Gewerblicher Rechtsschutz / IP

Neues Tool: Rechtemanagement im Urheberrecht

Veröffentlicht am 5th Dez 2022

Osborne Clarke gibt Verwertern sein neues Tool „Urheberauskunftspflicht in a box“ an die Hand

Close up of people in a meeting, hands holding pens and going over papers

Worum geht es?

Seit dem Juni 2022 müssen Verwerter auf der Grundlage des neuen § 32d Urheberrechtsgesetz (UrhG) den Urhebern der von ihnen genutzten Werke anlasslos, also auch ohne gesonderte Aufforderung, jährlich Informationen über die Nutzung dieser Werke erteilen. Tun sie dies nicht, besteht neben dem Risiko einer Klage einzelner Urheber auch die Gefahr, dass Urhebervereinigungen eine Verbandsklage gegen den Verwerter richten, um die Auskunft an alle Auskunftsberechtigten zu erzwingen. 

In der Praxis hat die neue jährliche Auskunftspflicht weitreichende Folgen und kann zu immensem Verwaltungsaufwand führen. Dies betrifft alle Unternehmen, die urheberrechtlich geschützte Werke nutzen. Hierzu gehören nicht nur die klassischen Medien wie Verlage oder Rundfunkunternehmen, sondern jegliche Publisher im weitesten Sinne wie zum Beispiel (digitale) Medienunternehmen, Games-Hersteller, Werbeagenturen und (Web-)Designstudios, aber auch Architekturbüros sowie Institutionen und Organisationen, die speziell für sie erstellte PR- oder Lehrmaterialien nutzen.

Insights-Beitrag zu dem Thema – Die Zeit läuft!

In ihrem Insights-Beitrag „Die Zeit läuft – regelmäßige anlasslose Auskunftspflicht von Unternehmen gegenüber den Urhebern ihrer Werke gilt seit 7. Juni 2022“ haben Martin Soppe und Christoph Fuchs den Inhalt und die Systematik der neuen Vorschrift bereits einmal erläutert. Es gilt: Einige Verwerterunternehmen werden sich auf gesetzliche Ausnahmetatbestände berufen können und daher von der Auskunftspflicht nicht erfasst werden, aber alle Unternehmen sollten sich spätestens jetzt mit dem Thema auseinandersetzen, um zu erfahren, ob sie handeln müssen.  

Denn bei allen ab dem Juni 2021 neu geschlossenen Urheberrechtsverträgen läuft derzeit das erste Jahresintervall der jährlichen Auskunftspflicht ab. Für die im Sommer 2021 geschlossenen Verträge ist sie bereits abgelaufen. Hier sind deshalb die ersten Auskünfte bereits fällig. Für Altverträge, die vor dem 7. Juni 2021 geschlossen wurden, hat der Gesetzgeber zwar eine Übergangsvorschrift geschaffen, aber auch bei diesen Verträgen sollten alle relevanten Werknutzungen schon jetzt fortlaufend dokumentiert werden, damit spätestens am 7. Juni 2023 die dann fälligen Auskünfte erteilt werden können.

Wie können Verwerter prüfen, ob die Auskunftspflicht auch sie betrifft?

Für Unternehmen ist es allerdings oft schwierig nachzuvollziehen, ob und inwieweit sie von der Auskunftspflicht betroffen sind – gerade wenn es sich um Unternehmen außerhalb der Medienbranche handelt, in der das Thema schon jetzt eine große Rolle spielt. In Zusammenarbeit mit den Urheberrechtsexperten bei Osborne Clarke hat die Osborne Clarke Solutions (OC Services GmbH) daher ein Tool entwickelt, um Verwertern einen Durchblick durch das „Dickicht“ der Ausnahmen und Rückausnahmen des § 32d UrhG zu verschaffen. Unter Berücksichtigung, welche urheberrechtlich geschützten Werke das Unternehmen nutzt (z.B. Texte, Fotos, Grafiken) und von wem es diese zur Verfügung gestellt bekommt (Arbeitnehmer, freie Mitarbeiter, Agenturen etc.), führt das Tool durch die Vorschrift des § 32d UrhG. Mit dem Tool lassen sich auf diese Weise verschiedene Konstellationen durchspielen. Es werden zudem anschauliche Beispiele genannt und auch etwaige in Betracht kommende Ausnahmen berücksichtigt. Wer sich durch die in Betracht kommenden Frage- und Antwortmöglichkeiten durchgeklickt hat, erhält so eine erste Einschätzung, ob die Auskunftspflicht greift oder eine der gesetzlichen Ausnahmen greift. 

„Urheberauskunftspflicht in a box“ als Baustein für ein effizientes Rechtemanagement 

Das kostenlose Tool bietet daher allen Unternehmen und Verbänden einen Mehrwert, die sich mit dem Thema der Auskunftspflicht konfrontiert sehen und deshalb unverbindlich prüfen wollen, ob bei ihnen bzw. ihren Mitgliedern Handlungsbedarf besteht. Sollte dies der Fall sein, bietet OC eine umfassende anwaltliche Beratung, wie sich die relevanten Werknutzungen möglichst effizient erfassen und etwaige Auskünfte an Urheber rechtssicher bewerkstelligen lassen.   
 

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* This article is current as of the date of its publication and does not necessarily reflect the present state of the law or relevant regulation.

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