EXPO REAL SPEZIAL: Big Data in der Immobilienwirtschaft

Veröffentlicht am 25th Sep 2017

Smart Home: Wenn das Haus sich selber schützt

Mit Smart Home können Wohnungsinhaber über das Internet auf Geräte zugreifen. Das bietet viele Vorteile – aber der Datenschutz muss beachtet werden.

Smart Home eröffnet verschiedene Wege, um die Sicherheit in den eigenen vier Wänden zu gewährleisten und zu erhöhen. Das intelligente Türschloss Smart Lock folgt den Anweisungen des Nutzers, die er über sein Smartphone sendet. So kann verschiedenen Personen der Zugang freigeschaltet, aber auch wieder entzogen werden. Einbrüche, Schlüsselverluste und Schlüsselkopien können minimiert werden.

Grundstücksschutz durch Videoüberwachung

Ein Eigentümer darf allerdings nur sein eigenes Grundstück überwachen. Die Kameras müssen dabei so ausgerichtet sein, dass öffentlich zugängliche Bereiche oder Nachbargrundstücke nicht erfasst werden. Betreten Freunde, Postboten etc. das Grundstück, braucht der Grundstückseigentümer deren Einwilligung. Ein Hinweisschild oder eine offensichtliche Montage der Kamera genügen, damit Dritte einer Überwachung widersprechen können. Speichert der Smart Home-Anbieter die Überwachungsdaten, müsste neben der Einwilligung auch ein Auftragsdatenverarbeitungsvertrag zwischen dem Anbieter und dem Nutzer geschlossen werden.

Im Brandschutzbereich kann Smart Home als eine Art Frühwarnsystem agieren. Bei Alarm kann durch eine Vernetzung der Rauchmelder mit den Videokameras schnell reagiert werden. Steckdosen können zentral ausgeschaltet werden. Es kann einfacher geprüft werden, ob Geräte noch angeschaltet sind, zum Beispiel das Bügeleisen.

Intelligenter Stromzähler datenschutzrechtlich bedenklich

Smart Metering lässt präzise Rückschlüsse auf den Stromverbrauch zu und macht Vor-Ort-Ablesungen entbehrlich. Versteckte Energiefresser können entdeckt und der Stromlieferungsvertrag an die Bedürfnisse angepasst werden. Im Vergleich zum herkömmlichen Stromzähler können wesentlich genauere Rückschlüsse über das Verhalten einer Person abgeleitet werden.

Ob die erhobenen Daten im rechtlichen Sinne als „personenbezogen“ zu betrachten sind, muss im Einzelfall entschieden werden. Entscheidend ist, ob und mit welchem Aufwand die Daten einer konkreten Person zuordnen sind. Beim vertragsschließenden Mieter ist ein Personenbezug regelmäßig gegeben.

Intelligentes Wohnen im Alter

Die Betreuung pflegebedürftiger Personen kann durch Videokameras erleichtert werden. Die betroffenen Personen müssen aber einwilligen;  beim Betreuten Wohnen zudem Besucher und Pflegepersonal. Haben nur Familienmitglieder Zugriff auf die Videoaufzeichnungen, ist eine Einwilligung nicht erforderlich; eine Ausnahme davon gilt wiederum, wenn privat angestelltes Pflegepersonal ebenfalls Zugang zu dem Videomaterial hat.

Osborne Clarke begleitet Unternehmen bei den täglichen Herausforderungen der digitalen Transformation in der Immobilienwirtschaft.

Treffen Sie uns auf der EXPO, Halle A1, Stand 430 – bei unserem Empfang am Dienstag um 12:30 Uhr oder gerne nach Vereinbarung.

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