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Musiknutzung auf Social-Media-Plattformen: Was Unternehmen und Creator zu Nutzungslizenzen wissen müssen

Veröffentlicht am 27th März 2026

Row of people all holding and looking at their phones

Schon seit einigen Jahren ist die Nutzung von Musik auf Social-Media-Accounts regelmäßig Thema von Rechtsstreitigkeiten. Für Unternehmen liegt der Reiz von Social Media darin, innerhalb weniger Stunden auf Trends reagieren zu können: ein kurzer Dreh im Büro, ein paar Szenen aus der Produktion, ein aktueller Hit als Hintergrundmusik – und das Reel ist online.

Während klassische Imagekampagnen mit Musik (z.B. aufwändige Werbetrailer) im Vorfeld akribisch geplant und rechtlich geprüft werden, entstehen Social‑Media‑Inhalte deutlich spontaner und in hoher Taktung: Heute der neue Produktteaser, morgen ein Reaction‑Video zu einem viralen Trend – alles mit wiedererkennbaren, aktuell beliebten Songs unterlegt, die den Erfolg des Reels deutlich pushen können.

In dieser Geschwindigkeit liegt jedoch gerade das Risiko: Was im Social‑Media‑Alltag wie eine kreative Spontanaktion wirkt, bedarf aus urheberrechtlicher Sicht einer genauen (Rechts-)Prüfung der eingesetzten Mittel wie vor allem der Musik. Nicht zuletzt deshalb kam es in den vergangenen Jahren wiederholt zu  „Abmahnwellen“ wegen unlizenzierter Musiknutzung in Social-Media-Beiträgen  gewerblich genutzter Unternehmens-Accounts.

Dieser Beitrag beleuchtet die rechtlichen Fallstricke bei der Musiknutzung auf Social-Media-Plattformen – von der Rolle plattformeigener Musikbibliotheken, über die Unterschiede zwischen privater und kommerzieller Nutzung, bis hin zu den erforderlichen Rechten für die Nutzung von Musik in Postings, Reels und Kampagnen.

Urheberrechtliche Grundlagen

Ein Musikstück ist in der Regel urheberrechtlich geschützt.  In einem einzigen Song können mehrere Rechte unterschiedlicher Personen – insbesondere von Komponist:innen, Textdichter:innen und Tonträgerherstellern – stecken.

Geschützt sind zunächst Komposition und Text. Diese Rechte liegen bei den Urheber:innen und werden in der Praxis häufig über Musikverlage wahrgenommen. Daneben ist auch die Tonaufnahme als solche geschützt. Hier sind die Plattenfirmen (Musiklabels) als sog. Tonträgerhersteller, die Rechteinhaber sowie die ausübenden Künstler:innen, die an den Aufnahmen mitgewirkt haben.

Die Urheber:innen haben gemäß §§ 15 ff. UrhG an ihren Werken umfassende ausschließliche Verwertungsrechte , so dass in der Regel jede Nutzung – auch das Unterlegen eines Reels mit Musik –ihre Zustimmung voraussetzt. Diese Zustimmung können die Urheber:innen erteilen, indem sie sog. Nutzungsrechte (Lizenzen) einräumen.

Den ausübenden Künstler:innen (z.B. Sänger:innen, Musiker:innen, Produzent:innen) stehen an ihren Darbietungen eigene Leistungsschutzrechte gemäß §§ 73 ff. UrhG zu (sog. Performance Rights). Auch ihre Zustimmung ist daher erforderlich, wenn ihre Performance für Content genutzt wird. In der Praxis geschieht dies meist gebündelt über Künstlerverträge mit Labels oder Produzenten, in denen Rechteübertragung und Vergütung näher geregelt sind.

Tonträgerhersteller (in der Regel die Musiklabels) haben nach § 85 UrhG schließlich eigene Leistungsschutzrechte an dem Tonträger und können daran ihrerseits Lizenzen einräumen.

Um Musik rechtmäßig einsetzen zu können, müssen deshalb im Vorfeld von allen Rechteinhabern die passenden Nutzungsrechte für geplante Nutzungsarten, Territorien und  Zeiträume eingeholt werden. Ohne solche Lizenzen ist die Nutzung in aller Regel eine Urheberrechtsverletzung, die entsprechende Unterlassungs- und Zahlungsansprüche der Rechteinhaber zur Folge haben kann.

Sound Collection & Co.: Fallstrick Musikbibliothek – ein Blick in die Musiknutzungsbedingungen lohnt sich

Viele Social-Media-Plattformen haben ihrerseits Lizenzverträge mit Rechteinhabern geschlossen und stellen ihren Nutzer:innen darauf basierend ihre Musikbibliotheken zur Verfügung. Genau wie bei ihrer privaten Nutzung bedienen sich viele Marketer und Creator für die Erstellung ihrer Reels im professionellen Kontext ganz selbstverständlich aus diesen Musikbibliotheken und gehen davon aus: „Wenn der Song dort angeboten wird, dann darf ich ihn auch nutzen.“ Aber an diesem Punkt lauert ein rechtlicher Fallstrick. Denn die meisten dieser Musikangebote sind nur für private Nutzer:innen gedacht und nur für die private Nutzung lizenziert; nicht jedoch für gewerblich agierende Influencer, Unternehmens-Accounts oder bezahlte Kooperationen. Ein entsprechender Hinweis versteckt sich in der Regel auch in den Nutzungs- bzw. Musiknutzungsbedingungen der jeweiligen Plattformen. Wer aber diese nicht liest und auch für kommerzielle Nutzungen auf die „normale“ Bibliothek zugreift, nutzt daher oft Musik, für die er keine passende kommerzielle Lizenz hat.

Dabei halten viele Plattformen auch Musikbibliotheken mit sogenannter „lizenzfreier“ Musik vor, die auch von gewerblichen Accounts frei genutzt werden darf. Bei Facebook ist das beispielsweise die „Meta Sound Collection“. Auf der Plattform Instagram soll diese Musik in der Musikbibliothek in absehbarer  Zukunft stets mit „RF“ (= Royalty Free) gekennzeichnet sein. Derzeit sind freilich nicht alle lizenzfreien Songs in der Musikbibliothek zweifelsfrei erkennbar, was in der aktuellen Debatte um Musiknutzung auf Social-Media-Plattformen und daraus folgenden Abmahnungen und Nachlizenzforderungen auch scharf kritisiert wird.

Und klarstellend: Auch eine „15‑Sekunden-Regel“ für lizenzfreie Musiknutzung gibt es nicht (die „15‑Sekunden-Regel“ gilt in einem anderen Rechtskontext und hilft deshalb bei Musiknutzungen in Shorts und TikTok-Videos nicht weiter). Auch kurze Musikschnipsel sind im Marketing- und Werbekontext regelmäßig lizenzpflichtig.

Wo liegt der Unterschied zwischen privater und nicht-privater Nutzung?

Aber wann gilt denn ein Account als „kommerziell“, so dass bei Nutzung der allgemeinen Musikbibliotheken eine nachträgliche Inanspruchnahme durch Rechteinhaber droht?

Dazu gibt es derzeit keine gesetzliche Definition. Die Abgrenzung kann man insofern mit Blick auf die Gegenfrage vornehmen: Wann ist ein Account wirklich „nicht-kommerziell“? Nicht-kommerziell sind nur rein private Accounts, die ohne jeden wirtschaftlichen Zweck genutzt werden – also ohne Werbung, Produktempfehlungen, Provisionen oder sonstige Vergütung ihrer Social-Media-Aktivitäten (einschließlich der Zusendung von Gratisprodukten).

Der Bereich der kommerziellen Nutzung wird also im Ergebnis sehr weit zu verstehen sein. Sobald – auch nur mittelbar - ein wirtschaftlicher Zweck verfolgt wird, bewegt man sich im kommerziellen Bereich. Die Nutzung eines Creator- oder Business-Accounts, etwa auf Instagram, ist z.B. ein starkes Indiz für einen kommerziellen Account. Zudem reicht es für die Einordnung als kommerziell schon aus, wenn ein Nutzer auf seinem Account auch nur gelegentlich Produkte bewirbt, Rabattcodes teilt, Affiliate-Links nutzt, Kooperationen eingeht oder Inhalte (auch indirekt) zur Steigerung seiner Reichweite oder Markenbekanntheit einsetzt. Dieses Risiko besteht selbst dann, wenn einzelne Empfehlungen unbezahlt sind oder (noch) kein eigenes Unternehmen hinter dem Account steht oder wenn der Account ansonsten auch private Posts, wie etwa normale Urlaubsfotos, enthält.

Rechtsfolgen bei Verstößen

Die kommerzielle Nutzung von nicht lizenzfreier Musik kann schnell teuer werden und bei vorsätzlicher Rechtsverletzung sogar strafbar sein (§§ 106 ff. UrhG). Rechteinhaber können Rechtsverletzungen auch der Plattform melden und so eine Sperrung oder Stummschaltung einzelner Videos, in besonderen Fällen sogar des gesamten Accounts, erreichen. Zivilrechtlich drohen dann Auskunfts‑, Unterlassungs‑ und Schadensersatzansprüche, gegebenenfalls in einem förmlichen Gerichtsverfahren.

Rechteinhaber fordern in der Regel zunächst außergerichtlich Auskunft, Unterlassung und Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie Schadensersatz. Dabei müssen sie umfassend zu ihren Anspruchsgrundlagen vortragen und darlegen, weshalb sie anspruchsberechtigt sind.

Die Höhe des möglichen Schadensersatzes kann auf drei Wegen berechnet werden: als konkreter Schaden (z.B. entgangener Gewinn), als Herausgabe des sog. Verletzergewinns  oder – in der Praxis am häufigsten – nach der sogenannten Lizenzanalogie. Dabei wird berechnet, „was der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte.“ Bei der Lizenzanalogie wird also so getan, als hätten der Rechteinhaber und der Verletzer im Voraus einen Lizenzvertrag über die Nutzung des Musiktitels geschlossen. Was dafür als Lizenzzahlung vereinbart worden wäre (plus etwaige Zuschläge, z.B. bei fehlender Urheberbenennung, Entstellung oder rufschädigender Nutzung) wird dann als zu ersetzende Schadenshöhe angenommen.

Lizenzerwerb in der Praxis notwendig

Fazit: Solange die konkrete Nutzung eines Songs nicht eindeutig von den Plattformlizenzen erfasst ist, muss eine gesonderte Lizenz eingeholt werden. Dabei ist zu klären, welche Rechte betroffen sind. Bei Reels, Videos oder Clips werden üblicherweise Tonaufnahmen mit mehreren Rechteinhabern (Komponist:innen, Textdichter:innen, Tonträgerhersteller etc.) genutzt, sodass die Lizenz sowohl Werk‑ als auch Tonaufnahmerechte abdecken muss. Einige Plattformen bieten zwar eine Musikbibliothek für die kommerzielle Nutzung an. Eine sorgfältige Prüfung der eingesetzten Musik ist jedoch stets empfehlenswert.

Was Unternehmen jetzt tun sollten

Unternehmen und Creator sollten daher wachsam sein und die nachfolgenden Punkte beachten:

  • Accounts prüfen: Bestehender Content mit Musiknutzung sollte entsprechend kontrolliert werden.
  • Risiken entschärfen: Kritische Inhalte möglichst anpassen, nachlizenzieren oder löschen.
  • Internes Bewusstsein schaffen: Sensibilisieren Sie Ihre Mitarbeiter:innen für die Risiken bei der Musiknutzung und schulen Sie insoweit vor allem Marketing- und Social-Media-Teams.
  • Lizenzen einholen: Für Social-Media- und andere Werbekampagnen frühzeitig die benötigten Lizenzen sichern und den Nutzungsumfang vertraglich regeln.

* Dieser Artikel entspricht dem aktuellen Stand zum Zeitpunkt seiner Veröffentlichung und spiegelt nicht notwendigerweise den aktuellen Stand des Gesetzes / der Regulatorik wider.

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