Arbeitsrecht

Pflicht zur Arbeitszeiterfassung: Die Entscheidungsgründe des BAG liegen auf dem Tisch

Veröffentlicht am 8th Dez 2022

Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 13. September 2022 (1 ABR 22/21) die aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG folgende Pflicht zur Arbeitszeiterfassung festgestellt. Aus der jetzt veröffentlichten Entscheidungsbegründung ergibt sich, welche Umsetzungspflichten Arbeitgeber konkret treffen und welche Spielräume bei der Umsetzung (noch) bestehen.

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* This article is current as of the date of its publication and does not necessarily reflect the present state of the law or relevant regulation.

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