Arbeitsrecht

LAG München: Crowdworker ist kein Arbeitnehmer

Veröffentlicht am 2nd Jan 2020

Schon lange herrscht Unsicherheit, ob Crowdworker Arbeitnehmer oder Selbstständige sind. Überwiegend wurde bisher angenommen, dass Crowdworker als Selbstständige einzuordnen seien. So sah es auch das LAG München in einem aktuellen Fall (LAG München, Urteil vom 4. Dezember 2019 – 8 Sa 146/19).

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* This article is current as of the date of its publication and does not necessarily reflect the present state of the law or relevant regulation.

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