Handel und Konsumgüter

Rote Karte für „grüne" Verpackungen?

Veröffentlicht am 9th Juni 2026

Wer heute Verpackungen gestaltet, muss weit mehr berücksichtigen als Design und Marketing. Verpackungen unterliegen zahlreichen rechtlichen Anforderungen – von produktsicherheitsrechtlichen Kennzeichnungspflichten über das derzeit noch geltende Verpackungsgesetz bis hin zur neuen Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle („Verpackungsverordnung“). Besonders in den Fokus rücken dabei umweltbezogene Aussagen – sogenannte Green Claims – auf Verpackungen. Eine ursprünglich geplante spezielle „Green Claims Verordnung“ der EU, die Umweltwerbung einheitlich regulieren sollte, liegt zwar derzeit politisch auf Eis und es ist offen, ob und in welcher Form sie überhaupt noch kommt (siehe unsere Beiträge vom 28. März 2023 und 06. August 2025). Losgelöst davon unterliegen Green Claims künftig nicht nur den allgemeinen Irreführungsverboten, sondern – unter anderem nach der Richtlinie (EU) 2024/825 zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel („EmpCo-Richtlinie“) – zusätzlichen, spezifischen Vorgaben. Auch die neue Verpackungsverordnung enthält eigenständige Regelungen zu umweltbezogenen Angaben auf und über Verpackungen.

Der folgende Beitrag zeigt, worauf Unternehmen bei der Konzeption, Gestaltung und Kennzeichnung ihrer Verpackungen künftig besonders achten sollten.

Tree surrounded by buildings

Greens Claims auf Verpackungen

Begriffe wie „umweltfreundlich“, „grün“ oder „klimafreundlich“ finden sich heute auf vielen Verpackungen und suggerieren Nachhaltigkeit – können Unternehmen ab Herbst 2026 aber in erhebliche rechtliche Schwierigkeiten bringen.

Ab dem 27. September 2026 gilt die EmpCo-Richtlinie, die die Anforderungen an umweltbezogene Werbeaussagen deutlich verschärft. Pauschale Umweltaussagen dürfen dann generell nicht mehr verwendet werden – auch nicht auf Verpackungen. Es ist zu erwarten, dass viele Unternehmen zu spät reagieren, so dass die Umstellung kurzfristig zu erheblicher Ressourcenverschwendung (z.B. durch Vernichtung oder Überkleben von Verpackungsbeständen) führen dürfte.

EmpCo-Richtlinie – Was ist eine Umweltaussage?

Der Anwendungsbereich der EmpCo-Richtlinie ist weit gefasst. Als Umweltaussage gilt jede Aussage oder Darstellung, die im Rahmen einer kommerziellen Kommunikation – ausdrücklich oder stillschweigend – zum Ausdruck bringt, dass eine Marke, ein Unternehmen, ein Produkt oder seine Verpackung eine positive oder keine Auswirkung auf die Umwelt hat, weniger schädlich ist als andere oder seine Umweltleistung im Laufe der Zeit verbessert hat.

Erfasst sind nicht nur Texte. Auch Bilder, Grafiken, Symbole, Farben, Markennamen oder Produktbezeichnungen können Umweltaussagen sein – etwa naturbezogene Bildmotive oder eine überwiegend grüne Verpackungsgestaltung. Nach den Erwägungsgründen der EmpCo-Richtlinie kann auch die Kombination einer an sich neutralen Aussage mit impliziten Elementen (z.B. Naturmotive, Grün-Tonality) in ihrer Gesamtwirkung eine allgemeine Umweltaussage darstellen.

Pauschale Formulierungen wie „umweltfreundlich“, „grün“, „nachhaltig“, „klimafreundlich“ oder „ökofreundlich“ landen mit Umsetzung der EmpCo-Richtlinie auf der Blacklist des UWG und sind künftig per se unzulässig – es sei denn, das beworbene Produkt kann eine nachweislich hervorragende Umweltleistung belegen (Ausführlich zur UWG-Reform anlässlich der Umsetzung der EmpCo-RL siehe „Greenwashing-Verbot: Was die UWG-Reform für umweltbezogene Werbeaussagen bedeutet“).

EmpCo-Richtlinie – Welche Umweltaussagen auf Verpackungen sind zulässig?

Allgemeine Umweltaussagen sind grundsätzlich verboten. Eine Aussage gilt jedoch nicht als allgemeine Umweltaussage, wenn ihre Spezifizierung auf demselben Medium klar und in hervorgehobener Weise angegeben ist. Unzulässig wäre z.B. die Formulierung „klimafreundliche Verpackung“ ohne weitere Erläuterung. Zulässig sein kann eine konkretisierte Aussage wie: „100 % der für die Herstellung dieser Verpackung verwendeten Energie stammen aus erneuerbaren Quellen“ – vorausgesetzt, dies ist belastbar nachweisbar. Auch wenn eine Aussage konkretisiert wird, ist sie nicht automatisch zulässig. Entscheidend ist, ob sich die Behauptung schlüssig aus belastbaren Nachweisen ergibt.

Umweltaussagen, die auf derselben Produktverpackung hinreichend erläutert und konkretisiert werden, unterfallen nicht dem Per-se-Verbot. Dabei sind die Anforderungen an den Detaillierungsgrad medienabhängig: Auf einer Verpackung ist kein wissenschaftlicher Aufsatz erforderlich, aber die Kernaussage muss nachvollziehbar erklärt und belegbar sein.

Ein bloßer QR‑Code, der auf externe Informationen verweist, dürfte dafür regelmäßig nicht ausreichen. Wer einen Begriff dagegen direkt erläutert – etwa „umweltfreundlich, weil die Verpackung zu 80 % aus recyceltem Material besteht“ –, kann daraus eine zulässige, hinreichend spezifizierte Aussage machen – stets unter der Voraussetzung, dass sie zutrifft (weitere Informationen siehe „Greenwashing-Verbot: Was die UWG-Reform für umweltbezogene Werbeaussagen bedeutet“).

Siegel und weitere Verbote nach der EmpCo-Richtlinie

Nachhaltigkeitssiegel auf Verpackungen

Siegel auf Verpackungen sind künftig nur noch zulässig, wenn sie auf einem staatlich anerkannten System oder auf einer Zertifizierung durch eine unabhängige Drittpartei beruhen. Eigenmarken-Siegel oder Bewertungen ohne transparentes, überprüfbares Verfahren sind verboten. Unternehmen, die eigene Nachhaltigkeitslabels nutzen, sollten deren Zulässigkeit überprüfen. Besondere Vorsicht ist auch geboten bei Gestaltungen, die als Siegel aufgefasst werden könnten, etwa Text in farbig abgesetzten Kreisen. Zur Frage, ob Marken mit Umweltaussagen auf Verpackungen weiterverwendet werden können, siehe auch „Grüne Marken unter Druck: Was Unternehmen zur EmpCo-Richtlinie wissen müssen“.

Weitere relevante Verbote für Verpackungen

Neben den vorgenannten Vorgaben enthält die EmpCo-Richtlinie weitere Verbote, die unmittelbar die Kommunikation auf Verpackungen betreffen:

  • Unzutreffende Reichweite einer Umweltaussage: Ein Produkt darf nicht insgesamt als „mit Recyclingmaterial hergestellt“ beworben werden, wenn tatsächlich nur die Verpackung Recyclingmaterial enthält. Der genaue Geltungsbereich der Aussage muss klar erkennbar sein.
  • Werbung mit gesetzlichen Mindeststandards: Gesetzlich vorgeschriebene Mindeststandards dürfen nicht als besondere oder herausragende Eigenschaften beworben werden. Sind bestimmte chemische Stoffe in Verpackungen ohnehin verboten, ist eine Werbung mit der Angabe „frei von …“ unzulässig. Vor dem Hintergrund der künftig durch die neue Verpackungsverordnung verschärften gesetzlichen Anforderungen (hierzu sogleich) sollten Nachhaltigkeitsaussagen zur Verpackung daher besonders sorgfältig geprüft werden.

Schon heute ist entsprechende Werbung rechtlich riskant. Nach geltendem Recht darf Werbung – auch auf Verpackungen – nicht geeignet sein, beim Verbraucher eine falsche Vorstellung über Produkteigenschaften zu erzeugen. So hat der Bundesgerichthof bereits im Jahr 2024 die Bewerbung eines Produkts mit „klimaneutral“ als irreführend angesehen, da dieser mehrdeutige Begriff nach Ansicht des zuständigen I. Zivilsenats erläuterungsbedürftig sei und eine solche Erläuterung fehlte.

Die neue Verpackungsverordnung

Eine weitere zentrale Maßnahme im Rahmen des europäischen Green Deals ist die Verpackungsverordnung, die ab dem 12. August 2026 gilt. Die Pflichten treten gestaffelt in Kraft, so dass Unternehmen – anders als bei der EmpCo-Richtlinie – für viele Neuerungen etwas mehr Umstellungszeit haben.

Ziel der Verpackungsverordnung ist es nicht primär, Rahmenbedingungen für Nachhaltigkeitsaussagen zu schaffen, sondern Verpackungen selbst nachhaltiger zu machen und entsprechend zu kennzeichnen. Gleichwohl adressiert der Gesetzgeber auch hier das Thema Umweltaussagen. 

So bestimmt Artikel 14 Verpackungsverordnung, dass umweltbezogene Aussagen zu Verpackungseigenschaften nur zulässig sind, wenn diese Eigenschaften über die gesetzlichen Mindeststandards hinausgehen. Jede Aussage muss zudem klarstellen, ob sie sich auf die konkrete Verpackungseinheit, auf einen Teil der Verpackungseinheit oder auf alle vom Wirtschaftsakteur in Verkehr gebrachten Verpackungen bezieht. Die Einhaltung dieser Anforderungen ist intern zu dokumentieren. Die Regelung deckt sich mit der EmpCo-Richtlinie, nach der es stets unlauter ist, eine gesetzlich vorgeschriebene Eigenschaft (z.B. bestimmte Stoffverbote) als Besonderheit darzustellen.

Die Verpackungsverordnung regelt Anforderungen für den gesamten Lebenszyklus von Verpackungen und gilt grundsätzlich für alle Verpackungen, unabhängig von Material oder Branche. Unter anderem werden

  • verbindliche Recyclingfähigkeitskriterien,
  • Mindestanteile an Recyclingmaterial,
  • Vorgaben zur Verpackungsminimierung und zum Leerraum sowie
  • Verbote bestimmter Verpackungsformate

eingeführt. Zudem soll eine einheitliche Kennzeichnung die Mülltrennung erleichtern.

Viele Pflichten gelten erst ab dem 1. Januar 2030 oder später. Ab wann die Vorgaben gelten, ist im Einzelfall zu prüfen. Da die Umsetzung der Verpackungsverordnung aufwendig sein dürfte, empfiehlt sich eine frühzeitige Planung. Wenn Verpackungen im Zuge der Überprüfung von Umweltaussagen ohnehin analysiert werden, sollte dies für eine Gesamtbestandsaufnahme der Verpackungen genutzt werden.

Was Unternehmen jetzt tun sollten 

Unternehmen sollten folgende Maßnahmen zeitnah angehen:

  1. Green Claims auf Verpackungen erfassen: Sämtliche umweltbezogenen Aussagen direkt auf der Verpackung (inkl. Piktogramme, Farben, Bilder) erfassen und prüfen, ob diese nur dem gesetzlichen Standard entsprechen oder eine darüber hinausgehende Umweltleistung vorliegt.
  2. Nachweise & Dokumentation: Für jede (bestehende/geplante) Umweltaussage auf der Verpackung das Übertreffen der gesetzlichen Mindestanforderungen intern belegen und dokumentieren.
  3. Bezug klarstellen: Auf der Verpackung eindeutig angeben, worauf sich die Umweltaussage bezieht (konkrete Verpackungseinheit, Teil der Verpackung, ganze Produktlinie).
  4. Siegel auf Verpackungen prüfen: Alle auf Verpackungen verwendeten Nachhaltigkeitssiegel und -logos auf belastbare Zertifizierungs- und Kontrollgrundlagen prüfen.

Umstellung bis 27. September 2026: Verpackungen rechtzeitig anpassen; unzulässige oder nicht belegbare Umweltaussagen spätestens ab diesem Zeitpunkt entfernen bzw. überkleben.

Im Rahmen dieser Bestandaufnahme empfiehlt es sich, in Vorbereitung auf die Verpackungsverordnung bereits Folgendes zu erfassen:

  • Materialzusammensetzung jeder Verpackung inkl. „besorgniserregender Stoffe“
  • aktuellen Rezyklatanteil 
  • Recyclingfähigkeit der Verpackungen 
  • Kennzeichnungspflichten und aktuellen Kennzeichnungsstatus prüfen
  • Wiederverwendbarkeit und Umlauf-/Mengendaten pro Verpackungstyp dokumentieren
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* Dieser Artikel entspricht dem aktuellen Stand zum Zeitpunkt seiner Veröffentlichung und spiegelt nicht notwendigerweise den aktuellen Stand des Gesetzes / der Regulatorik wider.

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