Life Sciences und Healthcare

Aktuelle Rechtsprechung des BGH zur Werbung für medizinische Online-Angebote

Veröffentlicht am 7th April 2026

Person in white lab coat looking at medical data on computer screen

In zwei aktuellen Entscheidungen befasst sich der BGH mit zentralen Fragen des Heilmittelwerberechts im digitalen Gesundheitsmarkt:

Zum einen mit dem aus § 9 HWG folgenden Verbot der Werbung für eine Fernbehandlung, wenn diese nicht dem allgemein anerkannten fachlichen Standard entspricht (BGH, Beschluss vom 26. März 2026, I ZR 118/24).

Zum anderen mit dem aus § 10 HWG folgenden Verbot der Publikumswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel (BGH, Urteil vom 26. März 2026, I ZR 74/25).

1. Werbung für „Online-Diagnose“ durch in Irland ansässige Ärzte – BGH, Beschluss vom 26. März 2026, I ZR 118/24

Die Beklagte bietet über ihre Webseite Fernbehandlungen für bestimmte Krankheitsbilder an, inklusive eines entsprechenden Medikamentenbezugs über eine kooperierende Versandapotheke. Konkret geht es um die Behandlung von Erektionsstörungen. Diagnose und Therapieempfehlung erfolgen ausschließlich anhand eines Online-Fragebogens, ohne persönliches Arzt-Patienten-Gespräch. Die in Irland ansässigen und registrierten Partnerärzte stellen dann ein Privatrezept aus und leiten dieses an die kooperierende Versandapotheke weiter.

Der Kläger sah hierin einen Verstoß gegen § 3a UWG i.V.m. § 9 HWG (Verbot der Werbung für Fernbehandlungen).

Nachdem das LG München I (Urteil vom 30. März 2023, 17 HK O 2162/21) die Klage abgewiesen hat und das OLG München (Urteil vom 18. April 2024, 29 U 1824/23e) der Klage stattgab, verfolgt die Beklagte mit ihrer Revision zum BGH weiterhin die Abweisung der Klage.

Der BGH hat das Verfahren nun ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegt.

Der BGH bestätigt das OLG München darin, dass die Angaben der Beklagten auf ihrer Webseite eine nach § 9 HWG unzulässige Werbung für eine Fernbehandlung darstellen. Es liege eine Fernbehandlung vor, da die Diagnose nicht auf einem physisch präsenten Arzt-Patienten-Gespräch beruhe, sondern auf der Grundlage des online ausgefüllten Fragebogens erfolge. Bei dem hier betroffenen Krankheitsbild entspreche eine Fernbehandlung auch nicht dem in Deutschland allgemein anerkannten fachlichen Standard, weil dieses Krankheitsbild psychische Ursachen haben oder psychotherapeutische Maßnahmen erfordern könne. Zudem sei in der Fachinformation der in Betracht kommenden Arzneimittel neben der Anamnese auch eine körperliche Untersuchung vorgesehen.

§ 9 HWG greife zu Lasten der in Irland ansässigen Ärzte in deren durch Art. 56 AEUV garantierte Dienstleistungsfreiheit ein. Die Dienstleistungsfreiheit umfasse auch Fälle, in denen nur die Dienstleistung selbst die Ländergrenzen überschreitet, sowie die Werbung für eine Dienstleistung als Annex. Vor diesem Hintergrund hat der EuGH die Frage zu beantworten, ob die Dienstleistungsfreiheit aus Art. 56 AEUV einer Regelung entgegensteht (hier: § 9 HWG), die die Werbung für eine Fernbehandlung verbietet, die nicht dem im Inland anerkannten fachlichen Standard entspricht und die durch in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Ärzte durchgeführt wird.

Nach der Auffassung des BGH ist der Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit zum Schutz der Gesundheit als zwingendem Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt. § 9 HWG begegne dem besonderen Gefahrenpotential, das sich daraus ergebe, dass die Fernbehandlung eine verkürzte Behandlungsform darstellt, bei der Patienten nur partielle Informationen und kein ganzheitliches Bild erhalten. Es sei auch zulässig auf die im Inland anerkannten fachlichen Standards abzustellen. Denn der EuGH erkenne den Mitgliedstaaten in ständiger Rechtsprechung einen Wertungsspielraum zu, auf welchem Niveau sie den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung gewährleisten wollen und wie dieses Niveau erreicht werden soll.

Darüber hinaus führt der BGH aus, dass auch die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr (2000/31/EG), die Richtlinie über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (2011/24/EU) sowie die Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (2005/36/EG) dem Verbot aus § 9 HWG nicht entgegen stünden.

Der Beschluss verdeutlicht einmal mehr, dass der BGH im Rahmen des Verbots der Werbung für Fernbehandlungen dem Patientenschutz einen hohen Stellenwert beimisst und die Ausnahme nach § 9 letzter Halbsatz HWG restriktiv auslegt. Maßgeblich wird nun sein, welches Gewicht der EuGH den gesundheitsbezogenen Gründen zumessen wird, die hinter dem Verbot der Werbung für eine Fernbehandlung nach § 9 HWG stehen. Die Entscheidung des EuGH sowie das ausstehende Urteil des BGH werden somit erhebliche Auswirkungen auf die künftige rechtliche Ausgestaltung solcher grenzüberschreitender Fernbehandlungen im Gesundheitssektor haben.

2. Werbung auf einem Internetportal für ärztliche Behandlung mit medizinischem Cannabis – BGH, Urteil vom 26. März 2026, I ZR 74/25

Die Beklagte vermittelt auf ihrem Internetportal Termine bei niedergelassenen Ärzten für Behandlungen mit medizinischem Cannabis. Zu diesem Zweck wurden auf der Webseite u.a. folgende Aussagen getroffen: „Mit unserem Therapieangebot mit Hilfe von medizinischem Cannabis unterstützen wird dich.“ oder „Deine Experten für die natürliche Behandlung mit medizinischem Cannabis“. Für die Vermittlung erhält sie von den Ärzten eine Vergütung. Die Beklagte gehört zu einem Konzernverbund, dem auch eine pharmazeutische Großhändlerin mit Einfuhr- und Handelserlaubnis für medizinisches Cannabis sowie ein Unternehmen mit einem Marktplatz für Versandapotheken und Konsumzubehör für medizinisches Cannabis angehören.

Die Wettbewerbszentrale sah darin einen Verstoß gegen § 10 HWG (Verbot der Publikumswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel).

Während das LG Frankfurt a.M. (Urteil vom 27. Februar 2024, 3-08 O 540/23) die Klage in erster Instanz abwies, gab das OLG Frankfurt a.M. (Urteil vom 6. März 2025, 6 U 74/24) der Klage teilweise statt. Die Beklagte verfolgte mit der Revision zum BGH weiterhin das Ziel der vollständigen Klageabweisung.

Der BGH hat nun die Entscheidung des OLG Frankfurt a.M. bestätigt. Die Beklagte hat gegen das Verbot der Publikumswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel nach § 10 Abs. 1 HWG verstoßen, indem sie Darstellungen auf ihrer Webseite veröffentlichte, die u.a. die beiden oben genannten Äußerungen enthielten. Der BGH stellt klar, dass Sinn und Zweck des § 10 HWG nicht nur die Vermeidung einer unsachgemäßen Selbstmedikation des Patienten ist, sondern dass auch verhindert werden soll, dass der Patient den Arzt zu einer Verschreibung eines bestimmten Arzneimittels drängt und ihn dadurch verleitet, ein anderes als das von ihm zunächst bevorzugte Präparat zu verschreiben.

Der BGH befasst sich insbesondere mit dem Merkmal der Produktbezogenheit der Werbung im Sinne des HWG. Hierzu führt er aus, die Beklagte habe auf ihrem Internetportal nicht nur einen Wirkstoff, sondern medizinisches Cannabis benannt, bei dem es sich um ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel handele, und durch Angaben zu Anwendungsgebieten weiter individualisiert. Auch wenn kein konkretes Produkt und kein konkreter Hersteller benannt werde, könne der erforderliche Produktbezug durch die Benennung einer ganzen Klasse verschreibungspflichtiger Arzneimittel zur Behandlung derselben Krankheit hergestellt werden. Es gebe keinen überzeugenden Grund, die vom Gesetzgeber als unerwünscht angesehene Publikumswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel gerade dann hinzunehmen, wenn sie für eine besonders große Zahl von Arzneimittel eingesetzt werde.

Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Urteil des EuGH „Apothekenkammer Nordrhein“ (GRUR 2025, 424). Für den dortigen Fall hatte der EuGH festgestellt, dass Werbeaktionen für den Bezug unbestimmter verschreibungspflichtiger Arzneimittel nicht unter den Begriff der „Werbung für Arzneimittel“ aus Art. 86 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83/EG fallen. Im Ergebnis lässt der BGH zwar offen, ob der hiesige Fall unter den Werbebegriff der Richtlinie 2001/83/EG fällt, da jedenfalls eine Werbung im Sinne von §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 10 Abs. 1 HWG vorliege. Der BGH führt jedoch aus, dass im Unterschied zum Fall des EuGH, im hiesigen Fall nicht die Entscheidung des Patienten betroffen ist, von welcher Apotheke er ein bereits verschriebenes Arzneimittel bezieht, sondern die Entscheidung des Patienten, bei den kooperierenden Ärzten aktiv die Verschreibung eines bestimmten Arzneimittels anzufragen.

Die angegriffene Darstellung des Internetportals der Beklagten sei auch darauf angelegt, den Absatz von medizinischem Cannabis zu fördern. Die Beklagte habe nicht nur sachangemessen und umfassend (einschließlich Gegenanzeigen und Vorsichtsmaßnahmen für die Anwendung) über mögliche Therapien unter dem Einsatz von medizinischem Cannabis informiert, sondern isoliert die Vorteile einer Cannabisbehandlung dargestellt und die entsprechende Nachfrage angeregt. In diesem Zusammenhang berücksichtigt der BGH auch die Gestaltung des Konzernverbunds der Beklagten.

Das Urteil des BGH konkretisiert somit nicht nur in Bezug auf medizinisches Cannabis die Grenzen öffentlicher Informationen für verschreibungspflichtige Arzneimittel und zeigt, dass der BGH bei der Beurteilung von Werbung im Gesundheitssektor weiterhin eine strenge Linie verfolgt. Betreiber von Internetportalen sollten vor diesem Hintergrund die Darstellung ihrer Webseiten in Bezug auf verschreibungspflichtige Arzneimittel überprüfen.

Vielen Dank an Johanna Hirsch für die Mitwirkung bei der Erstellung dieses Insights.

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* Dieser Artikel entspricht dem aktuellen Stand zum Zeitpunkt seiner Veröffentlichung und spiegelt nicht notwendigerweise den aktuellen Stand des Gesetzes / der Regulatorik wider.

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