Aktuelle Rechtsprechung des BGH zur Werbung für medizinische Online-Angebote
Veröffentlicht am 30th März 2026
In zwei aktuellen Entscheidungen befasst sich der BGH mit zentralen Fragen des Heilmittelwerberechts im digitalen Gesundheitsmarkt:
Zum einen mit dem aus § 9 HWG folgenden Verbot der Werbung für eine Fernbehandlung, wenn diese nicht dem allgemein anerkannten fachlichen Standard entspricht (BGH, Beschluss vom 26. März 2026, I ZR 118/24).
Zum anderen mit dem aus § 10 HWG folgenden Verbot der Publikumswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel (BGH, Urteil vom 26. März 2026, I ZR 74/25).
Am 26. März 2026 hat der BGH die Pressemitteilungen zu den Entscheidungen veröffentlicht.
1. Werbung für „Online-Diagnose“ durch in Irland ansässige Ärzte – BGH, Beschluss vom 26. März 2026, I ZR 118/24
Die Beklagte bietet über ihre Webseite Fernbehandlungen für bestimmte Krankheitsbilder an, inklusive eines entsprechenden Medikamentenbezugs über eine kooperierende Versandapotheke. Konkret geht es um die Behandlung von Erektionsstörungen. Diagnose und Therapieempfehlung erfolgen ausschließlich anhand eines Online-Fragebogens, ohne persönliches Arzt-Patienten-Gespräch. Die in Irland ansässigen und registrierten Partnerärzte stellen dann ein Privatrezept aus und leiten dieses an die kooperierende Versandapotheke weiter.
Der Kläger sah hierin einen Verstoß gegen § 3a UWG i.V.m. § 9 HWG (Verbot der Werbung für Fernbehandlungen).
Nachdem das LG München I (Urteil vom 30. März 2023, 17 HK O 2162/21) die Klage abgewiesen hat und das OLG München (Urteil vom 18. April 2024, 29 U 1824/23e) der Klage stattgab, verfolgt die Beklagte mit ihrer Revision zum BGH weiterhin die Abweisung der Klage.
Der BGH hat das Verfahren nun ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage vorgelegt, ob § 9 HWG mit der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV vereinbar ist. Nach der Auffassung des BGH verbietet § 9 HWG die Werbung für eine Fernbehandlung, die nicht dem in Deutschland anerkannten fachlichen Standard entspricht und die durch in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Ärzte durchgeführt wird. § 9 HWG greife daher zu Lasten der in Irland ansässigen Ärzte in deren durch Art. 56 AEUV garantierte Dienstleistungsfreiheit ein.
Der EuGH hat vor diesem Hintergrund zu klären, ob dieser Eingriff aus Gründen des Gesundheitsschutzes wegen des besonderen Gefahrenpotentials von Fernbehandlungen gerechtfertigt sein kann.
Im Zentrum steht damit die Frage, welches Gewicht der EuGH den gesundheitsbezogenen Gründen zumessen wird, die hinter dem Verbot der Werbung für eine Fernbehandlung nach § 9 HWG stehen. Die Entscheidung des EuGH sowie das ausstehende Urteil des BGH werden somit erhebliche Auswirkungen auf die künftige rechtliche Ausgestaltung solcher grenzüberschreitender Fernbehandlungen im Gesundheitssektor haben.
2. Werbung auf einem Internetportal für ärztliche Behandlung mit medizinischem Cannabis – BGH, Urteil vom 26. März 2026, I ZR 74/25
Die Beklagte vermittelt auf ihrem Internetportal Termine bei niedergelassenen Ärzten für Behandlungen mit medizinischem Cannabis. Dafür erhält sie von den Ärzten eine Vergütung. Die Beklagte gehört zu einem Konzernverbund, dem auch eine pharmazeutische Großhändlerin mit Einfuhr- und Handelserlaubnis für medizinisches Cannabis sowie ein Unternehmen mit einem Marktplatz für Versandapotheken und Konsumzubehör für medizinisches Cannabis angehören.
Die Wettbewerbszentrale sah darin einen Verstoß gegen § 10 HWG (Verbot der Publikumswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel).
Während das LG Frankfurt a.M. (Urteil vom 27. Februar 2024, 3-08 O 540/23) die Klage in erster Instanz abwies, gab das OLG Frankfurt a.M. (Urteil vom 6. März 2025, 6 U 74/24) der Klage teilweise statt. Die Beklagte verfolgte mit der Revision zum BGH weiterhin das Ziel der vollständigen Klageabweisung.
Der BGH hat nun die Entscheidung des OLG Frankfurt a.M. bestätigt. Die Beklagte hat gegen das Verbot der Publikumswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel nach § 10 Abs. 1 HWG verstoßen.
Sie hat auf ihrem Internetportal nicht nur einen Wirkstoff, sondern medizinisches Cannabis benannt und durch Angaben zu Anwendungsgebieten weiter individualisiert.
Nach der Auffassung des BGH ist es unerheblich, dass kein konkretes Produkt und kein konkreter Hersteller benannt worden sind, denn auch eine Werbung für eine ganze Klasse verschreibungspflichtiger Arzneimittel zur Behandlung derselben Krankheit kann unter den heilmittelwerberechtlichen Werbebegriff fallen. Die Tatsache, dass die Verordnungsentscheidung ausschließlich bei den behandelnden Ärzten liegt, schließe den Werbecharakter ebenfalls nicht aus. Durch die Angaben der Beklagten zu den Einsatzmöglichkeiten von medizinischem Cannabis bestehe die Gefahr, dass Patienten bei Arztbesuchen auf die Verschreibung drängen. Gerade dies solle § 10 Abs. 1 HWG verhindern. Zudem sei die Präsentation des Internetportals darauf angelegt, den Absatz von medizinischem Cannabis zu fördern. Die Beklagte habe nicht nur sachangemessen und umfassend über mögliche Therapien unter dem Einsatz von medizinischem Cannabis informiert, sondern isoliert die Vorteile einer Cannabisbehandlung dargestellt.
Das Urteil des BGH konkretisiert somit nicht nur in Bezug auf medizinisches Cannabis die Grenzen öffentlicher Informationen für verschreibungspflichtige Arzneimittel und zeigt, dass der BGH bei der Beurteilung von Werbung im Gesundheitssektor weiterhin eine strenge Linie verfolgt. Betreiber von Internetportalen sollten vor diesem Hintergrund die Darstellung ihrer Webseiten in Bezug auf verschreibungspflichtige Arzneimittel überprüfen.
Vielen Dank an Johanna Hirsch für die Mitwirkung bei der Erstellung dieses Insights.