Handel und Konsumgüter

Grüne Marken unter Druck: Was Unternehmen zur EmpCo-Richtlinie wissen müssen

Veröffentlicht am 9th Juni 2026

Nachhaltigkeit bleibt für viele Verbraucher ein wichtiges Thema – beim Einkaufen, bei der Wahl des Stromanbieters oder beim nächsten Urlaub. Aus diesem Grund sind nachhaltigkeitsbezogene Aussagen Teil vieler Marketing- und Branding-Strategien. Von grünen Verpackungsgestaltungen mit Blättern, Siegeln und Begriffen wie „klimaneutral", „nachhaltig" oder „umweltfreundlich" (siehe auch „Rote Karte für ‚grüne‘ Verpackungen?“) bis hin zu Marken- und Firmenbezeichnungen mit entsprechendem Design, findet sich eine Fülle „grüner“ Geschäftskommunikation. Im Zuge dieser Entwicklung ist auf gesetzgeberischer Seite das Bedürfnis entstanden, klare Maßstäbe dafür zu entwickeln, wer unter welchen Umständen mit Nachhaltigkeit werben darf. So soll die „Grünfärberei“ – besser bekannt als „Greenwashing“ – unterbunden und ehrlich bemühten Unternehmen die Möglichkeit gegeben werden, sich klar erkennbar zu positionieren.

Tree surrounded by buildings

Am 27. September 2026 treten deshalb neue Regelungen in der gesamten Europäischen Union in Kraft. Mit der als Teil des sog. European Green Deal beschlossenen RL (EU) 2024/825 (EmpCo-RL) werden ab diesem Zeitpunkt neue Vorschriften des deutschen UWG eingeführt. Diese verschärfen das Recht der Werbung mit Nachhaltigkeitsaspekten. Die neuen Regeln sind dabei weitreichend und teils streng – und sie betreffen nicht nur klassische Werbeaussagen. Was zunächst nicht auf der Hand liegt: Die neuen Wettbewerbsvorschriften haben auch erheblichen Einfluss auf die Nutzbarkeit und sogar den Registerbestand bestehender wie zukünftiger Marken- und sonstiger Kennzeichenrechte.

Markeninhaber sollten ihre Portfolios daher möglichst bald einer gründlichen Überprüfung unterziehen. Dieser Beitrag soll einen kompakten Überblick darüber bieten, worauf in diesem Zusammenhang zu achten ist.

Die drei wichtigsten Neuerungen für das Markenrecht in Folge der EmpCo-RL

Das 3. UWG-Änderungsgesetz zur Umsetzung der RL (EU) 2024/825 (EmpCo-Richtlinie) wurde am 12. Februar 2026 ausgefertigt und führt u.a. drei neue Verbotstatbestände in das UWG ein, die auch für das Markenrecht von Bedeutung sind:

Verbot nicht zertifizierter Nachhaltigkeitssiegel (Nr. 2a des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG n.F.): Das Anbringen eines Nachhaltigkeitssiegels, das weder auf einem anerkannten Zertifizierungssystem beruht noch von staatlichen Stellen festgesetzt wurde, ist stets unlauter.

Verbot unspezifizierter allgemeiner Umweltaussagen (§ 5 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 1 UWG n.F.): Allgemeine Umweltaussagen wie „umweltfreundlich", „grün" oder „klimafreundlich" sind nur noch zulässig, wenn eine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachgewiesen wird.

Verbot kompensationsgestützter Klimaneutralitätsaussagen (Nr. 4c des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG n.F.): Produktbezogene Aussagen zur Klimaneutralität, die ganz oder teilweise auf dem Erwerb von Treibhausgas-Kompensationszertifikaten beruhen, sind per se verboten.

Diese und weitere Verbotstatbestände und ihre tatbestandlichen Voraussetzungen werden in „Greenwashing-Verbot: Was die UWG-Reform für umweltbezogene Werbeaussagen bedeutet“ ausführlich dargestellt. Im Folgenden geht es um die markenrechtliche Bedeutung der neuen Regelungen.

Die drei zentralen Risikobereiche für Marken

Einige der neuen Vorschriften finden auch Anwendung auf die Benutzung, Eintragung und Löschung von geschützten Kennzeichen, wie Marken, Unternehmenskennzeichen und Firmierungen.

Die Marke als Nachhaltigkeitssiegel

Nach Nr. 2a des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG n.F. ist das Anbringen eines Nachhaltigkeitssiegels, das weder auf einem Zertifizierungssystem beruht noch von staatlichen Stellen festgesetzt wurde, stets unlauter. Der in der „Schwarzen Liste" verortete Tatbestand begründet ein pauschales Verbot, dem sich bei Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen kaum noch etwas entgegenhalten lässt. Das heiß, wird eine Produktgestaltung als Nachhaltigkeitssiegel qualifiziert, darf das entsprechende Siegel grundsätzlich nicht auf einem Produkt angebracht werden. Das Nachhaltigkeitssiegel ist legal definiert als „ein freiwilliges öffentliches oder privates Vertrauenssiegel, Gütezeichen oder Ähnliches mit dem Ziel, ein Produkt, ein Verfahren oder eine Geschäftstätigkeit gegenüber Verbrauchern in Bezug auf ihre ökologischen oder sozialen Merkmale hervorzuheben oder zu fördern" (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 UWG n.F.). Dies betrifft Zeichen, die aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs eine unabhängige Drittprüfung hinsichtlich ökologischer oder sozialer Aspekte nachweisen. Häufig wird dies bei Zeichen der Fall sein, die eine typische „Siegel"-Gestaltung aufweisen, etwa oval oder rund mit umlaufender Umrandung, Farbgestaltung und Wortbestandteilen wie „geprüft", „zertifiziert" oder „Standard". Inhaltlich ist zu beachten, dass auch solche Siegel erfasst sind, die eine soziale Produkt- oder Unternehmenseigenschaft nachzuweisen scheinen (siehe auch „Greenwashing-Verbot: Was die UWG-Reform für umweltbezogene Werbeaussagen bedeutet“).

Für Markeninhaber wichtig: Auch Marken können Nachhaltigkeitssiegel sein. Während das Gesetz die Sonderform der Gewährleistungsmarke explizit einbezieht, wird dies wohl auch für einfache Marken wie Individual- und Kollektivmarken gelten. Diesbezüglich besteht zwar aktuell noch eine rechtswissenschaftliche Diskussion; vieles spricht allerdings dafür. Sicherheitshalber sollte von Folgendem ausgegangen werden: Maßgeblich ist allein der konkrete Eindruck beim angesprochenen Verkehrskreis, nicht die markenrechtliche Registerlage. Zulässig ist die Verwendung einer Marke, die bei den angesprochenen Verbrauchern den Eindruck eines Nachhaltigkeitssiegels macht, nur, wenn sie ihrer Form nach staatlich festgesetzt ist oder auf einem Zertifizierungssystem i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 6 UWG n.F. beruht. Da Ersteres bei privaten Marken regelmäßig nicht der Fall sein wird, kommt der Zertifizierung in Zukunft eine große Bedeutung zu. Diese erfordert insbesondere eine Überprüfung durch unabhängige Dritte anhand objektiver Systemstandards, Offenheit des Zertifizierungssystems für alle Unternehmer unter transparenten, lauteren und diskriminierungsfreien Bedingungen sowie einen Sanktionsmechanismus bei Verstößen gegen das Zertifizierungssystem.

Private „Selbstzertifizierungen" genügen diesen Anforderungen zum jetzigen Zeitpunkt ganz regelmäßig nicht. Mit den neuen Regelungen ist ein Ende der Selbstzertifizierung mit Blick auf soziale oder ökologische Aspekte verbunden, soweit das selbst erstellte Siegel nicht durch unabhängige Dritte unter Einhaltung der aufgelisteten objektiven Anforderungen geprüft wird. Eine verlässliche Einordnung ist dabei stets von den Umständen des Einzelfalls abhängig.

Die Marke als allgemeine Umweltaussage

Gem. § 2 Abs. 2 Nr. 1 UWG n.F. liegt eine allgemeine Umweltaussage vor, wenn eine schriftlich oder mündlich getätigte Umweltaussage keine klar und hervorgehoben angegebene Spezifizierung auf demselben Medium aufweist. Der Gesetzgeber nennt als Beispiele die folgenden Begriffe: „umweltfreundlich", „umweltschonend", „grün", „naturfreundlich", „ökologisch", „klimafreundlich", „CO2-freundlich", „biologisch abbaubar" oder „biobasiert". Ausführlicher zu den neuen per se Verboten der Schwarzen Liste siehe „Greenwashing-Verbot: Was die UWG-Reform für umweltbezogene Werbeaussagen bedeutet“. Marken, Firmennamen oder Firmenlogos können ausdrücklich Umweltaussagen darstellen – der Gesetzgeber hat dies in § 2 Abs. 2 Nr. 5 UWG n.F. klargestellt, der „Markennamen" explizit als Erscheinungsform nennt. Das Anbringen einer „grünen" Marke auf einem Produkt hat damit dieselbe lauterkeitsrechtliche Wirkung wie das Werben mit der entsprechenden Umweltbotschaft. Zulässig sind allgemeine Umweltaussagen nur noch, wenn eine anerkannte hervorragende Umweltleistung vorliegt – etwa durch das EU-Umweltzeichen oder nationale Äquivalente nach DIN EN ISO 14024 Typ I (wie den Blauen Engel). Die Kommission gibt damit eine klare Stoßrichtung vor: Der sicherste und umfassendste Weg, weiterhin mit allgemeiner Nachhaltigkeit werben zu dürfen, ist das Bemühen um ein EU-Umweltzeichen oder dessen nationale Äquivalente.

Eine andere Möglichkeit Marken, die allgemeine Umweltaussagen enthalten oder ausschließlich aus diesen bestehen, weiterhin rechtskonform benutzen zu dürfen, besteht in der Anpassung der konkreten Markenpräsentation. Eine allgemeine Umweltaussage liegt nämlich nur vor, wenn ihr Inhalt allgemein, d.h. unspezifisch und deutungsoffen ist. In Betracht kommen hier die klar erkennbare und hervorgehobene Spezifizierung der Aussage durch das Hinzufügen von weiteren Informationen auf demselben Medium. Die allgemeine Aussage muss also klar erkennbar und deutlich auf demselben Medium erklärt werden, sodass eine objektive Überprüfung ihrer Richtigkeit grundsätzlich möglich ist. Inwiefern eine Erläuterung innerhalb der Markengestaltung selbst oder aber im Kontext der Markenbenutzung erfolgen muss, ist bislang nicht eindeutig geklärt. Hier werden regelmäßig die Details im Einzelfall entscheidend sein.

Kompensationsbezogene Umweltaussagen

Mit Nr. 4c des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG n.F. tritt ab dem 27. September 2026 ein absolutes Per-se-Verbot für produktbezogene Klimaneutralitätsaussagen in Kraft, die sich auf Treibhausgas-Kompensation stützen. Während nach der bisherigen, auf § 5 Abs. 1 UWG a.F. gestützten Rechtslage kompensationsbezogene Claims bei ausreichender Kontextualisierung grundsätzlich noch zulässig waren, kodifiziert und verschärft Nr. 4c die vom BGH entwickelten Maßstäbe durch ein absolutes Per-se-Verbot ohne Einzelfallkorrektiv. Marken mit Bestandteilen wie „klimaneutral" oder „CO2-neutral", deren behauptete Klimaneutralität ganz oder teilweise auf dem Erwerb von Kompensationszertifikaten beruht, können ab dem Stichtag im B2C-Verkehr nicht mehr lauterkeitskonform benutzt werden. Andernfalls drohen sowohl lauterkeitsrechtliche Unterlassungsansprüche als auch – bei Eignung zur Irreführung über die Beschaffenheit der gekennzeichneten Waren – der Verfall gem. § 49 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Unternehmensbezogene Kompensationsaussagen – etwa im Rahmen eines Nachhaltigkeitsberichts oder in der Unternehmenskommunikation – bleiben hingegen grundsätzlich zulässig, müssen sich jedoch an der allgemeinen Irreführungsprüfung nach §§ 5, 5a UWG messen lassen. Ob sich aus dieser Abgrenzung im Einzelfall Raum für die (bloß) unternehmensbezogene Markenbenutzung ergibt, wird sich zeigen.

Bestandsschutz und Übergangsfristen: Kein Grund zur Entwarnung

Die Kommission hat ausdrücklich festgehalten, dass die Eintragung eines Kennzeichens nicht zu einer Ausnahme von den neuen wettbewerbsrechtlichen Regelungen führt. Ob eine Marke in Zukunft also noch zulässigerweise verwendet werden darf, hängt nicht davon ab, ob sie im Register eingetragen ist oder nicht.

Allgemeine Übergangsregelungen für bereits bestehende Marken sieht das UWG n.F. ebenfalls nicht vor. Für bereits produzierte Ware, Verpackungen und Werbemittel verweist die Bundesregierung auf die Möglichkeit von Härtefalllösungen durch Gerichte. Auf diese können sich Markeninhaber indes nicht verlässlich stützen. Denn die gerichtliche Fristgewährung ist einzelfallabhängig und erfordert eine Abwägung der im Einzelfall berührten Interessen. Besonders misslich: Neue, den künftigen Anforderungen des § 2 Abs. 2 Nr. 6 UWG n.F. entsprechende Zertifizierungssysteme sind noch nicht etabliert, und die Vorlaufzeiten für Produkte, Verpackungen mit Siegelaufdruck und Marketingmaterialien können in der Unternehmenspraxis durchaus bis zu zwölf Monate betragen. Ein „Abwarten" auf Abverkaufsfristen ist deshalb keine tragfähige Portfoliostrategie.

Markenrechtliche Folgen der Benutzung unlauterer Marken

Werden ab dem Inkrafttreten dieser neuen Regeln Marken gegenüber Verbrauchern benutzt, die die vorgenannten Voraussetzungen nicht erfüllen, ist ihre Benutzung unlauter. Wettbewerber und Verbraucherverbände können hiergegen nicht nur wettbewerbsrechtlich mittels Abmahnung, einstweiliger Verfügung oder Klage vorgehen. Sie haben weiter die Option, markenrechtliche Schritte zu ergreifen. In Betracht kommen Löschungs- bzw. Verfallsanträge. Voraussetzung ist, dass die Marken auf eine Weise benutzt werden, die beim angesprochenen Verkehr eine Irreführungsgefahr auslösen. Dies und die wettbewerbsrechtliche Untersagung wird sich in vielen Fällen durch gezielte Maßnahmen verhindern lassen. Voraussetzung ist eine Prüfung der konkreten Verwendung im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern. Hier und im Rahmen der Eintragung neuer Marken wird insbesondere die Praxis der Markenämter entscheidend sein.

Was Unternehmen jetzt tun sollten

Inhaber von Markenportfolios mit Nachhaltigkeitsbezug sind gut beraten, noch vor dem 27. September 2026 zu handeln. Die nachfolgende Übersicht fasst die wesentlichen Handlungsempfehlungen zusammen.

  1. Siegel-Scan: Werden Marken im B2C-Auftritt so benutzt, dass das Verkehrsverständnis auf eine Prüf-/Zertifizierungsfunktion schließt? (Risiko: Einordnung als Nachhaltigkeitssiegel i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 4 UWG n.F.)

       a. Falls ja, ist Ihre Marke zertifiziert gem. § 3 Abs. 3 Nr. 2a UWG n.F.? 

       b. Fragen Sie Ihren Siegelanbieter nach dessen Plänen zur Umsetzung der EmpCo-RL oder erkundigen Sie sich nach entsprechenden Zertifizierungsstellen.

  1. Umweltaussagen-Scan: Enthalten Ihre Marken Wortbestandteile und/oder grafische Gestaltungen, die als allgemeine Umweltaussage i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 1 UWG n.F. eingeordnet werden können? Beispiele sind „grün", „öko", „klimaneutral", „umweltfreundlich" oder Bestandteile wie z.B. "natural", "recycle", "eco" und "renewable". Könnte eine solche Wahrnehmung auch aufgrund der Gesamtaufmachung Ihres Produktes entstehen?

       a. Wenn ja, führen Sie einen Nachweis-Check durch: Liegt für die behauptete Umweltleistung ein EU-Ecolabel, ein ISO-14024-Typ-I-Zeichen oder eine sonstige anerkannte hervorragende Umweltleistung nach Unionsrecht vor? Ist dieser Nachweis produktbezogen und ausreichend spezifiziert?

       b. Ist dieser Schritt ebenfalls nicht gegeben, sollte eine Benutzungsanpassung geprüft werden: Benutzung bis 27. September 2026 anpassen (Verpackung, Online, Werbematerial) oder einstellen – das Register allein schützt nicht.

  1. Kompensationsausschluss: Stützt sich die Umweltaussage ganz oder teilweise auf CO₂-Kompensation? (Nr. 4c Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG n.F.: per-se-verboten für produktbezogene Aussagen). Falls ja, lassen Sie ihre Werbeaussage prüfen und stellen im Zweifel die Nutzung ein.
  2. Verfalls-/Löschungsmonitoring: Ab Inkrafttreten aktives Monitoring, ob Wettbewerber oder Schutzverbände Verfalls-/Löschungsanträge stellen; bei Neuanmeldungen Prüfung, ob das Zeichen schon im Anmeldezeitpunkt lauterkeitskonform benutzbar ist.

 

Möchten Sie mehr von Osborne Clarke hören?

Registrieren Sie sich jetzt für weitere insights, news and events von Osborne Clarke.

 

* Dieser Artikel entspricht dem aktuellen Stand zum Zeitpunkt seiner Veröffentlichung und spiegelt nicht notwendigerweise den aktuellen Stand des Gesetzes / der Regulatorik wider.

Möchten Sie mehr von Osborne Clarke hören?

Registrieren Sie sich jetzt für weitere insights, news and events von Osborne Clarke.