Arbeitsrecht

Änderung der Sozialversicherungsbeiträge und der Beitragsbemessungsgrenzen 2021

Veröffentlicht am 4th Jan 2021

Für 2021 sind vor allem die Beitragsbemessungsgrenzen, aber auch der paritätisch zu zahlende Zusatzbeitrag zur Krankenkasse leicht gestiegen. Die Insolvenzgeldumlage verdoppelt sich für 2021 (auf 0,12%).Die Arbeitgeberzusatzkosten erhöhen sich damit auf maximal knapp EUR 1.400 (monatlich, West).

Beitragsbemessungsgrenzen

Die Beitragsbemessungsgrenzen sind gestiegen.

  • Die Beitragsbemessungsgrenze der Kranken- und Pflegeversicherung liegt im Jahr 2021 bei monatlich EUR 4.837,50 (jährlich EUR 58.050).
  • Die Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung sind auf monatlich EUR 7.100 West (EUR 6.700 Ost) bzw. jährlich EUR 85.200 West (EUR 80.400 Ost) gestiegen.

Die Beitragssätze bleiben im Wesentlichen unverändert:

Krankenversicherung

Der allgemeine Beitragssatz zur Krankenversicherung bleibt unverändert bei 14,6%.

Die Zusatzbeiträge sind je nach Krankenkasse unterschiedlich hoch. Sie bewegen sich im Allgemeinen zwischen 0,2% und 1,9%. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag wurde vom Bundesministerium für Gesundheit für 2020 auf 1,3% angehoben (1,1% in 2020). Der Arbeitgeber trägt hierbei wie auch im Vorjahr paritätisch den hälftigen Anteil.

Pflegeversicherung

Die paritätischen Beiträge zur Pflegeversicherung bleiben im Vergleich zu 2020 unverändert bei 3,05%; ebenso der allein von kinderlosen Arbeitnehmern über 23 Jahren zu tragende Zusatzbeitrag von 0,25%.
Auch der Sonderfall im Bundesland Sachsen bleibt bestehen: Dort trägt der Arbeitnehmer weiterhin einen höheren Anteil an dem Pflegeversicherungsbeitrag (Arbeitnehmer 2,025%; Arbeitgeber 1,025) weil der Feiertag „Buß- und Bettag“ erhalten blieb.

Rentenversicherung

Der Beitrag zur Rentenversicherung bleibt im Vergleich zum Vorjahr unverändert bei 18,6%.

Arbeitslosenversicherung

Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung bleibt mit 2,4% im Vergleich zu 2020 unverändert.

Die neuen Beiträge im Überblick

Krankenversicherung:              14,6% + Zusatzbeitrag (~1.3%)
Pflegeversicherung:                  3,05%
Rentenversicherung:                18.6%
Arbeitslosenversicherung:         2,4 %

Unfallversicherung

Die Beitragshöhe für die Unfallversicherung wird von den Berufsgenossenschaften für jedes Unternehmen individuell errechnet. Durchschnittlich beträgt der Beitrag zur Unfallversicherung 1,3%.

Umlagen

Die Umlagen U1 (Ausgleich für Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall) und U2 (Ausgleich für Mutterschutz) werden von den Krankenkassen festgelegt und sind daher unterschiedlich hoch. Zudem gibt es unterschiedliche Deckungshöhen, mit Unterschiedlichen Beitragshöhen.
Die Insolvenzgeldumlage („Umlage U3“) verdoppelt sich auf 0,12% (0,06% in 2020).

Praxis Hinweis

Gerne beraten wir Sie, ob Leistungen neben einem reinen Festgehalt und/oder Bonuszahlungen in EUR sinnvoll sein können. Sowohl bei Gehältern ober- als auch unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze sind steuer- und sozialversicherungsfreie Leistungen wie z.B. Jobtickets, KiTa-Zuschüsse, Beiträge zum Mittagessen etc. eine für Mitarbeiter eine beliebte und auch finanziell attraktive Maßnahme

 

Sonja Riedemann LL.M. (LSE), Fachanwältin für Arbeitsrecht

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* This article is current as of the date of its publication and does not necessarily reflect the present state of the law or relevant regulation.

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