§ 87 Abs. 1 Nr. 14 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) – Stärkung der betrieblichen Mitbestimmung oder politischer Aktionismus?
Veröffentlicht am 28th Jul 2021
Mit Wirkung zum 18. Juni 2021 wurde der § 87 Abs. 1 BetrVG um die neue Nr. 14 ergänzt. Der Betriebsrat hat nun ein Mitbestimmungsrecht bei der „Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird“. Ob hierin ein wirklicher Mehrwert für die Betriebsräte liegt und Arbeitgeber nun mit erweiterten Mitbestimmungsrechten konfrontiert sind, ist diskussionswürdig.
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