Gewerblicher Rechtsschutz / IP

Neuer Gesetzesentwurf zum „Recht auf Reparatur“ (und dessen Auswirkungen auf Geistiges Eigentum)

Veröffentlicht am 19th Januar 2026

Umsetzung der EU-Richtlinie stärkt Reparaturen – lässt IP-Konflikte aber bestehen und birgt Risiken für Drittanbieter

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Mit der EU-Richtlinie (EU) 2024/1799 („Recht auf Reparatur“) verfolgt der europäische Gesetzgeber das Ziel, Reparaturen aus Gründen der Nachhaltigkeit zu fördern – auch durch unabhängige Betriebe und unter Einsatz wiederaufbereiteter („refurbished“) Produkte.

Dieses Vorhaben steht jedoch in einem Spannungsverhältnis zu bestehenden gewerblichen Schutzrechten, insbesondere Patenten, aber auch Marken- und Designrechten. Zwar ist nach dem sog. Erschöpfungsgrundsatz, der unter anderem auch im Patentrecht gilt, der bestimmungsgemäße Gebrauch und eine „einfache“ Reparatur des einmal rechtmäßig in Verkehr gebrachten Produkts zulässig. Sobald Reparaturen aber einer „Neuherstellung“ gleichkommen, droht eine Schutzrechtsverletzung durch die gewerblichen Reparaturbetriebe und Wiederaufbereiter.

Die Richtlinie adressiert dieses Spannungsfeld kaum und verweist ausdrücklich darauf, dass Rechte des geistigen Eigentums grundsätzlich von den Neuregelungen unberührt bleiben. Die konkrete Ausgestaltung des Verhältnisses zwischen dem „Recht auf Reparatur“ und dem IP-Schutz wird so weitgehend den Mitgliedstaaten und ihren Gerichten überlassen. Hintergründe zur Richtlinie und den damit verbundenen IP-rechtlichen Herausforderungen haben wir bereits in diesem Beitrag näher erläutert.

Referentenentwurf vom 15. Januar 2026

Am 15. Januar 2026 hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz nun einen Referentenentwurf für das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie veröffentlicht.

Der Entwurf setzt die Richtlinie im Sinne der angestrebten Vollharmonisierung wortlautnah in deutsches Recht um. Dazu ist unter anderem ein neuer § 479e BGB-E vorgesehen, wonach die Hersteller keine Hard- oder Softwaretechniken einsetzen dürfen, die die Reparatur von Waren, die in den Anwendungsbereich des § 479a BGB-E, der neuen Reparaturverpflichtung, fallen, behindern. Dies gilt jedoch nur, soweit das Hindernis nicht durch „legitime und objektive Faktoren wie den Schutz der Rechte des geistigen Eigentums gerechtfertigt“ ist.

Auch dürfen die Hersteller insbesondere die Verwendung von Originalersatzteilen, gebrauchten Ersatzteilen, kompatiblen Ersatzteilen oder Ersatzteilen, die mittels 3-D-Druck hergestellt wurden, durch unabhängige Reparaturbetriebe nicht behindern, „wenn die Ersatzteile im Einklang mit der Rechtsordnung, beispielsweise mit den Anforderungen an die Produktsicherheit oder mit den Rechten des geistigen Eigentums, stehen“.

Bedeutung von Rechten des geistigen Eigentums und mögliche Folgen

Durch die nahezu unveränderte Übernahme der Ausnahmeregelungen der Richtlinie zugunsten des Schutzes des geistigen Eigentums bleibt das Spannungsverhältnis weiter ungelöst. Einerseits sollen Verbraucher Reparaturen auch durch unabhängige Betriebe möglichst niedrigschwellig durchführen können, andererseits wird ein mögliches gewerbliches Schutzrecht des Herstellers nicht relativiert, sondern im Gesetz ausdrücklich als legitimes Korrektiv anerkannt. Dieses „Korrektiv“ kann für die unabhängigen Reparaturbetriebe und Wiederaufbereiter unter Umständen teuer werden, insbesondere bei einem einschlägigen Patentschutz.

Aus IP-rechtlicher Sicht spricht vieles dafür, dass sich die derzeitige Rechtslage durch den Referentenentwurf nicht grundlegend verändern wird. Die Grenze zwischen zulässiger, vom Erschöpfungsgrundsatz gedeckter Reparatur und unzulässiger Neuherstellung bleibt weiter von zentraler rechtlicher Bedeutung in Reparatur- oder Wiederaufbereitungsfällen. Insbesondere patentrechtlich dürfte der Verbraucher im Ergebnis daher nur ein „Recht auf patentfreie Reparatur“ erhalten.

Für unabhängige Reparaturbetriebe dürfte dies bedeuten, dass der neue Reparaturmarkt nur so lange attraktiv bleiben wird, bis sie in den Fokus von Patent- oder sonstigen IP-rechtlichen Auseinandersetzung geraten. Die rechtliche Unsicherheit, wann eine Reparatur noch als zulässig zu qualifizieren ist, wird insbesondere bei komplexen, patentgeschützten Produkten ein wesentlicher Risikofaktor für die Geschäftsmodelle unabhängiger Anbieter bleiben.

Kurzfristig ist zu erwarten, dass die politische Signalwirkung des „Rechts auf Reparatur“ und die neuen gesetzlichen Vorgaben dazu führen werden, dass insgesamt mehr repariert wird, sowohl durch unabhängige Betriebe als auch durch die Hersteller selbst. Mittel- bis langfristig dürfte sich der Markt vermutlich jedoch eher zugunsten der Originalhersteller und Patentinhaber entwickeln. Diese verfügen über die maßgeblichen IP-Rechte und können Reparaturleistungen rechtssicher anbieten, während unabhängige Betriebe ohne entsprechende Lizenzen häufig in einer IP-rechtlichen Grauzone agieren. Zwar könnten Lizenzvereinbarungen zwischen Patentinhabern und unabhängigen Reparaturbetrieben eine Öffnung des Marktes ermöglichen. Diese Lizenzen müssten jedoch auch finanziert werden und könnten damit den preislichen Wettbewerbsvorteil unabhängiger Dienstleister relativieren.

Es bleibt mit Spannung abzuwarten, in welcher Form das „Recht auf Reparatur“ tatsächlich ins deutsche Gesetz aufgenommen wird. Auf Verbraucherseite wird es mit Sicherheit zum Umweltschutz beitragen. Auf Anbieterseite könnte sich dagegen ein IP-rechtliches Mienenfeld entwickeln und der ohnehin stets gut gemeinte Rechtsrat, vorab eine FTO-Analyse (Freedom-to-Operate) durchführen zu lassen, dürfte nochmals mehr an Bedeutung gewinnen.

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* Dieser Artikel entspricht dem aktuellen Stand zum Zeitpunkt seiner Veröffentlichung und spiegelt nicht notwendigerweise den aktuellen Stand des Gesetzes / der Regulatorik wider.

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