Energy

Repowering, Revamping und Co-Located BESS in Solarparks: Chancen nutzen, Rechtsrahmen beachten

Veröffentlicht am 20th Januar 2026

Repowering, Revamping und der Zubau von Batteriespeichern (Co-Located BESS) werden für Betreiber und Entwickler von Solarparks zunehmend interessant. Technische Weiterentwicklungen bei PV‑Modulen und Speichern eröffnen neue wirtschaftliche Optionen – zugleich stellen sich komplexe Fragen im EEG‑Recht, Planungs- und Genehmigungsrecht, Vertragsrecht und Netzanschlussrecht. Der rechtliche Rahmen ist dabei nicht immer auf diese Modernisierungsvorhaben zugeschnitten, so dass es einer sorgfältigen Einzelfallprüfung bedarf.

blue solar panels

Revamping und Repowering: begriffliche Abgrenzung

Wie bei vielen Modernisierungskonzepten werden auch die Begriffe „Revamping“ und „Repowering“ in der Praxis nicht immer einheitlich verwendet. Für die rechtliche Bewertung lohnt sich eine klare Abgrenzung:

Revamping

Beim Revamping werden insbesondere die PV‑Module eines bestehenden Solarparks ausgetauscht oder modernisiert, während wesentliche übrige Komponenten – etwa Unterkonstruktion und Infrastruktur – weitergenutzt werden. Entscheidend ist, dass die genehmigte und nach dem EEG bezuschlagte Anlagenleistung nicht erhöht wird. Revamping zielt damit – vereinfacht – auf eine „Modernisierung im Bestand“.

Repowering

Repowering geht einen Schritt weiter: Hier werden üblicherweise sämtliche Komponenten eines Solarparks ersetzt, häufig verbunden mit einer deutlichen Erhöhung der installierten Leistung. Das löst neben technischen Anpassungen regelmäßig neue regulatorische und genehmigungsrechtliche Anforderungen aus (z.B. im EEG, im Immissionsschutz- oder Bauplanungsrecht).

Die Unterscheidung ist rechtlich zentral: Während Revamping meist im bestehenden EEG-Förderrahmen möglich ist, kann Repowering eine neue EEG‑Förderung, weitergehende Genehmigungen und eine geänderte Netzplanung erforderlich machen.

EEG-Förderung: Revamping erlaubt – Fläche für Co-Located BESS entsteht

Die EEG‑Förderung ist für Bestandsanlagen ein entscheidender wirtschaftlicher Faktor. § 38b Abs. 2 EEG 2023 eröffnet hier Gestaltungsspielräume:

Fortführung der Förderung beim Modultausch

Nach § 38b Abs. 2 EEG 2023 kann die ursprüngliche Förderung auch für neue Solarmodule in Anspruch genommen werden, soweit diese alte Solarmodule an demselben Standort ersetzen. Dies gilt jedoch nur bis zur Höhe der ursprünglich installierten Leistung. Soll der bestehende EEG‑Zuschlag vollständig erhalten bleiben, steht daher rechtlich das Revamping im Vordergrund.

Flächenfreisetzung durch leistungsstärkere Module

Durch die höhere Leistungsfähigkeit moderner Module kann die ursprünglich installierte Leistung oft mit weniger Modulen erreicht werden. Das führt dazu, dass innerhalb des bestehenden Solarparkareals Flächen frei werden.
Diese Flächen können nun – insbesondere aus Sicht der Projektentwicklung – attraktiv für die Errichtung eines Co-Located Battery Energy Storage Systems (BESS) sein, d.h. eines Batteriespeichers, der in räumlicher Nähe zum Solarpark errichtet und betrieben wird.

Die Kombination aus Revamping und Co-Located BESS kann so wirtschaftliche Vorteile (Effizienz, Flexibilisierung, zusätzliche Erlöse) schaffen, ohne die ursprüngliche EEG-Förderung zu gefährden. Die rechtliche Einordnung des Speichers (insbesondere EEG-/Energierecht) und die planerische Zulässigkeit müssen allerdings gesondert geprüft werden.

Planung und Genehmigung: Solarpark, Repowering/Revamping und Batteriespeicher

Bei der Planung von Repowering- und Revamping-Vorhaben – insbesondere in Kombination mit einem Co-Located BESS – ist der jeweils geltende planungs- und genehmigungsrechtliche Rahmen zu berücksichtigen. Bestands-Solarparks beruhen typischerweise auf einem Bebauungsplan und ggf. weiteren Genehmigungen (z.B. nach BauGB, ggf. naturschutzrechtliche Entscheidungen).

Revamping / Repowering innerhalb des bestehenden Rahmens

  • Ob ein reines Revamping (Modultausch bei unveränderter Leistung) noch durch die bestehenden planungsrechtlichen Festsetzungen und Genehmigungen gedeckt ist, ist im Einzelfall zu prüfen (z.B. Modultyp, Anlagenhöhe, Flächeninanspruchnahme).
  • Beim Repowering mit Erhöhung der Leistung oder grundlegender technischer Änderung kann eine Anpassung des Bebauungsplans bzw. eine neue oder geänderte Genehmigung erforderlich werden.

Zubau eines Batteriespeichers (Co-Located BESS)

Wird zusätzlich ein Batteriespeicher geplant, stellen sich planungsrechtlich insbesondere folgende Fragen:

Batteriespeicher innerhalb des Bebauungsplangebiets

Befindet sich der Batteriespeicher innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, ist zu prüfen, ob die Festsetzungen des Bebauungsplans die Errichtung eines solchen Speichers zulassen. Dies hängt von Art und Maß der baulichen Nutzung und den konkret getroffenen Festsetzungen ab und bedarf einer Einzelfallprüfung.

Batteriespeicher im anliegenden Außenbereich

Soll der Speicher im anliegenden Außenbereich errichtet werden, kommt der neue Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 11 BauGB in Betracht. Danach können bestimmte Vorhaben zur Erzeugung, Speicherung und Nutzung erneuerbarer Energien im Außenbereich privilegiert zulässig sein.
Ob der geplante Batteriespeicher unter diesen Tatbestand fällt und welche Voraussetzungen zu erfüllen sind, ist sorgfältig zu prüfen und ggf. mit der zuständigen Bauaufsichtsbehörde abzustimmen.

Planerisch ist damit zu klären, ob Revamping/Repowering und der Zubau eines BESS (jeweils) vom bestehenden Planungsrecht gedeckt sind oder ob Plan- oder Genehmigungsänderungen erforderlich werden.

Nutzungsverträge: Anpassungsbedarf bei Modernisierung und Speichernutzung

Revamping, Repowering und der Zubau von Batteriespeichern haben regelmäßig Auswirkungen auf die Nutzungsverträge (z.B. Pacht-, Dienstbarkeits- oder Gestattungsverträge):

Nachträge zu bestehenden Nutzungsverträgen

In vielen Fällen ist die Laufzeit der bestehenden Verträge auf die ursprüngliche EEG‑Förderperiode zugeschnitten oder der Nutzungszweck ist eng auf die Errichtung und den Betrieb einer PV-Anlage begrenzt.
Für Revamping und Repowering sind daher häufig Vertragsnachträge erforderlich, insbesondere wenn

  • die Laufzeit der Bestandsverträge nicht mehr ausreicht, und/oder
  • Revamping / Repowering bzw. die Errichtung eines Batteriespeichers nicht vom bisherigen Nutzungszweck erfasst sind.
    Das gilt gleichermaßen, wenn zusätzlich ein BESS auf den Flächen errichtet werden soll.

Herausforderung Flächensicherung und Projektidentifikation

Für Entwickler, die nicht selbst Betreiber sind, besteht eine besondere Herausforderung darin, modernisierungsreife Solarparks zu identifizieren und die erforderlichen Flächen zu sichern.
Zugang zu Informationen über Anlagen und Eigentumsverhältnisse können insbesondere bieten:

  • das Marktstammdatenregister, und
  • § 43a GBV, der eine erleichterte Grundbucheinsicht für Solaranlagen vorsieht.
    Diese Instrumente können helfen, mögliche Projekte zu lokalisieren und frühzeitig in Kontakt mit Grundstückseigentümern und Altbetreibern zu treten.

In der Praxis ist es sinnvoll, frühzeitig zu prüfen, ob die Vertragsstruktur (einschließlich Sicherungsrechte, Dienstbarkeiten, Nebenpflichten) die geplanten Maßnahmen trägt oder ob eine umfassendere Vertragsneuordnung erforderlich ist.

Netzanschluss und Infrastruktur: Revamping, Co-Located BESS und „Kundenanlagenthematik“

Die Netzanschluss- und Infrastrukturfragen sind ein weiterer zentraler Baustein bei der Planung von Revamping/Repowering und Co-Located BESS:

Revamping und bestehender Netzanschluss

Da beim Revamping die installierte Leistung typischerweise nicht erhöht wird, kann der bestehende Netzanschluss häufig weiter genutzt werden, ohne dass eine Anpassung der Anschlusskapazität erforderlich ist. Gleichwohl sollte geprüft werden, ob technische Umstellungen (z.B. Wechselrichterkonzept) Auswirkungen auf Schutzkonzepte oder Anschlussbedingungen haben.

Co-Located BESS und Netzanschlusskonzepte

Für ein Co-Located BESS kommen unterschiedliche Netzanschlusskonzepte in Betracht, u.a.:

  • Überbauung / flexible Netzanschlussvereinbarung, bei der Solarpark und Speicher einen gemeinsamen Netzverknüpfungspunkt nutzen und die Anschlussleistung flexibel zwischen Erzeugung und Speicherung „aufgeteilt“ wird.
  • Im Falle eines Graustromspeichers (d.h. Speichers, der nicht ausschließlich erneuerbaren Strom speichert), ist insbesondere die zusätzliche Bezugsleistung am Netzverknüpfungspunkt zu klären – sowohl technisch als auch vertraglich mit dem Netzbetreiber.

Risiko „Kundenanlage“ vs. Netz

Besondere Aufmerksamkeit verdient die aktuelle Diskussion um die Kundenanlagenthematik. Wird eine Infrastruktur (z.B. Kabel, Trafostation) gemeinsam genutzt, um sowohl einen Solarpark als auch ein Co-Located BESS mit unterschiedlichen Betreibergesellschaften anzuschließen, besteht das Risiko, dass diese Infrastruktur als Energieversorgungsnetz eingestuft wird.
Dies hätte weitreichende Konsequenzen: Es könnten netzbetreiberrechtliche Pflichten ausgelöst werden (z.B. Regulierungspflichten nach EnWG), die für Projektgesellschaften regelmäßig nicht gewollt bzw. wirtschaftlich nicht darstellbar sind.

In der Praxis sollten Anschluss- und Durchleitungsstrukturen daher frühzeitig mit Blick auf das EnWG-rechtliche Rollenmodell (Netz vs. Kundenanlage) gestaltet und ggf. an die jeweilige Projektstruktur angepasst werden.

Fazit: Hoher Gestaltungsspielraum – aber Einzelfallprüfung unerlässlich

Repowering, Revamping und Co-Located BESS bieten erhebliche Chancen, bestehende Solarparks technisch und wirtschaftlich zu optimieren und zusätzliche Wertschöpfung zu generieren. Gleichzeitig ist der Rechtsrahmen – ähnlich wie bei anderen Modernisierungsthemen – nicht vollständig harmonisiert, sondern verteilt sich auf EEG, Bauplanungs- und Genehmigungsrecht, Nutzungsvertragsrecht, Energierecht und Regulierungsrecht.

  • Revamping kann genutzt werden, um die bestehende EEG-Förderung zu sichern und Flächen für einen Co-Located BESS freizusetzen.
  • Repowering eröffnet zusätzliche Leistung, erfordert aber häufig neue oder angepasste Planungs- und Genehmigungsentscheidungen sowie eine Neubewertung des EEG‑Status.
  • Der Zubau eines Batteriespeichers wirft Fragen des Planungsrechts, der Vertragsgestaltung und des Netzanschlusses auf, einschließlich der Risiken aus der Kundenanlagen-/Netz-Abgrenzung.

Vor diesem Hintergrund empfiehlt sich eine frühe, interdisziplinäre Prüfung der Projekte, um regulatorische Risiken zu minimieren und die wirtschaftlichen Potenziale bestmöglich zu nutzen. Unsere Arbeitsgruppe „Repowering, Revamping und Co-Located BESS“ unterstützt hierbei von der Projektkonzeption über die Vertragsgestaltung bis zur Abstimmung mit Behörden und Netzbetreibern.

* Dieser Artikel entspricht dem aktuellen Stand zum Zeitpunkt seiner Veröffentlichung und spiegelt nicht notwendigerweise den aktuellen Stand des Gesetzes / der Regulatorik wider.

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