Disputes & Risk

Der neue DIHK-Schiedsgerichtshof – eine erste Bilanz nach anderthalb Jahren

Veröffentlicht am 10th Juli 2026

Wie sich die neue Schiedsinstitution positioniert und was sie für den Mittelstand bedeutet

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Seit gut anderthalb Jahren – genauer seit Dezember 2024 – hat der Schiedsgerichtshof („SGH“) der Deutschen Industrie- und Handelskammer („DIHK“) offiziell seine Arbeit aufgenommen. Anlass genug, eine erste Bilanz zu ziehen: Wie hat sich der neue Akteur in der deutschen Streitbeilegungslandschaft positioniert, welche Erfahrungen liegen vor – und was bedeutet das für die Praxis?

Hintergrund: Von der dezentralen IHK-Schiedsgerichtsbarkeit zum einheitlichen Schiedsgerichtshof

Einige Handelskammern innerhalb der IHK‑Organisation administrieren Schiedsverfahren seit langem, teils mit jahrzehnte- bis jahrhundertelanger Tradition (z. B. Hamburg). Bis zur Gründung des bundesweiten Schiedsgerichtshofs bei der DIHK existierten regional unterschiedliche Modelle: teils eigenadministrierte Kammer‑Schiedsgerichte, teils Verweisungs- und Kooperationsmodelle (z. B. mit der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit, kurz „DIS“). Dadurch war das Angebot historisch eher heterogen als bundesweit einheitlich. Mit der Gründung des Schiedsgerichtshofs hat die DIHK dieses Angebot auf nationaler Ebene gebündelt und unter einem einheitlichen institutionellen Dach vereint. Dieser Schritt hat dem Streitbeilegungsangebot der IHK‑Organisation geholfen, Sichtbarkeit zu schaffen und Kompetenz zu bündeln. Doch wie bewährt sich der Schiedsgerichtshof in der Praxis?

Erste Verfahren: Der Schiedsgerichtshof in der Praxis

Nach Angaben des SGH-Vorsitzenden Prof. Dr. Stephan Wernicke hat der SGH in seiner Anfangszeit bereits rund eineinhalb Dutzend Verfahren administriert – darunter sowohl reine Inlandssachverhalte als auch grenzüberschreitende Streitigkeiten aus unterschiedlichen Branchen und Marktsegmenten. Für eine Institution, die erst seit Ende 2024 operativ tätig ist, ist dies ein beachtlicher Wert, der auf eine wachsende Akzeptanz in der Wirtschaft hindeutet. Auch zeigt dies, dass der SGH seinen Draht zur Wirtschaft über die 79 IHKs und die weltweit tätigen AHKs nutzen kann, um alternative Streitbeilegungslösungen erfolgreich anzubieten. 

Zum Vergleich: Selbst die heute renommierten Schiedsinstitutionen haben in ihren Anfangsjahren zunächst mit – auf den ersten Blick – überschaubaren Fallzahlen begonnen. Dies liegt insbesondere daran, dass die Einleitung eines institutionell begleiteten Schiedsverfahrens – wie etwa eines SGH-Schiedsverfahrens – eine Vereinbarung der Streitparteien voraussetzt, die auf die jeweilige Schiedsinstitution oder deren Schiedsregeln verweist. Dies geschieht in der Regel in Form einer Schiedsklausel im Vertrag zwischen den Handelspartnern. Unternehmen und ihre Rechtsberater müssen diese neuen Klauseln erst einmal in ihren Verträgen verhandeln. Die tatsächliche Akzeptanz von SGH-Schiedsverfahren wird sich daher erst zeitlich verzögert zeigen – nämlich dann, wenn Streitigkeiten aus Vertragsbeziehungen entstehen und sich herausstellt, auf welche Institution die Schiedsklausel in den neu abgeschlossenen Verträgen verweist. Entscheidend wird daher auch sein, ob der SGH sein Momentum aufrechterhalten und sein Profil weiter schärfen kann.

Ausrichtung auf den Mittelstand – mit internationaler Reichweite

Das Angebot des Schiedsgerichtshofs richtet sich insbesondere an den Mittelstand – ein Segment, das zahlreiche potenzielle Interessenten umfasst und vom bestehenden alternativen Streitbeilegungsangebot bislang nur bedingt adressiert wurde. Gerade für kleine und mittlere Unternehmen („KMU“) kann die Hemmschwelle, ein Schiedsverfahren einzuleiten, hoch sein – sei es aufgrund der Kostenstruktur, der Komplexität der Verfahrensregeln oder schlicht mangelnder Erfahrung mit der Schiedsgerichtsbarkeit. Der SGH setzt hier auf niedrigere Zugangshürden und eine mittelstandsgerechte Kostenstruktur. Gleichzeitig beschränkt sich der Anspruch nicht auf den Inlandsmarkt: Die SGH-Regeln liegen sowohl in deutscher als auch in englischer Sprache vor, was für eine stark exportorientierte deutsche Wirtschaft unerlässlich ist, damit eine SGH-Schiedsklausel mit ausländischen Vertragspartnern überhaupt infrage kommen kann. 

Darüber hinaus bleibt insbesondere im Handel mit außereuropäischen Geschäftspartnern die Schiedsgerichtsbarkeit wegen der vereinfachten Vollstreckbarkeit von Schiedssprüchen nach dem New Yorker Übereinkommen von 1958 im Vergleich zur ordentlichen Gerichtsbarkeit häufig der bevorzugte Streitbeilegungsmechanismus. Wie zu erwarten war, zeigen bereits die ersten vom SGH administrierten Verfahren, dass tatsächlich auch grenzüberschreitende Streitigkeiten vor dem SGH ausgetragen werden – ein Beleg dafür, dass die internationale Ausrichtung des SGH in der Praxis angenommen wird.

Digitale Verfahrensgestaltung

Ein besonderes Merkmal des Schiedsgerichtshofs ist sein konsequent digitaler Ansatz. Über die digitale Verfahrensmanagementplattform („VMP") lassen sich Verfahren digital einleiten, Aufgaben strukturiert verteilen und Erinnerungsbenachrichtigungen versenden. Eine integrierte Chat-Funktion befindet sich derzeit in Planung. Darüber hinaus setzt der SGH auf Verfahrensvereinfachung: Die Einleitung eines Schiedsverfahrens ist online über ein kompaktes Fünf-Seiten-Formular – den sogenannten Schiedsantrag – möglich, das den Zugang insbesondere für Parteien mit weniger Schiedserfahrung erleichtert. Eine Begründung der Schiedsklage muss dem Schiedsantrag nicht beigefügt werden. Diese kann nach § 4 Abs. 3 der SGH-Regeln innerhalb von 14 Kalendertagen nach Verfahrenseinleitung nachgereicht werden. Die ursprünglich diskutierte Einführung des „Basisdokuments", das den gesamten Parteivortrag in einem Dokument bündeln und standardisieren sollte, scheint hingegen nicht weiterverfolgt zu werden. Insgesamt setzt der Schiedsgerichtshof aber gezielt auf moderne Technologie und schlanke Prozesse, um Effizienz und Transparenz im Verfahrensmanagement zu steigern – ein Ansatz, der gerade für zeitkritische Wirtschaftsstreitigkeiten einen Mehrwert bieten kann.

Mediation als regionales Ergänzungsangebot

Neben der Schiedsgerichtsbarkeit setzt die DIHK auch weiterhin auf Mediation als ergänzendes Streitbeilegungsinstrument. Anders als die Schiedsverfahren bleiben die Mediationsleistungen jedoch bei den einzelnen Handelskammern vor Ort verankert und werden nicht zentral durch den Schiedsgerichtshof administriert. Dies erscheint auch sachgerecht, da die regionalen IHKs bereits über jahrzehntelange Mediationskompetenz verfügen und auch selbst Mediatoren ausbilden. Diese bewusste Arbeitsteilung wahrt die regionale Nähe und die gewachsene Expertise bei der Mediation und schafft gleichzeitig die Vorteile einer zentralisierten, institutionellen Schiedsgerichtsbarkeit.

Osborne Clarke Kommentar

Der DIHK-Schiedsgerichtshof hat in seinen ersten anderthalb Jahren einen vielversprechenden Start hingelegt. Die frühen Verfahrenszahlen, der konsequent digitale Ansatz und die gezielte Ausrichtung auf den Mittelstand zeichnen ihn aus. Gleichwohl steht der SGH noch am Anfang: Um sich dauerhaft als ernstzunehmende Alternative zu bestehenden nationalen und internationalen Institutionen zu etablieren, wird es darauf ankommen, belastbare Verfahrensstandards umzusetzen, einen qualitativ hochwertigen Schiedsrichter-Pool aufzubauen und vor allem Vertrauen in der Praxis zu gewinnen. 

Für Unternehmen – insbesondere KMU – lohnt es sich bereits jetzt, den SGH als Option in Betracht zu ziehen. Wer eine SGH-Schiedsklausel in seine Verträge aufnehmen möchte, sollte die auf der Website des Schiedsgerichtshofs veröffentlichte Musterklausel verwenden und diese gegebenenfalls an die Besonderheiten des jeweiligen Vertragsverhältnisses anpassen. Osborne Clarke berät Sie gerne bei der Auswahl der geeigneten Streitbeilegungsklausel und der Vertretung in Schiedsverfahren auch vor dem SGH.

* Dieser Artikel entspricht dem aktuellen Stand zum Zeitpunkt seiner Veröffentlichung und spiegelt nicht notwendigerweise den aktuellen Stand des Gesetzes / der Regulatorik wider.

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