Mit der Digitalisierung kommen auf alle Unternehmen große Veränderungen zu. Das bedeutet nicht nur Disruption, sondern auch Chance. Die Chancen dieses Wandels faszinieren uns und treiben uns an – denn sie ermöglichen es uns, unsere Mandanten jeden Tag auf ihrem Erfolgsweg zu begleiten.

Transformationsprojekte sind für uns Herausforderungen, die wir lieben. Im Team gehen wir mit neuen Denkweisen an die Dinge heran, schauen um die Ecken und finden die passende Lösung – so macht die Arbeit mit uns Spaß.

Als eine der ersten Kanzleien haben wir die Fragen unserer Mandanten nicht nur aus der rechtlichen Perspektive beantwortet, sondern insbesondere auch im Kontext ihrer jeweiligen Branche. Und das machen wir auch heute noch so. Auf diese Weise beraten wir unsere Mandanten rechtlich und wirtschaftlich zielorientiert und unterstützen sie bei den Herausforderungen, denen sie heute und zukünftig begegnen.

Es ist unsere besondere Unternehmenskultur, die es uns möglich macht, jenseits des Mainstreams zu denken. Das Commitment zu exzellenter Leistung, gepaart mit einer inspirierenden Arbeitsumgebung und einem begeisternden Team macht Osborne Clarke so attraktiv für die Menschen, die bei uns arbeiten. Diese Kultur schätzen auch unsere Mandanten, weil unser rechtlich und wirtschaftlich zielorientierter Beratungsansatz sie langfristig erfolgreicher macht. Unsere Kultur ist die Grundlage für unseren Erfolg. Wir schätzen und beschützen sie, wir leben und arbeiten nach unseren Werten und belohnen Verhaltensweisen, die diese Kultur fördern.

Das heißt auch: Verstaubte Stereotypen und ausgediente Formalitäten lassen wir hinter uns. Wir drängen voran, weil wir keine Zeit haben für starre Hierarchien und aufgeblähte Egos - wir nehmen uns lieber die Zeit für Energie und Perfektion. Die Kanzlei der Zukunft sollte die gesellschaftlichen Veränderungen um uns herum widerspiegeln. Deshalb fühlen wir uns der Förderung von Diversität verpflichtet und würdigen Innovationen und Erfolge in höchstem Maß.

Germany?page=1&sector=6358 Unsere neuen Insights

Arbeitsrecht

Employer of Record und Betriebsrat: Kollektivrechtliche Fallstricke im Überblick

Zum 1. Oktober 2025 hat die Bundesagentur für Arbeit (BA) ihre „Fachlichen Weisungen Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)“ aktualisiert. Ein zentraler Punkt der Überarbeitung betrifft die Abgrenzung klassischer Arbeitnehmerüberlassung von sogenannten Employer-of-Record-Modellen (EOR). Nach Auffassung der BA gilt der Erlaubnisvorbehalt der Arbeitnehmerüberlassung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG nicht, solange der im Ausland angestellte Mitarbeiter ausschließlich online für den deutschen Auftraggeber tätig ist und „ohne auch nur einmal nach Deutschland zu reisen, um dort zu arbeiten“. Reist der Mitarbeiter allerdings nach Deutschland ein, um hier Arbeitsleistungen zu erbringen, soll die Erlaubnispflicht nach dem AÜG greifen. Zugleich stellt die BA ausdrücklich fest, dass es zu diesen Konstellationen bislang keine höchstrichterliche Rechtsprechung gibt. Die Rechtslage bleibt also auch nach der Weisungslage von erheblichen Unsicherheiten geprägt.Während damit der Rahmen der Erlaubnispflicht zumindest grob abgesteckt ist, sind die kollektivrechtlichen Konsequenzen weit weniger klar. Vor dem Hintergrund anstehender Betriebsratswahlen stellt sich insbesondere die Frage, ob und in welchem Umfang EOR-Mitarbeitende im deutschen Einsatzbetrieb ein Wahlrecht haben, ob sie selbst in den Betriebsrat gewählt werden können und wie die Beteiligungsrechte des Betriebsrats beim Einsatz solcher Kräfte aussehen.
25/02/2026
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Arbeitsrecht

Entgelttransparenz im Betrieb – Teil 5: Was Arbeitgeber zu betrieblicher Mitbestimmung wissen sollten

Die EU-Entgelttransparenz-Richtlinie (EntgTrRL) verschärft seit dem 6. Juni 2023 den Rahmen für Entgeltgleichheit und verlangt von Arbeitgebern absehbar deutlich mehr Transparenz, Doku-mentation und Zusammenarbeit mit Arbeitnehmervertretungen. Dabei rückt betriebliche Mitbestimmung in den Fokus: Die Entg-TrRL ergänzt bestehende Auskunfts- und Mitbestimmungsrechte nach Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) und Betriebsver-fassungsgesetz (BetrVG) um Berichtspflichten und eine gemein-same Entgeltbewertung.Als Teil unserer Reihe zur Entgelttransparenz ordnet dieser Bei-trag die aktuellen und künftigen Pflichten ein und zeigt, worauf Arbeitgeber bei der betrieblichen Mitbestimmung jetzt achten sollten.
24/02/2026
Lesedauer 1m

Unsere Referenzen

Grover

Osborne Clarke berät Grover in EUR 45 Millionen Finanzierungsrunde, lesen Sie hier mehr

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hepster

Osborne Clarke berät hepster bei EUR 10 Millionen Finanzierungsrunde, lesen Sie hier mehr.

Highland Europe

Osborne Clarke berät Highland Europe in Finanzierungsrunde von Camunda, lesen Sie hier mehr

 

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RYDES

Osborne Clarke berät Mobildienstleister RYDES bei Ausgründung aus dem Lufthansa Innovation Hub, lesen Sie hier mehr

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VR Ventures / Redstone

Osborne Clarke hat VR Ventures / Redstone beim Investment im Rahmen der Seed-Finanzierungsrunde des Start-ups nuwo beraten, lesen Sie hier mehr.

VR Ventures/Redstone, coparion und Swiss Post Ventures

Osborne Clarke berät VR Ventures/Redstone, coparion und Swiss Post Ventures bei Seed-Runde von ContractHero, lesen Sie hier mehr.