Greenwashing-Verbot: Was die UWG-Reform für umweltbezogene Werbeaussagen bedeutet
Veröffentlicht am 9th Juni 2026
Ob Lebensmittel, Kleidung oder Elektrogeräte – Verbraucher achten bei ihren Kaufentscheidungen zunehmend auf Nachhaltigkeit. Unternehmen haben darauf reagiert: Begriffe wie „klimaneutral", „nachhaltig" oder „umweltfreundlich", grüne Verpackungsdesigns und diverse Nachhaltigkeitssiegel prägen heute die Werbekommunikation in nahezu allen Branchen. Doch wo „grün" draufsteht, ist nicht immer „grün" drin. Der europäische Gesetzgeber hat deshalb den Bedarf gesehen, verbindliche Maßstäbe für umweltbezogene Werbeaussagen zu schaffen und sogenanntem „Greenwashing" einen Riegel vorzuschieben.
Mit der als Teil des European Green Deal beschlossenen EmpCo-Richtlinie (RL (EU) 2024/825) treten am 27. September 2026 daher weitreichende neue Regelungen in Kraft. In Deutschland werden diese durch das Dritte Gesetz zur Änderung des UWG umgesetzt, das am 19. Februar 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde (BGBl. 2026 I Nr. 43). Die Reform bringt für Unternehmen Änderungen bei der Verwendung umweltbezogener Werbeaussagen mit sich. Bestimmte Umweltaussagen gegenüber Verbrauchern werden künftig per se unzulässig sein, die Anforderungen an Nachhaltigkeitssiegel und zukunftsbezogene Umweltversprechen werden verschärft und es werden erweiterte Informations- und Transparenzpflichten eingeführt (siehe unsere Beiträge vom 11. November 2025 und 6. August 2026).
Die hier relevanten Regelungen gelten ab dem 27. September 2026. Übergangs- oder Abverkaufsfristen sind nicht vorgesehen. Die Deutsche Umwelthilfe hat Medienberichten zufolge bereits angekündigt, die neuen Regelungen konsequent durchsetzen zu wollen. Unternehmen sollten ihre werbliche Kommunikation und Kennzeichnungspraxis daher möglichst bald auf Konformität prüfen. Dieser Beitrag gibt einen Überblick, was in Bezug auf umweltbezogene Werbeaussagen nun zu beachten ist, und fokussiert sich dabei auf die wichtigsten allgemeinen Kernpunkte der kommenden Veränderungen.
Umsetzung der EmpCo-RL ins deutsche Recht – hier UWG
Ab September 2026 wird das UWG im Wesentlichen um neue Begriffsbestimmungen, zusätzliche Verbotstatbestände im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG, der sogenannten „Schwarzen Liste“, sowie erweiterte Irreführungsverbote ergänzt.
Zusätzliche Verbotstatbestände in der sog. „Schwarzen Liste“
Durch die UWG-Reform werden die Verbotstatbestände der „Schwarzen Liste“ im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG erweitert. Erfüllt eine geschäftliche Handlung die Voraussetzungen eines dieser Verbotstatbestände, so ist sie stets – also ohne Einzelfallprüfung – unzulässig. Zwar unterfielen die nunmehr ausdrücklich in den Per-se-Verboten normierten Handlungen ganz überwiegend bereits vor der UWG-Reform den Irreführungstatbeständen der §§ 5 und 5a UWG; mit ihrer Aufnahme in die Schwarze Liste entfällt ab September 2026 jedoch das bisherige sog. Einzelfallkorrektiv.
In der neuen Fassung des UWG umfasst die Schwarze Liste insbesondere die neuen Nr. 4a–c bezüglich bestimmter Umweltaussagen und Aussagen zu Umweltauswirkungen. Eine Umweltaussage ist nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 UWG-E (verkürzt zusammengefasst) eine Aussage oder Darstellung in jeglicher Form, die bei den angesprochenen Verbrauchern den Eindruck erweckt, ein Produkt oder ein Unternehmen sei nicht oder weniger umweltschädlich oder sogar umweltförderlich. Eine weitere wesentliche Neuerung liegt in der Einführung der Nr. 2a, die die Verwendung von Nachhaltigkeitssiegeln betrifft.
Nr. 4a der Schwarzen Liste: Nicht nachweisbare allgemeine Umweltaussage
Nach dem neuen Nr. 4a ist das Treffen einer allgemeinen Umweltaussage stets unzulässig, wenn der Unternehmer keine ihr zugrunde liegende anerkannte hervorragende Umweltleistung nachweisen kann.
Eine allgemeine Umweltaussage meint dabei eine Umweltaussage, die nicht auf einem Nachhaltigkeitssiegel enthalten ist und bei der die Spezifizierung der Umweltaussage nicht klar und in hervorgehobener Weise auf demselben Medium angegeben ist (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 UWG-E). Gemeint sind vor allem plakative oder eingängige Kurzbeschreibungen wie etwa „umweltfreundlich", „grün", „klimafreundlich" oder „ökologisch" – auch dann, wenn diese Aussagen sich in Marken, Firmennamen oder Logos finden (siehe auch „Grüne Marken unter Druck: Was Unternehmen zur EmpCo-Richtlinie wissen müssen“).
Um einen Verstoß gegen Nr. 4a zu vermeiden, können Unternehmen ihre allgemeinen Umweltaussagen durch Hinweise oder Ergänzungen auf demselben Medium spezifizieren. Eine ausreichende Spezifizierung ist etwa anzunehmen bei der Aussage „100 % der für die Herstellung dieser Verpackungen verwendeten Energie stammen aus erneuerbaren Quellen“. Dagegen ist die Aussage „klimafreundliche Verpackung“ allgemein und daher ohne entsprechenden Nachweis einer „anerkannten hervorragenden Umweltleistung“ ab September 2026 per se unzulässig (siehe auch „Rote Karte für ‚grüne‘ Verpackungen?“).
Eine „anerkannte hervorragende Umweltleistung“ liegt vereinfacht gesagt vor, wenn bestimmte Kriterien offizieller Kennzeichnungsregelungen oder entsprechende Vorgaben des Unionsrechts erfüllt werden (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UWG-E). Umfasst sind unter anderem Umweltzeichen wie beispielsweise das EU-Ecolabel oder der Blaue Engel. Möchte ein Unternehmen zukünftig weiterhin mit pauschalen Umweltaussagen ohne Spezifizierung für seine Produkte werben, dann ist der Erwerb einer entsprechenden Zertifizierung unumgänglich.
Nr. 4b der Schwarzen Liste: Unwahre Angabe zur Reichweite einer Umweltaussage
Nr. 4b verbietet das Treffen einer Umweltaussage zum gesamten Produkt oder zur gesamten Geschäftstätigkeit, wenn sich diese nur auf einen bestimmten Aspekt bezieht. Unzulässig ist demnach beispielsweise die Vermarktung eines Produktes als „mit Recyclingmaterial hergestellt“, wenn tatsächlich nur ein Teil des Produktes, etwa die Produktverpackung, Recyclingmaterial beinhaltet. Zwar ist das genannte Beispiel auch schon vor dem Inkrafttreten der UWG-Reform grundsätzlich unter den Irreführungstatbestand des § 5 Abs. 1 UWG zu fassen gewesen, mit dem neuen Per-se-Verbot der Nr. 4b ist zukünftig allerdings kein Einzelfallkorrektiv mehr vorgesehen.
Nr. 4c der Schwarzen Liste: Aussagen zu Umweltauswirkungen bei Kompensation von Treibhausgasemissionen
Auch im Falle von kompensationsbezogenen Umweltaussagen zu Produkten ist zukünftig keine einzelfallbezogene Irreführungsprüfung mehr maßgeblich. Nach der neuen Nr. 4c der Schwarzen Liste sind Umweltaussagen unzulässig, nach denen ein Produkt neutrale, verringerte oder positive Auswirkungen auf die Umwelt haben soll und sich diese Behauptung auf die Kompensation von Treibhausgasemissionen stützt. Hintergrund der Regelung ist die Vorstellung, dass CO₂‑Kompensationsaussagen nur dann zulässig sein sollen, wenn sie auf den tatsächlichen Auswirkungen auf den Lebenszyklus des betreffenden Produkts beruhen und nicht lediglich auf die Kompensation von Emissionen außerhalb der Wertschöpfungskette verweisen. Eine wichtige Ausnahme vom Per-se-Verbot nach Nr. 4c stellen wegen der Produktbezogenheit unternehmensbezogene Umweltaussagen dar. Diese müssen sich jedoch weiterhin an dem Maßstab des allgemeinen Irreführungstatbestandes und an Nr. 4a und Nr. 4b der Schwarzen Liste messen lassen.
Nr. 2a der Schwarzen Liste: Verwendung von Nachhaltigkeitssiegeln
Eine weitere wesentliche Neuerung liegt in der Regulierung der Verwendung von Nachhaltigkeitssiegeln. Darunter sind gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 4 UWG-E (verkürzt zusammengefasst) freiwillige Vertrauenssiegel, Gütezeichen oder ähnliche Kennzeichnungen zu verstehen, die ein Produkt, ein Verfahren oder eine Geschäftstätigkeit hinsichtlich ökologischer oder sozialer Merkmale hervorheben sollen; verpflichtende Kennzeichnungen sind ausgenommen. Im Unterschied zur Umweltaussage ist der Anwendungsbereich des Nachhaltigkeitssiegels somit nicht auf Umweltaspekte beschränkt und dürfte generell sehr weit zu verstehen sein.
Ab September ist nach der neu eingefügten Nr. 2a der Schwarzen Liste das Anbringen eines solchen Nachhaltigkeitssiegels, das weder auf einem extern überprüften Zertifizierungssystem beruht noch von staatlichen Stellen festgesetzt wurde, unzulässig. Damit ist es nicht länger erlaubt, Siegel oder Gütezeichen ohne Drittprüfung zu verwenden, selbst wenn diese zuvor marktüblich waren, wenn sie Aussagen über ökologische oder soziale Aspekte eines Produkts oder Unternehmens treffen, bspw. „FairWork Inside“ oder „NoFoodwaste“. Stempel- oder siegelähnliche Gestaltungselemente, die (fälschlicherweise) den Eindruck einer externen Drittprüfung erwecken, sollten von Unternehmen gemieden werden. Ob auch „anerkannte, belastbare Verbrauchertests“ wie etwa Öko-Test oder Stiftung Warentest von den neuen Regelungen erfasst sein sollen bzw. werden, ist noch offen. Zwar wird eine Ausnahme zugunsten solcher anerkannter, unabhängig durchgeführter und belastbarer Tests vertreten, sie ist aber umstritten. Der Rechtsausschuss hat die Bundesregierung deshalb gebeten, hierzu eine Klärung durch die Europäische Kommission herbeizuführen.
Um weiterhin zulässigerweise Nachhaltigkeitssiegel zu verwenden, können Unternehmen sich entweder einem Zertifizierungssystem i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 6 UWG-E anschließen oder auf staatlich festgesetzte Siegel, wie beispielsweise das Bio-Siegel, zurückgreifen, sofern die jeweiligen Anforderungen erfüllt werden. Da voraussichtlich auch Individual- und Kollektivmarken unter den Begriff des Nachhaltigkeitssiegels fallen können, sollten Unternehmen besondere Vorsicht walten lassen und frühzeitig ihr Markenportfolio prüfen und ggf. anpassen (siehe auch „Grüne Marken unter Druck: Was Unternehmen zur EmpCo-Richtlinie wissen müssen“).
Weitere Ergänzung der sog. „Schwarzen Liste“
Weitere Ergänzungen der Schwarzen Liste in Umsetzung der EmpCo-RL betreffen irreführende Angaben zu Softwareaktualisierungen, Haltbarkeit und Reparierbarkeit von Waren. Aus der neu eingefügten Nr. 23d der Schwarzen Liste ergeben sich diesbezüglich diverse Transparenz- und Informationspflichten für Unternehmen in der B2C-Kommunikation. Zudem ist es zukünftig, als spezielle Ausprägung der Unzulässigkeit von Werbung mit Selbstverständlichkeiten, per se verboten, gesetzliche Produktanforderungen als Besonderheit eines Angebots darzustellen (Nr. 10a der Schwarzen Liste).
Konkretisierung und Erweiterung der Irreführungstatbestände
Die UWG-Reform geht über die Ergänzung neuer Verbotstatbestände in der Schwarzen Liste deutlich hinaus. Auch die Irreführungstatbestände im UWG werden konkretisiert und erweitert.
Neuer Irreführungstatbestand: Umweltaussagen über künftige Umweltleistungen
Nach § 5 Abs. 3 Nr. 4 UWG-E sind Umweltaussagen über künftige Umweltleistungen irreführend, wenn ihnen kein detaillierter, öffentlich einsehbarer Umsetzungsplan mit messbaren und zeitgebundenen Zielen zugrunde liegt, der regelmäßig von einem unabhängigen externen Sachverständigen überprüft wird. Betroffen sind alle zukunftsgerichteten Umweltaussagen der B2C-Kommunikation, mit denen langfristige Transformationsprozesse oder selbstgesteckte Umweltziele beworben werden, konkret etwa Aussagen wie „Bis 2030 werden wir vollständig klimaneutral produzieren" oder „Plastikfrei bis 2030“. Dem Gesetzesentwurf lässt sich entnehmen, dass die Bereitstellung der erforderlichen Erläuterungen über einen QR-Code in Betracht kommen könnte; eine Klärung durch die Rechtsprechung steht indes noch aus.
Die Regelung soll einerseits Transparenz für Verbraucher schaffen und es andererseits Unternehmen ermöglichen, bereits vor dem Erreichen ihrer Ziele mit ihren Umweltleistungen zu werben. Angesichts des weiten Anwendungsbereichs des Irreführungstatbestandes in Verbindung mit den strengen gesetzlichen Anforderungen an einen zulässigen Umsetzungsplan iSd. § 5 Abs. 3 Nr. 4 UWG-E und den drohenden Sanktionen bei Verstößen (dazu sogleich) ist allerdings damit zu rechnen, dass Unternehmen zukünftig vor der Verwendung zukunftsbezogener Werbeaussagen zurückschrecken. Umso wichtiger ist es, dass Unternehmen sich frühzeitig fachkundig beraten lassen, um die Zulässigkeit ihrer zukunftsbezogenen Umweltaussagen sicherzustellen.
Irreführungsverbot wird ergänzt
Die UWG-Reform ergänzt außerdem die wesentlichen Produkt-/Dienstleistungsmerkmale im Irreführungstatbestand um Umweltaspekte (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG). Zu den wesentlichen Merkmalen im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG-E gehören ab September auch „ökologische oder soziale Merkmale, Zubehör, Zirkularitätsaspekte wie Haltbarkeit, Reparierbarkeit oder Recyclingfähigkeit“. Da diese Merkmale bereits zuvor vom BGH (BGH ZUR 2024, 613 – Klimaneutral) unter den Tatbestand des § 5 Abs. 1 UWG gefasst wurden, handelt es sich bei dieser Änderung allerdings primär um eine Klarstellung. Zu beachten ist, dass diese Vorschrift auch im B2B-Bereich anwendbar ist.
Was droht bei Verstößen?
Bei Verstößen gegen die Neuregelungen des UWG drohen Unternehmen Abmahnungen, einstweilige Verfügungen und Unterlassungsklagen von Mitbewerbern sowie Verbraucher- und Wettbewerbsverbänden. Unter bestimmten Voraussetzungen kommen zudem Schadensersatzansprüche und Bußgelder bis zu einer Höhe von 50.000 Euro, bei Unternehmen mit Jahresumsatz über 1,25 Mio. Euro bis zu 4 % des EU-weiten Jahresumsatzes, in Betracht.
Was Unternehmen jetzt tun sollten
Viele Regelungen, die durch die UWG-Reform ab September 2026 ausdrücklich gesetzlich normiert sind, sind bereits in der Rechtsprechungspraxis etabliert. Ob aus der sodann eindeutigen Normierung eine strengere Bewertung resultieren wird, bleibt zum aktuellen Zeitpunkt noch abzuwarten, in vielen Punkten besteht Klarstellungs- und Konkretisierungsbedarf durch die Rechtsprechungspraxis. Aufgrund der neuen Per-se-Verbote der Schwarzen Liste entfällt zukünftig jedenfalls das Einzelfallkorrektiv. Insofern besteht konkreter Handlungsbedarf für Unternehmen:
Betroffenheit prüfen & Risiken priorisieren
Analysieren, welche Produkte, Geschäftsbereiche und Kommunikationskanäle (inkl. B2B/B2C) von den neuen UWG‑Regeln konkret erfasst sind.Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen inventarisieren
Vollständige Bestandsaufnahme aller „grünen“ Claims in Werbung, Packaging, Online-Auftritten, Social Media, CSR-/ESG‑Kommunikation und AGB.Reichweite und Inhalt der Claims abgleichen
Prüfung jeder Aussage, ob sie zu pauschal/„allgemein“ ist (Nr. 4a), ob sie sich unzulässig auf das Gesamtprodukt oder das gesamte Unternehmen bezieht (Nr. 4b) oder kompensationsbasiert ist (Nr. 4c), und ob Tatsachenbasis und Belege vorhanden sind.Wichtig: Streichung kompensationsbasierter Klimaneutralitätsangaben aus der B2C-Kommunikation, sofern die Kompensation außerhalb der Wertschöpfungskette des Produktes erfolgt.
Siegel, Logos und Eigenkennzeichnungen überprüfen
Verwendete Nachhaltigkeitssiegel, Icons und (Kollektiv-/Individual‑)Marken auf die Anwendbarkeit der neuen Regelungen überprüfen und ob ggf. auf staatliche oder andere zertifizierte Siegel umgestellt werden muss (siehe auch „Grüne Marken unter Druck: Was Unternehmen zur EmpCo-Richtlinie wissen müssen“).Zukunftsbezogene Umweltversprechen anpassen
Sämtliche Aussagen zu künftigen Umweltleistungen (z.B. Klimaneutralitätsziele) erfassen und prüfen, ob sie gestrichen, konkretisiert oder mit einem gesetzeskonformen, öffentlich zugänglichen Umsetzungsplan hinterlegt werden müssen.Prozesse, Dokumentation und Schulung aufsetzen
Interne Freigabeprozesse für Green Claims etablieren, Nachweis- und Dokumentationspflichten definieren (inkl. Monitoring von Zertifizierungen) und Marketing-, Produkt- und Vertriebsteams zu den neuen Risiken und Anforderungen schulen.