Gewerblicher Rechtsschutz / IP

Bestimmungsgemäßer Gebrauch oder Neuherstellung unter Art. 29 EPGÜ – Die Grenzen der Erschöpfung vor dem UPC

Veröffentlicht am 25th Februar 2026

Row of delegates at a conference with microphone

Mit Urteil vom 10.12.2025 hat die Lokalkammer Düsseldorf (EPG (LK Düsseldorf), 10.12.2025 – UPC CFI 316/2024, UPC CFI 547/2024) zur Abgrenzung eines zulässigen bestimmungsgemäßen Gebrauchs von einer unzulässigen Neuherstellung Stellung genommen.

Zuvor hatte sich bereits die Lokalkammer München (EPG (LK München), 22.8.2025 – UPC CFI 248/2024) erstmalig zu dieser Frage im Zusammenhang mit Art. 29 EPGÜ geäußert.

Diese patentrechtliche Abgrenzungsfrage hat eine große, praktische Bedeutung für die Beurteilung von Reparatur-, Austausch- aber auch Remanufacturing-Fällen. So wird regelmäßig eine Patentverletzung vorliegen, wenn die Frage zugunsten einer Neuherstellung beantwortet wird.

Dr. Stephan Reisner hat das Urteil der LK Düsseldorf (und damit verbunden auch das Urteil der LK München) in der Fachzeitschrift GRUR Patent detaillierter untersucht und kommt dabei zu dem Ergebnis, dass sich die neue Rechtsprechung des UPC bei dieser Frage der Erschöpfung (Art. 29 EPGÜ) sehr stark an der deutschen Rechtsprechung des BGH orientiert. Noch unklar ist, ob das UPC der technischen Bewertung anhand der Patentschrift in einem ersten Schritt auch eine Bewertung nach der Verkehrsauffassung voranstellen wird, wie es der BGH in Deutschland etabliert hat. Stephan hofft, dass die Verkehrsauffassung in der Rechtsprechung des UPC keine Rolle spielen wird. Für weitere Details wird auf die Urteilsanmerkung verwiesen (Reisner, GRUR Patent 2026, 103). 

* Dieser Artikel entspricht dem aktuellen Stand zum Zeitpunkt seiner Veröffentlichung und spiegelt nicht notwendigerweise den aktuellen Stand des Gesetzes / der Regulatorik wider.

Wollen Sie häufiger von uns hören?

Wir informieren Sie über Insights, News und Events zu Ihren relevanten Themen.