Vorsicht bei der Annahme von Kundengeldern: Was Kryptowerte-Dienstleister beachten müssen
Veröffentlicht am 18th Februar 2026
Nimmt ein Kryptowerte-Dienstleister (Crypto-Asset Service Provider – CASP) im Rahmen der Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen Kundengelder an, stellt sich die Frage, ob und in welchem Umfang das überhaupt zulässig ist. Gerade Geschäftsmodelle, bei denen Kunden Guthaben „aufladen" und vorhalten, um kurzfristig in Kryptowerte zu investieren bzw. zu reinvestieren, bergen das Risiko einer Erlaubnispflicht wegen des Betriebs des Einlagengeschäfts. Dies gilt auch für Kryptowerte-Dienstleister, die nicht in Deutschland zugelassen sind, sondern im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs Kryptowerte-Dienstleistungen in Deutschland erbringen wollen.
Die BaFin erachtet die Annahme von Kundengeldern ohne eine bankaufsichtsrechtliche Erlaubnis allerdings unter bestimmten (engen) Voraussetzungen als zulässig, sofern diese nur kurzfristig und zweckgebunden entgegengenommen werden. Der Beitrag gibt einen Überblick über die gängige Praxis der Aufsicht und enthält Hinweise zu ihren Auswirkungen auf Geschäftsmodelle von Kryptowerte-Dienstleistern.
Vorliegen des Einlagengeschäfts?
Gesetzliche Definition
Eine bankaufsichtsrechtliche Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG ist erforderlich, wenn die Annahme von Kundengeldern als Einlagengeschäft (Bankgeschäft) im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG zu qualifizieren ist. Das Gesetz definiert das Einlagengeschäft als die „Annahme fremder Gelder als Einlagen oder anderer unbedingt rückzahlbarer Gelder des Publikums, sofern der Rückzahlungsanspruch nicht in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieft wird, ohne Rücksicht darauf, ob Zinsen vergütet werden“.
Das Einlagengeschäft dient typischerweise der Ansammlung und Bereithaltung von Kapital und bildet die Basis für das Aktivgeschäft eines Instituts. Zweck der Regelung ist der Schutz des Publikums vor Verlusten bei der Anlage seiner Mittel sowie die Sicherung der Funktionsfähigkeit des Geld- und Kreditkreislaufs.
Guthabenlösungen bei CASPs
Unter den Begriff des Einlagengeschäfts können auch Konstellationen fallen, in denen Kunden Gelder auf ein Konto des CASPs einzahlen, um damit zu einem späteren Zeitpunkt Kryptowerte zu erwerben. Aus Kundensicht erscheinen solche „Guthabenlösungen“ angesichts der Volatilität des Kryptomarkts attraktiv: Das Vorhalten von Liquidität auf einem Treuhand- oder Sammelkonto des CASPs ermöglicht schnellere Reaktionen auf Marktbewegungen.
Für CASPs ist die Geldannahme kein Kerngeschäft, sondern ein zusätzlicher Service, mit dem sie ihren Kunden einen Mehrwert bieten wollen. Durch die Möglichkeit, Guthaben kurzfristig vorzuhalten, können diese schneller auf Marktchancen reagieren und von günstigen Kursentwicklungen profitieren. Die Gelder werden dabei treuhänderisch für den Kunden verwahrt und nicht für eigene Zwecke des CASPs verwendet. Kunden können die vorhandenen Guthaben jederzeit investieren oder auf angegebene Referenzkonten auszahlen lassen.
BaFin „30-Tage-Praxis"
Um derartige Guthabenlösungen anzubieten, können CASPs unter bestimmten Voraussetzungen auf die „30-Tage-Praxis” der BaFin zurückgreifen, ohne eine Erlaubnis zum Betrieb des Einlagengeschäfts zu benötigen. Diese ermöglicht die kurzfristige Annahme von Kundengeldern ohne die sonst erforderliche Erlaubnis für das Einlagengeschäft. CASPs müssen hierfür bestimmte Voraussetzungen beachten und gegenüber der BaFin nachvollziehbar dokumentieren.
Voraussetzungen für die Ausnahme
Nach der Verwaltungspraxis der BaFin ist die Annahme von Kundengeldern regelmäßig nicht als Einlagengeschäft zu qualifizieren, sofern bestimmte Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind.
Zweckgebundenheit der angenommenen Gelder
Zentrales Kriterium ist die strikte Zweckgebundenheit der angenommenen Gelder. Die Annahme der Kundengelder sollte ausschließlich dem Kauf von Kryptowerten dienen. Ist eine solche Zweckbindung vereinbart, fehlt es regelmäßig an einem unbedingten Rückzahlungsanspruch des Kunden im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG, der das Einlagengeschäft kennzeichnet. Die Gelder sind ausschließlich zur Anschaffung von Kryptowerten bestimmt; das damit verbundene Verwahrelement ist der sonstigen Geschäftsbeziehung klar untergeordnet und stellt lediglich einen Nebenaspekt dar. Der Einzahlung der Gelder geht regelmäßig die Erwerbsabsicht des Kunden voraus, sodass diese lediglich der Vereinfachung und Beschleunigung des Zahlungsvorgangs beim anschließenden Erwerb der Kryptowerte dient.
Ein wirtschaftlicher Vorteil aus dem Halten der Gelder darf dem CASP nicht entstehen. Insbesondere dürfen die Gelder nicht nicht für eigene Zwecke verwendet werden. Auch eine Verzinsung des Guthabens zu Gunsten des Kunden ist unzulässig. Darin liegt der wesentliche Unterschied zum klassischen Einlagengeschäft, das typischerweise der Refinanzierung des Instituts dient.
Kurzfristige Annahme der Kundengelder („30‑Tage‑Praxis")
Zweites Element ist die zeitliche Begrenzung der Geldannahme. Die Verwahrung der Mittel sollte auf einen möglichst kurzen Zeitraum ab Einzahlung bzw. ab sonstigem Zufluss begrenzt sein, um deutlich zu machen, dass es sich nicht um auf Dauer zur Verfügung gestellte Gelder im Sinne eines Einlagengeschäfts handelt. In der Praxis wird häufig ein Richtwert von etwa 30 Tagen genannt. Dies entspricht auch der Handhabung der BaFin, die den zulässigen Haltezeitraum im Rahmen ihrer bislang ungeschriebenen Verwaltungspraxis regelmäßig auf 30 Tage begrenzt. Diese Frist ist jedoch keine feste Grenze, sondern lediglich ein Orientierungswert. Je nach Geschäftsmodell und Einzelfallbewertung der BaFin kann auch eine kürzere Haltefrist erforderlich sein. Entscheidend ist die Gesamtschau aller Umstände, nicht allein die formale Einhaltung einer bestimmten Frist. Kommt die geplante Transaktion innerhalb des vorgesehenen Zeitraums nicht zustande, ist eine unverzügliche Rückzahlung an den Kunden sicherzustellen.
Hierzu bedarf es klar definierter interner Prozesse, insbesondere einer verlässlichen Fristenkontrolle, die gewährleistet, dass die zeitliche Obergrenze nicht überschritten wird und Kundengelder nicht ohne konkrete Kaufabsicht vorgehalten werden. Solche organisatorischen Vorkehrungen können belegen, dass die Gelder ausschließlich kurzfristig und transaktionsbezogen entgegengenommen werden und gerade nicht einlagenähnlich sind. Aus Compliance-Sicht empfiehlt sich eine laufende Überwachung der Einhaltungsquote sowie eine Dokumentation etwaiger Fristüberschreitungen und der ergriffenen Maßnahmen.
AGB-Regelungen
Die vorgenannten Kriterien sollten sich auch in den vertraglichen Unterlagen deutlich widerspiegeln. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sollten klare Klauseln enthalten, die den Kunden über Zweck und Dauer der Geldannahme informieren.
Insbesondere sollte geregelt werden, dass das Halten der Gelder ausschließlich dem Erwerb von Kryptowerten dient, keine Verzinsung erfolgt und die Gelder nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums ohne Investition automatisch zurückgeführt werden. Zweckmäßig ist ein außerordentliches Kündigungsrecht bzw. eine automatische Rückzahlung, wenn nach Ablauf dieser Frist keine Investition erfolgt ist. Mit Ablauf dieses Zeitraums müssen die Gelder auf das Referenzkonto des Kunden zurücküberwiesen werden.
Diese Ausgestaltung trägt sowohl dem Kriterium der Kurzfristigkeit als auch dem der Zweckgebundenheit Rechnung und schafft Transparenz darüber, was mit den angenommenen Kundengeldern geschieht.
Bereichsausnahmen vom Einlagengeschäft
Neben der Frage der Zweckgebundenheit und Dauer der Kundengeldannahme können in bestimmten Konstellationen auch Bereichsausnahmen vom Einlagengeschäft greifen, insbesondere wenn Kundengelder auf getrennten Treuhandkonten verwahrt werden. Dies ist in zweierlei Hinsicht relevant: Zum einen erkennt die BaFin in ständiger Verwaltungspraxis den Ausschluss des Einlagengeschäfts an, wenn der Rückzahlungsanspruch „banküblich besichert“ wird. Dazu zählen auch solche Sicherheiten, die unter Berücksichtigung des normativen Zwecks den Tatbestand des Einlagengeschäfts ausschließen können. Durch die Trennung der Gelder vom Vermögen des CASPs wird der Rückzahlungsanspruch des Kunden in vergleichbarer Weise geschützt wie bei einer bankenüblichen Besicherung. Die Kundengelder werden nicht beim CASP selbst, sondern auf separaten Konten gehalten. Dadurch entsteht ein funktional ähnliches Sicherungselement und damit ein vergleichbares Schutzniveau für den Kunden, sodass in diesen Konstellationen ein Einlagengeschäft wegen des erreichten Schutzniveaus ausgeschlossen ist.
Zum anderen greifen unionsrechtliche Vorgaben, insbesondere Art. 70 Abs. 2 MiCAR, der für CASPs spezifische Vorkehrungen zum Schutz von Anlegern verlangt. Danach sind insbesondere geeignete vertragliche Regelungen und interne Kontrollen vorzusehen, die sicherstellen, dass Kundengelder getrennt von Eigenmitteln gehalten und vor Zugriffen des Dienstleisters und seiner Gläubiger geschützt werden. Die Verwahrung der Kundengelder auf vom CASP getrennten Konten dient der Umsetzung dieser Anforderungen. Ob die Beachtung dieser Vorgaben allein bereits das nationale Einlagengeschäft ausschließen, ist fraglich.
Praxishinweise und Fazit
Die von der BaFin akzeptierte Ausnahme für kurzfristig angenommene Gelder mit konkreter Zweckbindung kann für CASPs ein effektives Instrument sein, um kundenseitige Guthabenlösungen anzubieten, ohne unmittelbar in den Anwendungsbereich des Einlagengeschäfts zu fallen. Sie ist jedoch keine gesetzliche Ausnahmevorschrift, sondern Ausdruck einer etablierten Verwaltungspraxis. Maßgeblich ist jedoch stets die aufsichtsrechtliche Einzelfallbewertung.
Wer diese Praxis nutzen möchte, sollte Geschäftsmodell, Vertragsgestaltung und interne Prozesse konsequent darauf ausrichten. Wer diese Punkte konsequent umsetzt, reduziert das Risiko, unbeabsichtigt ein erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft zu betreiben, und schafft zugleich mehr Klarheit und Rechtssicherheit für Kunden, Aufsicht und das eigene Unternehmen.
Die aufsichtsrechtliche Einordnung von Geschäftsmodellen im Kryptobereich ist komplex und erfordert eine sorgfältige Einzelfallprüfung.