfte aktivieren und die natürliche Vitalität stärken könnten
- Entscheidung: Vermarktung als „kosmetisches Mittel“ ist irreführend und damit unlauter iSd. § 5 II Nr. 1 UWG; Werbeaussage vermittelt dem Verkehr den Eindruck, als hätten sämtliche Nahrungsergänzungsmittel des Unternehmens eine gesundheitsfördernde/Heilende Wirkung; Gesundheitswerbung streng zu beurteilen, ohne Belege irreführend;
- Vertrieb von Hanfsamenöl als kosmetisches Mittel irreführend, da nach allgemeiner Verkehrsauffassung diesem Produkt keine kosmetische Zweckbestimmung zukommt (Einnahme und nicht äußerliche Anwendung).
- Abschlagspflicht und Preismoratorium nach § 130a Abs. 3a SGB V bei exklusivem Mitvertrieb und wechselndem Anwendungsgebiet wirkstoffgleicher Arzneimittel
LSG Bayern (20. Senat), Urt. v. 23.02.2026 – L 20 KR 558/23
- SV: Die Klägerin vertrieb exklusiv das Arzneimittel Elmiron (Wirkstoff: Pentosanpolysulfat-Natrium) gegen interstitielle Cystitis. Die Lizenzgeberin hatte zuvor denselben Wirkstoff unter anderem Namen für ein anderes Anwendungsgebiet vertrieben. Der GKV-Spitzenverband erhob einen Preismoratoriumsabschlag nach § 130a Abs. 3a SGB V.
- Entscheidung: Berufung zurückgewiesen. Der exklusive Lizenzvertrieb stellt einen Mitvertrieb i.S.d. § 130a Abs. 3a SGB V dar. Ein Wechsel des Anwendungsgebiets ist unerheblich – maßgeblich sind allein Wirkstoffgleichheit und vergleichbare Darreichungsform. Eine Umgehungsabsicht ist kein Tatbestandsmerkmal.
- Werbung für ein Kopfkissen mit dem Zertifikat eines unabhängigen Ergonomie-Instituts
OLG Köln, Urt. v. 17.4.2026 – 6 U 99/25
- SV: Eine Mitbewerberin klagte auf Unterlassung wegen (1) Werbung mit einem Ergonomie-Zertifikat des B.-Instituts und (2) der Werbeaussage „Besser schlafen, erfrischt aufwachen und mit mehr Energie in den Tag starten". Das LG Köln wies beide Anträge ab.
- Entscheidung: Berufung erfolglos. (1) Die Zertifikatswerbung ist nicht irreführend: Alle wesentlichen Informationen zum Prüfprozess sind über leicht auffindbare Links zugänglich; die entgeltliche Prüfung stellt die Unabhängigkeit des B.-Instituts nicht in Frage. (2) Die Schlafversprechen-Werbung verstößt weder gegen § 3 HWG noch § 5 UWG: Es handelt sich um übliche Bettwarenreklame ohne Bezug zu krankhaften Zuständen.
- Kein Patentierverbot für teilweise automatisiertes Diagnostizierverfahren – Stenoseerkennung
BPatG, Beschl. v. 28.02.2025 – 18 W (pat) 55/23
- SV: Die Anmelderin begehrte die Erteilung eines Patents für ein Verfahren zur automatisierten Bestimmung von Untersuchungsergebnissen in einer Bildsequenz (Angiographie-Sequenz). Das DPMA erteilte das Patent nur im Hilfsantrag; das BPatG wies die Beschwerde zurück und bejahte das Patentierungsverbot nach § 2a I Nr. 2 S. 1 PatG, da die Bildaufnahme am menschlichen Körper denknotwendig vorausgesetzt werde.
- Entscheidung: Rechtsbeschwerde erfolgreich; Sache wird an das BPatG zurückverwiesen. Der Ausschlusstatbestand des § 2a I Nr. 2 S. 1 Fall 2 PatG ist nur dann erfüllt, wenn alle zur Diagnose gehörenden Verfahrensschritte am menschlichen oder tierischen Körper vorgenommen werden. Die Erzeugung der Bildsequenz ist nicht Teil des beanspruchten Verfahrens, sondern lediglich dessen Ausgangspunkt. Das denknotwendige Voraussetzen der Bildaufnahme genügt für das Patentierungsverbot nicht.
- Keine Markeneintragung von „Neuschwansteiner" für Getränke
BPatG, Beschl. v. 19.1.2026 – 26 W (pat) 34/17 (DPMA) - nicht rechtskräftig
- SV: Eine Mitbewerberin klagte auf Unterlassung wegen (1) Werbung mit einem Ergonomie-Zertifikat des B.-Instituts und (2) der Werbeaussage „Besser schlafen, erfrischt aufwachen und mit mehr Energie in den Tag starten". Das LG Köln wies beide Anträge ab.
- Entscheidung: Berufung erfolglos. (1) Die Zertifikatswerbung ist nicht irreführend: Alle wesentlichen Informationen zum Prüfprozess sind über leicht auffindbare Links zugänglich; die entgeltliche Prüfung stellt die Unabhängigkeit des B.-Instituts nicht in Frage. (2) Die Schlafversprechen-Werbung verstößt weder gegen § 3 HWG noch § 5 UWG: Es handelt sich um übliche Bettwarenreklame ohne Bezug zu krankhaften Zuständen.
- Anspielung auf gesetzlich vorgeschriebene Spirituosenbezeichnungen beim Vertrieb alkoholfreier Getränke – American Malt
OLG Hamburg (3. ZS), Urt. v. 02.04.2026 – 3 U 57/25
- SV: Ein Verband der Spirituosenindustrie klagte gegen eine Beklagte, die drei alkoholfreie Getränke (Restalkohol: 0,3 % vol) unter den Bezeichnungen „This is not Rum", „This is not Gin" und „This is not Whiskey" – ergänzt u.a. um Hinweise wie „alkoholfreie Alternative zu Rum" – sowie ein Produkt namens „American Malt" vertrieb. Das LG Hamburg gab dem Unterlassungsantrag hinsichtlich der Spirituosenkategorien Rum, Gin und Whisky statt, wies jedoch den Antrag bezüglich „American Malt" ab. Beide Parteien legten Berufung ein.
- Entscheidung: Beide Berufungen entschieden zugunsten des Klägers. (1) „American Malt" stellt eine unzulässige Anspielung auf Whisky gem. Art. 10 Abs. 7 SpirituosenVO dar, da „Malt" beim Verbraucher unmittelbar Whisky-Assoziationen weckt. (2) Die Verwendung der Kategoriebezeichnungen Rum, Gin und Whisky ist absolut verboten – auch distanzierende Zusätze wie „This is not..." helfen nicht. Revision zugelassen zur Frage, ob Art. 12 Abs. 1 SpirituosenVO bei alkoholfreien Alternativen mit niedrigem Restalkohol anwendbar ist.
Europäische Union – Aktuelle Rechtsprechung
- Keine Pflicht zur Angabe der Codenummer der Öko-Kontrollstelle in physisch vom Produkt getrennter Faltblattwerbung
EuGH, Beschl. v. 18.12.2025 – C 745/24
- SV: Ein Lebensmittelhändler verteilte Werbeprospekte für Bioprodukte ohne Angabe der Codenummern der zuständigen Kontrollstellen. Ein Verbraucherschutzverband sah darin einen Verstoß gegen Art. 32 Abs. 1 lit. a VO 2018/848. Das LG Saarbrücken legte dem EuGH Fragen zur Vorabentscheidung vor.
- Entscheidung: Die Pflicht zur Angabe der Codenummer erstreckt sich nicht auf Werbeprospekte, die physisch von den beworbenen Bioprodukten getrennt sind. „Kennzeichnung" und „Werbung" schließen sich gegenseitig aus; zur Rückverfolgbarkeit genügt die Angabe auf dem Etikett oder der Verpackung.
- Keine nationale Vorab-Meldepflicht für die Einfuhr von Nahrungsergänzungsmitteln aus anderen EU-Mitgliedstaaten – Pragon
EuGH (3. Kammer), Urt. v. 21.5.2026 – C-626/24
- SV: Nach tschechischem Recht mussten Empfänger von Nahrungsergänzungsmitteln aus anderen EU-Mitgliedstaaten deren Ankunft mindestens 24 Stunden vorab online melden und Daten für Risikoanalyse und Kontrollplanung übermitteln. Pragon klagte gegen eine auf dieser Grundlage durchgeführte amtliche Kontrolle.
- Entscheidung: Art. 9 Abs. 7 VO 2017/625 steht einer allgemeinen nationalen Vorab-Meldepflicht entgegen. Die Voraussetzungen sind abschließend harmonisiert; eine Meldepflicht ist nur bei außergewöhnlichen Umständen und strikter Erforderlichkeit zulässig. Allgemeine Risiken wie verbotene Stoffe oder fehlerhafte Deklaration genügen nicht. Die bloße Herkunft aus einem anderen Mitgliedstaat begründet kein erhöhtes Risiko, da dort bereits harmonisiertes EU-Lebensmittelrecht gilt.
- Auslegung Art. 3 lit. d u. e RL 2011/24/EU Telemedizin
OGH Österreich, Urt. v. 26.3.2026 – 4 Ob 157/25d – Zahnschienentherapie
- SV: Zahnarzt in Österreich ist „Partnerarzt“ von in Deutschland ansässigem Zahnschienentherapeut, Geltendmachung Verstoß gegen § 1 öUWG, da Zahnschienenhersteller keine Zulassung nach den österreichischen Zahnärztegesetzen haben (Gehilfe für die Beteiligung an fremden Rechtsbruch)
- Entscheidung: Auf im EU-Ausland (Deutschland) ansässigen Unternehmen ist das österreichische Zahnärztegesetz nicht anwendbar, sodass weder eine berufsrechtliche Pflichtverletzung noch ein Wettbewerbsverstoß nach § 1 öUWG vorliegt. (Auslegung Art. 3 lit. d u. e RL 2011/24/EU)
- Werbung mit vermeintlicher Facharztqualifikation
OLG Frankfurt a. M., Urteil v. 22.01.2026, Az. 6 U 362/24
- SV: Ein Hausarzt suggerierte sich im Internet als „Arzt für Ästhetische Medizin“, ohne über eine entsprechende Facharztqualifikation oder berufsaufsichtlich kontrollierte Weiterbildung auf diesem Gebiet zu verfügen.
- Entscheidung: Werbung als „Arzt für ästhetische Medizin“ ist ohne aufklärenden Hinweis auf Art und Umfang der tatsächlichen Qualifikation irreführend iSd. § 5 Abs. 2 Nr. 1 + 3 UWG, weil der durchschnittliche Verbraucher von Facharztqualifikation ausgeht.
Deutschland – Konferenzen, Kongresse, Messen
| Datum | Veranstaltung | Ort |
| 15. September 2026 | DEALSOURCING2026 | Frankfurt/Oberursel |
| 15. September 2026 | Innovation & Equity in Life Sciences Summit | Heidelberg |
| 15. – 17. September 2026 | Cannabis Business Expo and Conference | Dortmund |
| 31.08. - 01.09.2026 | 15. Jahrestagung House of Pharma & Healthcare | Frankfurt am Main |
International – Konferenzen, Kongresse, Messen
| Datum | Veranstaltung | Ort |
| 2. September 2026 | 5. Berner Tagung zum Life Science Recht | Bern, Schweiz |
| 10. – 11. September 2026 | PTMC26 | Lissabon, Portugal |
| 21. – 25. September 2026 | Life Sciences Week 2026 | England |
Die vorstehenden Informationen basieren auf dem Stand Juli 2026 und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Bei Fragen zur Einordnung für Ihr Unternehmen sprechen Sie uns gerne an.