Nordsee statt Schornstein? Der neue rechtliche Rahmen für CO₂‑Transport- und Speicherinfrastrukturen in Deutschland sowie für den Export von CO₂
Veröffentlicht am 19th März 2026
Die Reform des Kohlendioxid‑Speicherung-und-Transport-Gesetzes (KSpTG) und die begleitende CO₂‑Exportgesetzgebung markieren einen Paradigmenwechsel im Umgang mit CO₂‑Emissionen in Deutschland. Vor dem Hintergrund ambitionierter Dekarbonisierungsziele schafft der Gesetzgeber ein reguläres Zulassungsregime für CO₂‑Leitungen und (offshore) CO₂‑Speicher im industriellen Maßstab und qualifiziert entsprechende Vorhaben als Projekte des „überragenden öffentlichen Interesses“. Der Grundsatz eines diskriminierungsfreien Anschlusses und Zugangs zur CO₂‑Infrastruktur erfährt eine Einschränkung, indem CO₂ aus Kohleverbrennung ausgeschlossen wird. Im Übrigen verzichtet der Gesetzgeber auf eine rechtliche Eingrenzung des Anwendungsbereichs auf schwer oder unvermeidbare Emissionen. Ergänzend werden Beitragspflichten der Kohlenwasserstoffindustrie zum Aufbau von Injektionskapazitäten verankert. Flankierend ermöglicht die neue Exportgesetzgebung nunmehr grundsätzlich den Export von CO₂ zur Offshore‑Speicherung in anderen Staaten. Der Beitrag untersucht, inwieweit dieser Rechtsrahmen geeignet ist, den Markthochlauf von CCS, CCU und CDR zu unterstützen, Dekarbonisierungsstrategien rechtlich abzusichern und zugleich hinreichende Investitionssicherheit für Unternehmen und Kapitalgeber zu gewährleisten.
Mit dem „Gesetz zur Änderung des Kohlendioxid‑Speicherungsgesetzes“, das am 28. November 2025 in Kraft getreten ist, hat der Gesetzgeber den rechtlichen Rahmen für CO₂‑Transport- und Speicherinfrastrukturen in Deutschland grundlegend neu geordnet. Das novellierte Gesetz, welches seither als Kohlendioxid-Speicherung-und-Transport-Gesetz (KSpTG) bezeichnet wird, erlaubt nunmehr grundsätzlich die Errichtung und den Betrieb von CO₂‑Leitungen sowie (offshore) CO₂-Speichern in industriellem Maßstab und regelt die Voraussetzungen einer Zulassung entsprechender Infrastrukturvorhaben. Auch der Anschluss und Zugang zu dieser (künftigen) Infrastruktur werden im KSpTG geregelt.
Nicht Regelungsgegenstand des KSpTG sind die Zulassung der Abscheidung von CO₂, der nicht-leitungsgebundene Transport von CO₂, die temporäre Speicherung von CO₂, sowie die Nutzung von abgeschiedenem CO₂. Ebenfalls nicht im KSpTG geregelt, aber praktisch äußerst relevant ist die rechtliche Möglichkeit zum Export von CO₂ aus Deutschland zu Zwecken der Offshore-Speicherung in benachbarten EU- und EWR-Staaten. Die wesentlichen gesetzlichen Voraussetzungen hierfür wurden nachträglich außerhalb des KSpTG geschaffen und sind am 19. März 2026 in Kraft getreten.
Die Novellen stellen die rechtlichen Weichen für einen konsistenten Rechtsrahmen für Carbon-Management-Infrastrukturen und -Projekte in Deutschland und darüber hinaus. Der folgende Beitrag zeichnet die Konturen des neuen Regelungsregimes nach. Er ordnet die Novellen zunächst in ihren politischen Kontext ein und beleuchtet anschließend die zentralen Neuregelungen zur Zulassung von CO₂-Leitungen und -Speichern in Deutschland, zum Anschluss und Zugang zu diesen Infrastrukturen und zum Export von CO₂.
Hintergrund
Der Aufbau einer CO₂-Infrastruktur in Deutschland und der EU wird seitens der deutschen und europäischen Politik mittlerweile als zentrales Element einer erfolgreichen Dekarbonisierungsstrategie betrachtet. Deutschland hat sich im Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG) verpflichtet, bis 2045 Treibhausgasneutralität herzustellen. Die EU strebt Treibhausgasneutralität bis 2050 an. Nach dem Jahr 2050 sollen sogar negative Treibhausgasemissionen erreicht werden. In bestimmten Grundstoffbranchen wie der Zement- und Kalkindustrie, Teilen der chemischen Industrie und der Abfallwirtschaft werden trotz Effizienzsteigerung, Brennstoffwechsel und Elektrifizierung auch perspektivisch schwer oder unvermeidbare Restemissionen entstehen. Vor diesem Hintergrund dürfte die Erreichung von Treibhausgasneutralität neben der bislang politisch im Vordergrund stehenden Vermeidung von Treibhausgasemissionen auch die Abscheidung und dauerhafte Speicherung (Carbon Capture and Storage/CCS) bzw. Wiederverwendung des abgeschiedenen CO₂ (Carbon Capture and Utilization/CCU) erfordern. Technisch ist dies bereits heute grundsätzlich möglich und wird in anderen Ländern auch schon praktiziert. Negative Emissionen könnten durch die Entnahme von CO₂ aus der Atmosphäre erreicht werden (Carbon Dioxide Removal/CDR), etwa mittels Bioenergy Carbon Capture and Storage (BECCS) oder Direct Air Carbon Capture and Storage (DACCS). Hierfür besteht auf EU-Ebene mittlerweile grundsätzlich ein Zertifizierungsrahmen (Carbon Removal Certification Framework/CRCF), der jedoch noch weiterer Entwicklung bedarf. Echte negative Emissionen entstehen nur bei dauerhafter Speicherung und unter vollständiger Berücksichtigung aller vor- und nachgelagerten Emissionen entlang der Prozesskette.
Laut der Industrial Carbon Management Strategy (ICM) der Europäischen Kommission aus dem Jahr 2024 sollen EU-weit bis zum Jahr 2030 mindestens 50 Millionen Tonnen jährlicher CO₂-Injektionskapazität zur Verfügung stehen. Während Nachbarländer wie Dänemark, die Niederlande und Norwegen bereits konkrete Projekterfahrung in diesem Bereich sammeln, gibt es in Deutschland bislang weder CO₂‑Speicher noch -Leitungen. Dies liegt nicht zuletzt an den rechtlichen Rahmenbedingungen: Das 2012 eingeführte Kohlendioxid-Speicherungsgesetz (KSpG) war spätestens seit Ende 2016 de facto ein Verbotsgesetz für die dauerhafte Speicherung von CO₂. Der Rechtsrahmen für die Zulassung von CO₂‑Leitungen war uneinheitlich und geprägt von Rechtsunsicherheit. Vor diesem Hintergrund zeigte nicht zuletzt die Evaluierung des KSpG im Jahr 2022 den dringenden Bedarf nach einem klaren, konsistenten und auf Investitionssicherheit ausgerichteten Zulassungsregime für CO₂-Leitungen wie auch für -Speicher auf.
CO₂-Leitungen
Eine ausreichende CO₂‑Leitungsinfrastruktur gilt als zentrale Voraussetzung für den erhofften Markthochlauf von CCS und CCU in Deutschland und der EU. Innerhalb der EU wird Deutschland dabei perspektivisch voraussichtlich die Rolle eines wichtigen Export- und Transitlands für CO₂ zukommen. Dem Transport von CO₂ wird im neuen KSpTG daher zu Recht eine eigenständige Bedeutung beigemessen. Der leitungsgebundene Transport von CO₂ ist im KSpTG nicht nur in der Gesetzesbezeichnung, sondern auch in § 2 Abs. 1 Nr. 3 explizit als eigenständiger Anwendungsbereich verankert.
Einheitliches Zulassungsverfahren
Die wichtigste Neuerung in Bezug auf CO₂‑Leitungen ist die Schaffung eines einheitlichen Rechtsrahmens für die Zulassung sämtlicher CO₂‑Leitungen unabhängig vom Transportzweck. Im KSpTG ist geregelt, dass die Errichtung, der Betrieb und die Änderung von CO₂‑Leitungen (außerhalb eines Werksgeländes) der Planfeststellung nach § 4 Abs. 1 S. 1 KSpTG bedürfen. Bislang unterlagen nur bestimmte Leitungen diesem Regime, da der Begriff der „Kohlendioxidleitung“ im KSpG definitorisch lediglich Leitungen umfasste, die dem Transport des CO₂-Stroms zu einem Speicher dienen. Dies führte zu einer Zersplitterung des Regelungsregimes und zu Rechtsunsicherheiten bei der Zulassung gemischt genutzter Leitungen. Die neu gefasste Definition der „Kohlendioxidleitung“ erfasst nun generell alle dem Transport von CO₂ dienende Leitungen einschließlich der dem Leitungsbetrieb dienenden Anlagen (§ 3 Nr. 6 KSpTG). Noch klarer wird dies mit Blick auf die neue Definition von „Kohlendioxidleitungsnetz“ in § 3 Nr. 6a KSpTG, die explizit die verschiedenen Transportzwecke miteinbezieht. Ausgenommen vom Planfeststellungserfordernis sind Werksleitungen, auf welche die Vorschriften des KSpTG nur auf Antrag Anwendung finden (§ 4 Abs. 3 KSpTG).
Ebenfalls neu ist, dass in das erforderliche Planfeststellungsverfahren grundsätzlich sämtliche dem Leitungsbetrieb dienende Anlagen, insbesondere Verdichter‑, Druckerhöhungs‑, Entspannungs‑, Regel‑ und Messanlagen, einbezogen sind. Nach dem KSpG waren nur erforderliche Verdichter- und Druckerhöhungsstationen einbezogen. Auf Antrag des Vorhabenträgers können einzelne dem Leitungsbetrieb dienende Anlagen aus dem Planfeststellungsverfahren ausgeklammert werden (§ 4 Abs. 4 KSpTG). Zudem wurde die Möglichkeit eines fakultativen Planfeststellungsverfahrens für die isolierte Zulassung von dem Leitungsbetrieb dienenden Anlagen außerhalb eines Verfahrens zur Zulassung der Errichtung, des Betriebs oder der Änderung einer CO₂‑Leitung geschaffen (§ 4 Abs. 1 S. 7 KSpTG).
Verfahrensbeschleunigung
Zur Beschleunigung der Zulassungsverfahren für CO₂‑Leitungen greift das KSpTG in vielfacher Hinsicht auf Regelungsinstrumente des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) zurück, vgl. § 4a KSpTG. Dies ermöglicht unter anderem verkürzte Auslegungsfristen, die Übermittlung von Einwendungen an den Vorhabenträger zur Vorbereitung einer Erwiderung sowie die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen auf einen Erörterungstermin zu verzichten. Die Behörde kann zudem einen externen Projektmanager beauftragen. Hinzu tritt die Möglichkeit eines vorzeitigen Baubeginns bei reversiblen Maßnahmen bei Projekten im überwiegenden öffentlichen Interesse. Zudem wurde das Verfahren bei einer Anpassung der Planung vereinfacht. Durch die Novelle sollten auch die teilweise schon im KSpG enthaltenen Verweise ins EnWG aktualisiert werden. Wegen einer Änderung des EnWG im Dezember 2025 sind diese jedoch teilweise bereits wieder veraltet, was die betroffenen Verweise nun jedenfalls auslegungsbedürftig macht.
Darüber hinaus regelt das KSpTG weitere Beschleunigungsmaßnahmen. Hierzu zählt etwa auch, dass CO₂-Leitungsvorhaben behördlich priorisiert bearbeitet werden sollen, § 4a Abs. 5 KSpTG. Auch wurde auf die Durchführung eines Verfahrens des öffentlichen Dialogs und der Streitschlichtung verzichtet. Durch die erstinstanzliche Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte soll schließlich die Zeitspanne bis zur Bestandskraft der Zulassung weiter verkürzt werden.
Feststellung des überragenden öffentlichen Interesses
Im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens prüft die zuständige Behörde die Einhaltung zwingenden Fachrechts und nimmt eine umfassende Abwägung aller relevanten öffentlichen und privaten Belange vor. Die Bedeutung von CO₂‑Leitungsprojekten wird in diesem Rahmen dadurch unterstrichen, dass sie – außer in bestimmten streng geschützten Meeresgebieten – als Vorhaben im „überragenden öffentlichen Interesse“ qualifiziert werden (§ 4 Abs. 1 S. 4 KSpTG). Das Gesetz stellt zudem ausdrücklich klar, dass im Rahmen der Abwägung besonders zu berücksichtigen ist, dass CO₂‑Leitungen dem Klimaschutz dienen und dazu beitragen sollen, die Emissionen in Deutschland dauerhaft zu mindern (§ 4 Abs. 1 S. 5 KSpTG). Damit verschiebt sich die Abwägungslage zugunsten der Leitungsprojekte. Zusätzlich wird die parallele Führung von CO₂‑Leitungen zu bestehenden oder künftigen Wasserstoffleitungen begünstigt: Wird eine CO₂‑Leitung weit überwiegend in oder unmittelbar neben einer bestehenden oder geplanten Wasserstofftrasse geplant, so wird vermutet, dass die Errichtung, der Betrieb oder die Änderung der CO₂‑Leitung keine zusätzliche Beeinträchtigung anderer Belange darstellt, die über die alleinige Verlegung der Wasserstoffleitung hinausgeht, soweit keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen. Dies erleichtert bündelnde Trassenplanungen und reduziert den Eingriff in Umwelt und Eigentumsrechte, § 4 Abs. 1 S. 6 KSpTG.
Umwidmung
Neu geschaffen wurde in Anlehnung an die Regelungen zum Auf- und Ausbau von H₂-Netzen im EnWG (§ 43 Abs. 4 bis 7 EnWG) auch die Möglichkeit zur Umwidmung vorhandener Leitungsinfrastruktur, § 4a Abs. 2 KSpTG. Eine Umwidmung kann Zeit und Kosten sparen. Allerdings dürfte die praktische Relevanz der Umwidmung im Bereich CO₂ nach unserem Verständnis aus technischen Gründen wesentlich geringer als im Bereich Wasserstoff sein.
Dauerhafte CO₂-Speicherung
Die dauerhafte Speicherung von CO₂ bleibt das zweite zentrale Anwendungsfeld des KSpTG. Dauerhafte Speicherung wird auch im KSpTG als Injektion und behälterlose Lagerung von CO₂ und Nebenbestandteilen des CO₂-Stroms in tiefen unterirdischen Gesteinsschichten mit dem Ziel, auf unbegrenzte Zeit eine Leckage zu verhindern, definiert (§ 3 Nr. 1 KSpTG). Während der Gesetzgeber bei Schaffung des KSpG den Begriff nicht weiter erklärte, verweist die Gesetzesbegründung zum KSpTG nun auf den internationalen Maßstab und stellt klar, dass Speicherstätten als dauerhaft gelten, wenn sie mit hoher Wahrscheinlichkeit über einen Zeitraum von mehr als 1.000 Jahren mehr als 99 Prozent des injizierten CO₂ zurückhalten können. Die temporäre unterirdische Speicherung von CO₂ ist nicht im KSpTG geregelt und unterfällt dem Bergrecht.
Offshore v. onshore
Im Unterschied zum KSpG erlaubt das KSpTG die Speicherung unmittelbar nur im Offshore-Bereich, indem es regelt, dass CO₂-Speicher zugelassen werden dürfen, die sich weitgehend im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) und des Festlandsockels befinden (§ 2 Abs. 3 KSpTG). In der Praxis ist dabei wohl nach aktuellem Stand nur die deutsche Nordsee relevant.
Auf dem Festland sind dagegen grundsätzlich nur Forschungsspeicher bis zu einem Gesamtspeichervolumen von 100.000 t CO₂ erlaubt. Das KSpTG eröffnet den Ländern jedoch die Möglichkeit, industrielle Speicherungsvorhaben in ihrem Landesgebiet oder bestimmten Teilen davon zuzulassen (§ 2 Abs. 5 KSpTG). Ohne einen solchen ausdrücklichen Opt-In ist die Onshore-Speicherung von CO₂ in industriellem Maßstab in Deutschland weiterhin unzulässig. Bislang ist jedoch eine zurückhaltende Haltung der Bundesländer gegenüber der Zulassung von CO₂-Speichern zu beobachten. Wird eine Speicherung durch die Länder zugelassen, so richten sich Genehmigung und Betrieb nach den Vorgaben des KSpTG (§ 2 Abs. 5 S. 4 KSpTG).
Zulassung von CO₂-Speichern
Zentrales Zulassungsverfahren für die Errichtung und den Betrieb eines CO₂‑Speichers ist ein im KSpTG geregeltes Planfeststellungsverfahren (§ 11 Abs. 1 KSpTG).
Im Unterschied zu CO₂‑Leitungen ist einem Planfeststellungsverfahren für CO₂‑Speicher in der Praxis regelmäßig eine Phase der Untersuchung des Untergrundes auf seine Eignung zur Errichtung von CO₂‑Speichern vorgelagert, deren Genehmigung ebenfalls im KSpTG geregelt ist (§§ 7 ff. KSpTG). Die Erkundung umfasst geophysikalische Vermessungen, Bohrungen und gegebenenfalls Injektionstests und wird durch Dokumentations- und Vorlagepflichten flankiert. Vorhabenträgern steht es zwar grundsätzlich frei, direkt einen Antrag auf Planfeststellung zu stellen (vgl. auch § 12 Abs. 4 KSpTG). Unberührt bleibt hiervon jedoch das für die Zulassung und den Betrieb des Speichers maßgebliche Erfordernis, die Langzeitsicherheit der CO₂-Speicher zu gewährleisten (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 KSpTG), das der Vorhabenträger in einem solchen Fall anderweitig nachzuweisen hätte.
Zulassungsvoraussetzungen
Das KSpTG enthält einen Katalog mit Zulassungsvoraussetzungen für CO₂‑Speicher. Dieser wurde mit speziellen Regelungen zur Bewältigung der zahlreichen Nutzungskonflikte, die mit Blick auf die bereits hohe Beanspruchung der Nord- und Ostsee unter anderem durch Schifffahrt, Offshore‑Windanlagen, Unterseekabel sowie Meeresschutzgebiete entstehen können, ergänzt. § 13 Abs. 1 Nr. 8 KSpTG etwa untersagt wesentliche Beeinträchtigungen anderer Offshore-Infrastrukturen, insbesondere von Windenergieanlagen auf See, Offshore-Anbindungsleitungen, Energiegewinnungsanlagen für Wasserstoff und Wasserstoffleitungen. § 13 Abs. 1 Nr. 9 lit. a-c KSpTG dient überdies dem Schutz der Meeresnatur. Demnach dürfen Speicher keine Meeresschutzgebiete unterlagern und müssen grundsätzlich einen Abstand von acht Kilometern zu diesen Gebieten einhalten. Sollte sich allerdings im Rahmen einer weiteren Evaluierung des KSpTG herausstellen, dass die nach dem Gesetz im Inland und in anderen Staaten der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraums zur Verfügung stehenden Speicherkapazitäten nicht ausreichen, kann durch Rechtsverordnung von dieser Einschränkung abgewichen werden, um so die Speicherkapazitäten auszuweiten (§ 13 Abs. 1 S. 3 KSpTG).
Überragendes öffentliches Interesse
Unter dem KSpTG werden auch CO₂‑Speichervorhaben erstmals als Vorhaben des „überragenden öffentlichen Interesses“ eingestuft (§ 11 Abs. 1 S. 2 KSpTG). Lediglich für Speicher in besonders geschützten Meeresgebieten gilt diese Privilegierung nicht (§ 11 Abs. 1 S. 3 KSpTG). Anders als im Planfeststellungsverfahren zur Errichtung, dem Betrieb und der Änderung von Speichern, stehen vorgelagerte Untersuchungsvorhaben nach § 7 KSpTG jedoch – trotz ihrer erheblichen praktischen Bedeutung – nicht ausdrücklich im überragenden öffentlichen Interesse.
Informations- und Beitragspflichten der Kohlenwasserstoffindustrie
Weitgehend unverändert geblieben ist die Pflicht bestimmter Behörden zur Erstellung einer Potentialanalyse zur Bewertung von Gesteinsschichten, die für die dauerhafte Speicherung geeignet erscheinen. Neu ist, dass erstmals Erdöl- und Erdgasförderunternehmen verpflichtet werden, umfangreiche (geologische) Daten über stillgelegte Produktionsstätten bereitzustellen (§ 5 Abs. 6 KSpTG). Die Vorschrift dient der Umsetzung der Netto-Null-Industrie-Verordnung (Net-Zero-Industry-Act/NZIA). Diese verpflichtet Unternehmen mit Kohlenwasserstoff-Genehmigungen – also Erdöl- und Erdgasförderunternehmen – neben der Bereitstellung von Informationen auch, anteilig zum EU-Ziel von mindestens 50 Millionen Tonnen jährlicher CO₂-Injektionskapazität bis 2030 beizutragen. Grund hierfür ist, dass insbesondere erschöpfte Erdöl- und Erdgasfelder als CO₂-Speicherstätten in Betracht kommen und diese Unternehmen die notwendige Expertise für die Errichtung der Speicher haben. Der Gesetzesentwurf knüpft daran an und bezieht diese Unternehmen über § 2 Abs. 6 KSpTG ausdrücklich in seinen Geltungsbereich ein. § 25 Abs. 4 KSpTG ermächtigt das BMWE zudem, per Verordnung die Anforderungen an den zu leistenden Beitrag und eine Zahlung pro Tonne nicht geschaffener Injektionskapazität festzulegen sowie die Überwachung und den Vollzug zu regeln.
Anschluss und Zugang zu CO₂-Infrastruktur
Auch der Anschluss und Zugang zur (künftigen) CO₂‑Leitungs- und -Transportinfrastruktur wird im KSpTG geregelt. § 33 Abs. 1 KSpTG bestimmt, dass Betreiber von CO₂‑Leitungsnetzen und CO₂‑Speichern anderen Unternehmen einen diskriminierungsfreien Anschluss und Zugang zu Netz und Speicher zu technischen und wirtschaftlichen Bedingungen, die angemessen und transparent sind, zu gewähren haben. Die Regelung dient der Umsetzung des Art. 21 der Richtlinie 2009/31/EG über die geologische Speicherung von Kohlendioxid (CCS-RL) und gilt in ähnlicher Form auch für sonstige Gas-, aber auch Elektrizitätsnetze (vgl. § 17 EnWG). Die gesetzliche Ausbaupflicht für Netzbetreiber gem. § 33 Abs. 3 KSpTG verleiht dem Anspruch und Zugang zusätzliches Gewicht und fördert den Aufbau eines bedarfsgerechten CO₂‑Netzes.
Eine Ausnahme hiervon besteht (nur) für CO₂ aus Kohleverbrennung. Insoweit sind Infrastrukturbetreiber verpflichtet, Anschluss und Zugang zu verweigern (§ 33 Abs. 5 KSpTG). Zuwiderhandlungen können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden (§ 43 Abs. 1Nr. 16a KSpTG). In diesem Zusammenhang benötigen Unternehmen, insbesondere, wenn perspektivisch CO₂ zum Transit importiert werden sollte, robuste Nachweis- und Auditkonzepte sowie klare Vertragsklauseln, um den Ausschluss von CO₂ aus Kohleverbrennung zu gewährleisten.
Bemerkenswert ist, dass der Zugang nach dem KSpTG im Übrigen nicht an die Vermeidbarkeit der zugrundeliegenden Emissionen geknüpft ist. Anders als im Förderrecht, in dem etwa die Bundesförderung Industrie und Klimaschutz (BIK) nur Projekte adressiert, die schwer vermeidbare oder unvermeidbare Emissionen betreffen, ist das KSpTG – abgesehen von Kohleverstromung – emissionsquellen‑agnostisch ausgestaltet. Das Gesetz ist gegenüber der Herkunft des abzuscheidenden CO₂ grundsätzlich neutral. Insbesondere für CO₂ aus Gaskraftwerken wurde ein entsprechender Ausschluss zwar im parlamentarischen Verfahren diskutiert, aber nicht gesetzlich verankert. Dies entspricht zwar der politischen Linie der vorherigen wie auch der aktuellen Regierung, welche jeweils die Einbeziehung von CO₂ aus Gaskraftwerken ausdrücklich zulassen wollten. Sachverständige wie auch der Bundesrat kritisierten dies aber vor allem deshalb, weil ein mangelnder Fokus auf schwer und unvermeidbare Emissionen die Abhängigkeit von fossilen Technologien verstetigen und den Umstieg auf erneuerbare Energien verzögern könne. Aus Sicht eines umfassenden Carbon Managements ist diese Offenheit indes ambivalent, da sie aufgrund der offenen Gestaltung auch die Einbindung von CDR‑Projekten ermöglicht, die auf Transport und Speicherung von CO₂ angewiesen sind.
CO₂-Export
Es ist zu erwarten, dass in Deutschland zumindest kurzfristig nicht ausreichend Speicherkapazitäten für CO₂ geschaffen werden können. Deutschland ist daher, will es seine Klimaziele erreichen und zugleich industriepolitisch wettbewerbsfähig bleiben, auf die Option angewiesen, CO₂ auch in Speicher anderer Staaten, vor allem in der Nordsee, zu verbringen.
Das sogenannte Londoner Protokoll, ein dem Schutz vor Meeresverschmutzung dienender völkerrechtlicher Vertrag aus dem Jahr 1996, verbietet in Art. 6 grundsätzlich die Ausfuhr von Abfällen und sonstigen Stoffen (einschließlich CO₂) zum Zwecke der Einbringung in das Meer, einschließlich des Meeresbodens und/oder des Meeresuntergrundes. Die Vertragsstaaten haben 2009 mit der Entschließung LP.3(4) eine Öffnung beschlossen, die den Export von CO₂ zum Zwecke der Einbringung in das Meer zulässt, sofern Export- und Importstaat eine entsprechende Übereinkunft schließen und die Zuständigkeiten für die Genehmigung der Ausfuhr eindeutig festlegen. Diese Änderung ist jedoch mangels ausreichender Ratifikationen noch nicht in Kraft. Seit 2019 erlaubt die Entschließung LP.5(14) den Vertragsstaaten die vorläufige Anwendung der Entschließung LP.3(4).
Im Unterschied zu anderen Ländern, wie etwa Dänemark, den Niederlanden und Norwegen, hatte Deutschland die Entschließung LP.3(4) bis vor Kurzem weder ratifiziert noch deren vorläufige Anwendung erklärt. Diese Regelungslücke wurde mit Inkrafttreten von zwei Gesetzen am 19. März 2026 geschlossen: Mit einem Ratifikationsgesetz hat Deutschland die LP-Änderung von 2009 (LP.3(4)) angenommen und zugleich deren vorläufige Anwendung nach LP.5(14) erklärt. Darauf baut das novellierte Hohe-See-Einbringungsgesetz (HSEG) auf. Es überführt die Exportöffnung ins nationale Recht, indem der Grundsatz eines Exportverbots geregelt und zugleich Ausnahmen für CO₂ vorgesehen werden. Zugleich wird klargestellt, dass für die Einbringung von CO₂ in den Meeresgrund unter deutscher Souveränität die Vorgaben des KSpTG gelten und keine gesonderte Erlaubnis nach dem HSEG erforderlich ist (§ 5 Abs. 5 HSEG). Solange nicht die von der Entschließung LP.3(4) geforderten (bi- oder multilateralen) Übereinkünfte mit Importstaaten geschlossen wurden, sind Ausfuhren von CO₂ zur Offshore-Speicherung allerdings rechtlich weiterhin zulässig. Dies gilt auch zwischen EU-Mitgliedstaaten, da das bestehende EU-Sekundärrecht bislang keine hinreichende Vereinbarung in diesem Sinne darstellt. Andere Länder sind hier schon weiter und haben bereits derartige bilaterale Vereinbarungen getroffen, wie etwa Dänemark und Schweden.
Ausblick
In der Zusammenschau markieren die KSpTG‑Novelle und die neue CO₂-Exportgesetzgebung einen deutlichen Paradigmenwechsel. Während das bisherige KSpG die Speicherung von CO₂ als eng begrenztes Experimentierfeld verstand, öffnet der neue Rechtsrahmen den Weg zu einem regulären Einsatz von Carbon-Management-Technologien im industriellen Maßstab.
Offen sind derzeit noch die für die Praxis drängenden Fragen, in welchem Tempo Deutschland und seine Nachbarstaaten die erforderlichen völkerrechtlichen Vereinbarungen zum Export von CO₂ zum Zwecke der Offshore-Speicherung schließen und wie die Bundesländer mit der Option der Onshore‑Speicherung umgehen werden. Parallel ist der Blick auf das für Herbst 2026 angekündigte CO2-Infrastrukturpaket der EU-Kommission zu richten, das unter anderem zentrale Fragen wie Netzzugang, Marktregulierung und grenzüberschreitende Interoperabilität adressieren soll. Damit könnten gegebenenfalls auch bilaterale Exportabkommen zumindest zwischen EU-Mitgliedstaaten perspektivisch hinfällig werden. Ebenfalls relevant ist die für die nächsten Jahre geplante Reform des EU-Emissionshandels, welche wichtige Preissignale für einen Markthochlauf von CCS, CCU und CDR setzen könnte. Die zentrale Herausforderung wird nämlich darin liegen, die rechtlichen Weichenstellungen zeitnah in finanzierbare Carbon-Management-Infrastruktur und -Projekte zu übersetzen. Für Leitungs‑ und Speicherinfrastruktur wird es entscheidend sein, ob sich verlässliche, langfristige Erlösströme etablieren lassen und – gerade in der Anlaufphase – hinreichende Anreize durch Förderinstrumente gesetzt werden. Erst wenn zu diesen Punkten genügend Klarheit besteht, werden Unternehmen und Kapitalgeber bereit sein, die erheblichen Anfangsinvestitionen in CO₂‑Leitungs- und Speicherprojekte im erforderlichen Umfang zu finanzieren. Nur wenn all diese Elemente zusammenspielen, wird der neue Rechtsrahmen seine Rolle als Startschuss für den Markthochlauf von Carbon-Management-Technologien in Deutschland erfüllen.