Neue Spielregeln für Finanz-Plattformen: Was ab Juni 2026 gilt
Veröffentlicht am 26th Mai 2026
Mit dem Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts vom 3. Februar 2026 steht für alle Plattformen, über die Verbraucher Finanzdienstleistungen im Fernabsatz abschließen können, ein grundlegender regulatorischer Wandel bevor. Das umfasst auch Kryptowertedienstleistungen im Sinne der MiCAR, da der zugrunde liegende Finanzdienstleistungsbegriff weit gefasst ist und insbesondere Dienstleistungen mit Anlagecharakter erfasst. Das Gesetz tritt vorbehaltlich einzelner Ausnahmen am 19. Juni 2026 in Kraft.
Wer eine solche Plattform betreibt, sollte sich jetzt mit fünf zentralen Pflichtenkreisen vertraut machen.
Vorvertragliche Informationspflichten und Widerrufsbelehrung: Was sich ändert
Die wohl umfangreichste Neuerung betrifft die Informationspflichten vor Vertragsschluss. Der Unternehmer ist verpflichtet, dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Willenserklärung eine Vielzahl von Informationen zur Verfügung zu stellen. Der Katalog umfasst 23 Punkte – von Identität und Kontaktdaten über Preis und Zahlungsmodalitäten bis hin zu Widerrufsrecht und Kündigungsbedingungen.
Besonders hervorzuheben sind zwei neue, bislang unbekannte Informationspflichten:
- Wenn der Preis auf der Grundlage einer automatisierten Entscheidungsfindung personalisiert worden ist, hat der Unternehmer den Verbraucher hierüber zu informieren. Algorithmenbasierte Preissetzung muss damit künftig transparent gemacht werden.
- Wenn ökologische oder soziale Faktoren in die Anlagestrategie der Finanzdienstleistung eingebunden werden, hat der Unternehmer Informationen über ökologische oder soziale Ziele, die mit der Finanzdienstleistung verfolgt werden, bereitzustellen.
Die Pflichten bestehen nicht, wenn in Bezug auf den abzuschließenden Vertrag über Finanzdienstleistungen bereits in anderen Vorschriften Bestimmungen zu vorvertraglichen Informationspflichten enthalten sind. Eine vollständige Entlastung ist jedoch selten: Enthalten die anderen Vorschriften keine Informationen zum Widerrufsrecht, ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher über das Bestehen oder Nichtbestehen eines solchen Rechts zu informieren. Aus Gründen der Rechtssicherheit empfiehlt es sich in der Praxis, im Zweifel sämtliche Informationen des gesetzlichen Katalogs zu erteilen. Dabei ist jedoch auf Konsistenz und Widerspruchsfreiheit zu den etwaig parallel anwendbaren Spezialvorschriften zu achten.
Ebenfalls von erheblicher praktischer Bedeutung sind die neuen Anforderungen an die Widerrufsbelehrung. Die bislang gebräuchlichen Muster-Widerrufsbelehrungen sind ersatzlos entfallen. Unternehmer müssen die Widerrufsbelehrung künftig eigenständig und rechtskonform formulieren. Darüber hinaus knüpft der Beginn der Widerrufsfrist nunmehr an die Erfüllung zusätzlicher Informationspflichten an: Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn dem Verbraucher sämtliche nach dem neuen Katalog geschuldeten vorvertraglichen Informationen ordnungsgemäß zur Verfügung gestellt worden sind. Fehlt auch nur eine der geschuldeten Informationen, wird der Lauf der Widerrufsfrist nicht ausgelöst – mit der Folge, dass dem Verbraucher ein zeitlich unbegrenztes Widerrufsrecht zustehen kann. Für Plattformbetreiber bedeutet dies, dass die vollständige und korrekte Informationserteilung nicht nur eine Compliance-Frage ist, sondern unmittelbar über die Wirksamkeit des Vertragsschlusses entscheidet.
Formale Anforderungen und Barrierefreiheit
Nicht nur der Inhalt, auch die Art der Bereitstellung ist neu geregelt. Der Unternehmer hat dem Verbraucher die Informationen in klarer und verständlicher Sprache leicht lesbar auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen. Verbrauchern mit Behinderungen, einschließlich Sehbehinderungen, sind bei Fernabsatzverträgen diese Informationen auf Verlangen in einem geeigneten und barrierefreien Format zur Verfügung zu stellen.
Besonders praxisrelevant ist die Pflicht zur Widerrufserinnerung bei kurzfristiger Informationsbereitstellung: Werden die vorvertraglichen Informationen weniger als einen Tag vor dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher durch den Vertrag gebunden ist, bereitgestellt, hat der Unternehmer den Verbraucher gesondert an die Möglichkeit des Widerrufs sowie an das Verfahren für den Widerruf zu erinnern. Diese Erinnerung ist dem Verbraucher zwischen einem Tag und sieben Tagen nach Abschluss des Fernabsatzvertrages auf einem dauerhaften Datenträger zu übermitteln. Für Plattformen, die auf schnelle oder sofortige Vertragsabschlüsse ausgelegt sind, bedeutet dies: In nahezu jedem Standardfall wird eine nachträgliche Widerrufserinnerung erforderlich sein. Wer diesen Prozess nicht rechtzeitig implementiert, riskiert systematische Verstöße.
Bei digitaler Bereitstellung gilt: Der Unternehmer kann die Informationen schichten; dies gilt jedoch nicht für die Kerninformationen zu Identität, wesentlichen Merkmalen, Preis, möglichen weiteren Kosten und Widerrufsrecht.
Pflicht zur angemessenen Erläuterung – und zum menschlichen Eingreifen
Bei Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher vor Abschluss des Vertrages kostenfrei auf einem dauerhaften Datenträger angemessene Erläuterungen zur Verfügung zu stellen, damit der Verbraucher in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob der angebotene Vertrag und die Nebenleistungen seinen Bedürfnissen und seiner finanziellen Situation entsprechen. Die Erläuterungen umfassen insbesondere Informationen über die wesentlichen Merkmale der angebotenen Finanzdienstleistungen, die Auswirkungen, die diese auf den Verbraucher haben können – einschließlich der damit verbundenen Risiken –, sowie die anfallenden Kosten.
Wer auf seiner Plattform automatisierte Prozesse einsetzt, muss hier besonders aufpassen: Verwendet der Unternehmer bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen Online-Tools, hat der Unternehmer auf Verlangen des Verbrauchers vor Vertragsschluss sowie in begründeten Fällen auch nach Vertragsschluss menschliches Eingreifen bereitzustellen.
Vollautomatisierte Abschlussprozesse ohne menschliche Rückfalloption sind damit für Finanzdienstleistungsplattformen künftig nur noch eingeschränkt zulässig.
Elektronische Widerrufsfunktion: Neue technische Pflicht
Bei Fernabsatzverträgen, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden, hat der Unternehmer sicherzustellen, dass der Verbraucher auf der Online-Benutzeroberfläche durch das Nutzen einer Widerrufsfunktion eine Widerrufserklärung abgeben kann. Die Widerrufsfunktion muss gut lesbar mit „Vertrag widerrufen" oder einer anderen gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Sie muss während des Laufs der Widerrufsfrist auf der Online-Benutzeroberfläche ständig verfügbar, hervorgehoben platziert und für den Verbraucher leicht zugänglich sein.
Der Prozess ist klar strukturiert: Die Funktion ermöglicht dem Verbraucher die Angabe seiner Identität und der relevanten Vertragsdaten, anschließend hat der Unternehmer dem Verbraucher zu ermöglichen, seine Widerrufserklärung mittels einer Bestätigungsfunktion zu übermitteln, die mit „Widerruf bestätigen" oder einer anderen gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein muss.
Der Unternehmer hat dem Verbraucher, wenn dieser die Bestätigungsfunktion aktiviert hat, auf einem dauerhaften Datenträger unverzüglich eine Eingangsbestätigung zu übermitteln, die zumindest den Inhalt der Widerrufserklärung sowie das Datum und die Uhrzeit ihres Eingangs enthält.
Gestaltung der Online-Benutzeroberfläche: Verbot manipulativer Muster
Der Unternehmer hat seine Online-Benutzeroberfläche so zu konzipieren, organisieren und betreiben, dass der Verbraucher beim Abschluss eines Fernabsatzvertrages über Finanzdienstleistungen nicht manipuliert oder anderweitig in seiner Fähigkeit, eine freie und informierte Entscheidung zu treffen, maßgeblich beeinträchtigt oder behindert wird.
Konkret untersagt sind dabei: eine stärkere Hervorhebung bestimmter Auswahlmöglichkeiten, wenn der Verbraucher aufgefordert wird, eine Entscheidung zu treffen, die wiederholte Aufforderung an den Verbraucher, eine Auswahl zu treffen, wenn eine solche Auswahl bereits getroffen wurde, insbesondere durch die Einblendung eines Pop-up-Fensters, sowie die Erschwerung des Verfahrens zur Beendigung eines Dienstes im Vergleich zur Anmeldung bei diesem Dienst.
Besondere Regeln für Telefongespräche
Auch die telefonische Anbahnung ist neu geregelt. Bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ist der Verbraucher vom Unternehmer in Kenntnis zu setzen, wenn der Anruf aufgezeichnet wird oder aufgezeichnet werden könnte.
Für den Inhalt gilt ein vereinfachter Mindeststandard: Bei einem Telefongespräch hat der Unternehmer nur die Informationen zu Identität, wesentlichen Merkmalen, Preis, möglichen weiteren Kosten und Widerrufsrecht zur Verfügung zu stellen, bevor der Verbraucher durch den Vertrag gebunden ist. Dies gilt nur, wenn der Verbraucher ausdrücklich zugestimmt hat, dass ihm im Telefongespräch lediglich diese reduzierten Informationen erteilt werden und die vollständigen vorvertraglichen Informationen erst nachträglich auf einem dauerhaften Datenträger bereitgestellt werden.
Das Sanktionsrisiko
Die Einhaltung dieser Pflichten ist nicht fakultativ. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. Gegenüber einem Unternehmer mit einem Jahresumsatz von mehr als 1,25 Millionen Euro kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 4 Prozent des Jahresumsatzes geahndet werden – bezogen auf die Summe aller Umsatzerlöse in den von dem Verstoß betroffenen EU-Mitgliedstaaten im vorangegangenen Geschäftsjahr.
Was jetzt zu tun ist
Die Zeit bis zum 19. Juni 2026 ist kürzer als sie erscheint. Plattformen sollten jetzt:
- den vorvertraglichen Informationskatalog vollständig auf Konformität prüfen,
- die Widerrufsbelehrung eigenständig und rechtskonform neu formulieren, da die bisherigen Muster-Widerrufsbelehrungen ersatzlos entfallen sind,
- einen Prozess zur nachträglichen Widerrufserinnerung implementieren, der sicherstellt, dass der Verbraucher bei kurzfristiger vorvertraglicher Informationsbereitstellung fristgerecht an sein Widerrufsrecht erinnert wird,
- die technische Implementierung der Widerrufsfunktion planen und umsetzen,
- Prozesse für menschliche Unterstützung bei Online-Tool-gestützten Abschlüssen aufbauen,
- die Benutzeroberflächen auf manipulative Gestaltungselemente überprüfen,
- Telefonprozesse um den Hinweis auf Gesprächsaufzeichnungen ergänzen und
- Barrierefreiheitsanforderungen bei der Informationsbereitstellung sicherstellen.