Arbeitsrecht

Unerlaubte Weiterbeschäftigung eines Leiharbeitnehmers ist ordnungswidrig

Veröffentlicht am 3rd Jun 2020

Die Beschäftigung eines Leiharbeitnehmers über einen Zeitraum von 18 Monaten hinaus bei einem Entleiher stellt auch dann eine Ordnungswidrigkeit nach § 16 Abs. 1 Nr. 1e AÜG dar, wenn der Leiharbeitnehmer eine Festhalteerklärung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1a AÜG abgegeben hat. Diese hat allein die arbeitsrechtliche Folge, dass das Arbeitsverhältnis zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer weiterhin wirksam bleibt. Den Verstoß beseitigt sie nicht. Dies entschied das BayObLG (Beschluss vom 22. Januar 2020 – 201 ObOWi 2474/19).

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* This article is current as of the date of its publication and does not necessarily reflect the present state of the law or relevant regulation.

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