Der Generalanwalt beim Europäischen Gerichtshof folgt dem GVA e.V. – ein Mandant der internationalen Wirtschaftskanzlei Osborne Clarke – in einem wichtigen Musterverfahren. 

In einem Musterverfahren des Gesamtverbands Autoteile-Handel e.V. (GVA) gegen den Fahrzeughersteller Scania hat das Landgericht Köln dem Europäischen Gerichtshof verschiedene Vorlagefragen gestellt (Rechtssache C-319/22). 

Eine dieser Vorlagefragen betrifft die Weigerung von Fahrzeugherstellern, unabhängigen Marktteilnehmern (Teileherstellern, Teilehändlern und Herausgebern technischer Informationen) die Fahrzeug-Identifikationsnummern (FIN bzw. englisch VIN) für ihre Fahrzeuge zur Verfügung zu stellen, damit diese etwa ihre alternativen Ersatzteile individuellen Fahrzeugen zuordnen können. Nach Ansicht vieler Fahrzeughersteller können sie die Weitergabe der VIN aus datenschutzrechtlichen Gründen verweigern. 
Der Generalanwalt beim Europäischen Gerichtshof ist anderer Auffassung und folgt dem von Osborne Clarke vertretenen Kläger. Er stellt zum einen unmissverständlich fest, dass die Fahrzeughersteller nach der Verordnung (EU) 2018/858 zur Herausgabe der VIN verpflichtet sind. Zum anderen betont er, dass diese Verpflichtung zugleich eine Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 lit. c) DSGVO ist, so dass die Weitergabe der VIN auch datenschutzrechtlich zulässig ist. 

Insgesamt sind dem EuGH in diesem Verfahren drei Fragen vorgelegt worden. Da sich der Generalanwalt auf Bitten des EuGH nur mit der Frage zum Datenschutz befassen sollte, wird der EuGH dessen Rechtsansicht voraussichtlich folgen. Dann wäre zugleich festgestellt, dass die Fahrzeughersteller auch in der Vergangenheit bereits verpflichtet waren, zur Förderung des Wettbewerbs auf den Märkten für Servicearbeiten, Ersatzteile und technische Informationen den dortigen Akteuren ihre VIN bereitzustellen. Ein wichtiges Zwischenziel zur Stärkung des Wettbewerbs wäre erreicht. Zugleich müssten die Hersteller befürchten, wegen ihrer Verweigerungshaltung in der Vergangenheit mit Schadensersatzansprüchen konfrontiert zu werden.

Das Osborne Clarke Team, das den GVA beraten hat, besteht aus Marcus Sacré, Elisabeth Macher, Paul Schmitz (alle IP-Recht) und Dr. Marc Störing (Datenschutz).
 

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