Gewerblicher Rechtsschutz / IP

EuGH kippt deutsche Gerichtspraxis zur Unzulässigkeit von Einstweiligen Verfügungen ohne erstinstanzliches Bestandsverfahren – Oder doch nicht!?

Veröffentlicht am 3rd May 2022

Mit Urteil vom 28. April 2022 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in der Rechtssache C-44/21 die bisherige Praxis deutscher Gerichte, wonach einstweilige Verfügungen wegen Patentverletzung in der Regel nur dann erlassen werden, wenn das Patent bereits ein erstinstanzliches Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren überstanden hat, für europarechtswidrig erklärt. Das Urteil stärkt den Eilrechtsschutz in Patentsachen.

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Hintergrund

Düsseldorf gilt gemeinhin als einer der führenden Gerichtsstandorte für Patentstreitigkeiten. Unter anderem mit der Harnkathederset-Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 29. April 2010, Az. 2 U 126/09, wurde für einstweilige Verfügungsverfahren folgender Grundsatz aufgestellt: „Grundsätzlich kann von einem hinreichenden Rechtsbestand nur dann ausgegangen werden, wenn das Verfügungspatent bereits ein erstinstanzliches Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren überstanden hat.“ Dies hat weitreichende Konsequenzen, da laut dem OLG Düsseldorf „der Erlass einer einstweiligen Verfügung insbesondere auf Unterlassung nur in Betracht kommt, wenn sowohl der Bestand des Verfügungspatents als auch die Frage der Patentverletzung im Ergebnis so eindeutig zugunsten des Antragstellers zu beantworten sind, dass eine fehlerhafte, in einem etwa nachfolgenden Hauptsacheverfahren zu revidierende Entscheidung nicht ernstlich zu erwarten ist“. Ein Patentinhaber kann somit grundsätzlich erst dann eine einstweilige Verfügung aus seinem Patent erwirken, wenn das angerufene Gericht verlässlich von dem Rechtsbestand des Patents ausgehen kann – was in der Regel nur nach einem positiven erstinstanzlichen Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren der Fall ist.

Dies fußt rechtlich auf dem Umstand, dass im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes lediglich eine summarische Prüfung und Interessenabwägung dahingehend stattfinden kann, ob eine Verletzung des Patents vorliegt. Bestandteil dieser Wertung ist auch die Prognose, ob der Rechtsbestand des Patents gesichert ist. In Deutschland haben die Verletzungsgerichte selbst keine Kompetenz, über die Frage des Rechtsbestands zu entscheiden. Dies ist vielmehr im Rahmen der neunmonatigen Einspruchsfrist den Patentämtern vorbehalten und nach Ablauf dieser Frist dem Bundespatentgericht (BPatG) im Wege einer Nichtigkeitsklage. Besonders Patentinhaber mit neu erteilten Patenten stehen damit vor einem Dilemma. Da Einspruchs- und Nichtigkeitsverfahren erst nach Patenterteilung möglich sind, ist ein gerade erst erteiltes Patent zur Erlangung von einstweiligem Rechtsschutz häufig gar nicht geeignet. Zum Teil ebenfalls schutzlos und ohne Einfluss hierauf sind Patentinhaber, deren Patenterteilung schon länger zurückliegt, das jeweilige Patent seitdem jedoch nicht mit einem Einspruch oder einer Nichtigkeitsklage angegriffen wurde.

Nach und nach haben sich die anderen Patentsenate der Oberlandesgerichte der Rechtsprechungspraxis des OLG Düsseldorf angeschlossen. Am Ende waren nur die Hamburger Richter in der Rechtsanwendung noch eher patentinhaberfreundlich aufgestellt, da der oben erwähnte Grundsatz dort nicht in aller Strenge angewendet wurde. Zuletzt änderte das OLG München seine Rechtsprechung. In der Entscheidung „Elektrische Anschlussklemme“ vom 12. Dezember 2019 (Az. 6 U 4009/19) schlossen sich die Münchener Richter ihren Kollegen aus Düsseldorf an und urteilten unter anderem: „Vor diesem Hintergrund hält der Senat an seiner bisherigen Rechtsprechung nicht mehr fest und schließt sich derjenigen des OLG Düsseldorf und des OLG Karlsruhe an, wonach von einem hinreichend gesicherten, den Erlass einer einstweiligen Verfügung unter dem Gesichtspunkt des Bestehens eines Verfügungsgrundes rechtfertigenden Rechtsbestand des Verfügungspatents regelmäßig nur dann ausgegangen werden kann, wenn das Verfügungspatent bereits ein erstinstanzliches Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren überstanden hat bzw. ein sonstiger Ausnahmefall vorliegt“.

Im Spannungsverhältnis hierzu steht unter anderem der Wortlaut und die Zielrichtung des Art.9 Abs.1 der europäischen Durchsetzungsrichtlinie (RL 2004/48/ EG). Danach soll sichergestellt sein, dass gegen einen Patentverletzer eine einstweilige Maßnahme angeordnet werden kann, um eine (drohende) Patentverletzung zu verhindern oder zu untersagen. Dieser Auffassung war auch das LG München. Mit Beschluss vom 19. Januar 2021 (Az. 21 O 16782/20) legte das Gericht im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens dem EuGH die Frage vor, ob einstweilige Verfügungen wegen der Verletzung von Patenten letztinstanzlich verweigert werden dürfen, wenn das Streitpatent kein erstinstanzliches Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren überstanden hat.

Das Urteil des EuGH

Mit Urteil vom 28. April 2022 hat der EuGH nun die bisherige Praxis der deutschen Gerichte für europarechtswidrig erklärt (Rechtssache C-44/21). Er kritisiert die Anforderungen der deutschen Verletzungsgerichte als zu hoch. „Mit einer solchen Rechtsprechung wird ein Erfordernis aufgestellt, das Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/48 jede praktische Wirksamkeit nimmt, da es dem nationalen Richter verwehrt ist, im Einklang mit dieser Bestimmung eine einstweilige Maßnahme anzuordnen, um die Verletzung des in Rede stehenden, von ihm als rechtsbeständig und verletzt erachteten Patents unverzüglich zu beenden.“, so der EuGH in seiner Entscheidung.

Für angemeldete europäische Patente gelte ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung ihrer Erteilung eine Vermutung der Gültigkeit. Ab diesem Zeitpunkt würden erteilte Patente in vollem Umfang den durch die Durchsetzungsrichtlinie gewährleisteten Schutz genießen. Der EuGH betont, dass es in „deutschen Rechtsvorschriften keine Bestimmung [gibt], wonach der Erlass einer einstweiligen Maßnahme zur Untersagung einer Patentverletzung eine gerichtliche Entscheidung in einem Rechtsbestandsverfahren voraussetzt […]“.

Am Ende stellt der EuGH klar, dass das Erfordernis einer unionsrechtskonformen Auslegung (der deutsche Gerichte unterliegen) auch die Verpflichtung umfasse, eine bisher gefestigte Rechtsprechung gegebenenfalls abzuändern, wenn diese auf einer Auslegung von nationalem Recht beruhe, welche mit den Zielen einer Richtlinie unvereinbar sei.

Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Rechtsprechung entgegensteht, wonach der Erlass einstweiliger Maßnahmen wegen der Verletzung von Patenten grundsätzlich verweigert wird, wenn das in Rede stehende Patent nicht zumindest ein erstinstanzliches Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren überstanden hat.

Praxishinweis

Die Entscheidung des EuGH ist in jedem Fall zu begrüßen. Sie wird der Zielrichtung des einstweiligen Verfügungsverfahrens, einen echten „Eilrechtsschutz“ zu bieten, gerechter als die bisherige Praxis in Deutschland. Das Urteil stärkt insoweit den Patentstandort Deutschland, steht im Einklang mit zivilprozessualen Grundsätzen und sichert Patentinhabern einen effektiven und unverzüglichen Rechtsschutz im Sinne der europäischen Durchsetzungsrichtlinie (RL 2004/48/EG) zu.  

Es bleibt jedoch abzuwarten, ob die Entscheidung tatsächlich den gewünschten Effekt haben wird, dass wieder vermehrt einstweilige Verfügungen auf Grundlage von nicht in einem kontradiktorischen Verfahren überprüften Patenten erlassen werden. Die Frage, die dem EuGH vom LG München vorgelegt wurde, war nämlich vielleicht zu absolut. Sie lautete im Wortlaut: „Ist es mit Artikel 9 I der Richtlinie 2004/48/EG vereinbar, dass im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes letztinstanzlich zuständige Oberlandesgerichte den Erlass einstweiliger Maßnahmen wegen der Verletzung von Patenten grundsätzlich verweigern, wenn das Streitpatent kein erstinstanzliches Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren überstanden hat?“. Alternativ hätte die Vorlagefrage z. B. lauten können: „Ist es mit Artikel 9 I der Richtlinie 2004/48/EG vereinbar, dass im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes letztinstanzlich zuständige Oberlandesgerichte den Erlass einstweiliger Maßnahmen wegen der Verletzung von Patenten verweigern, wenn das Streitpatent kein erstinstanzliches Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren überstanden hat und keine besonderen Ausnahmefälle vorliegen, wie z. B. … ?“

Denn tatsächlich ist es so, dass die Oberlandesgerichte, allen voran das OLG Düsseldorf, in ihren Urteilen immer wieder Ausnahmefälle aufgelistet haben, in denen der Erlass einer einstweiligen Verfügung auch ohne ein erstinstanzliches Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren möglich ist. Die Vorlagefrage lässt bei entsprechender Auslegung jedoch durchaus den Schluss zu, dass eine einstweilige Verfügung in Deutschland an sich immer verweigert wird („grundsätzlich verweigern“), wenn kein erstinstanzliches Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren überstanden wurde. Auf eine solche Auslegung deuten auch die sehr allgemein gehaltenen Ausführungen des EuGH in seinem Urteil hin. Dies wird den deutschen Gerichten nach wie vor den Freiraum lassen, im Einzelfall anders zu entscheiden, weil der Rechtsbestand aus anderen Gründen nicht als hinreichend gesichert erscheint.

Dem LG München ist in diesem Zusammenhang zuzugestehen, dass es in seiner Entscheidung, mit der die Vorlagefrage an den EuGH gerichtet wurde, eben diesen Aspekt zumindest aufgegriffen hat. Es führt hierzu unter anderem aus: „Soweit nach der zur Überprüfung gestellten Rechtsprechung Ausnahmen vom Grundsatz eines erstinstanzlich abgeschlossenen kontradiktorischen Bestandsverfahrens gemacht werden, ändert dies aus Sicht des vorlegenden Gerichts nichts daran, dass die zur Überprüfung gestellte Rechtsprechung und insbesondere der genannte Auslegungsgrundsatz europarechtswidrig ist; ein europarechtswidriger Auslegungsgrundsatz wird nämlich nicht dadurch europarechtskonform, dass einige Ausnahmen gewährt werden und dadurch allenfalls teilweise eine europarechtskonforme Rechtspraxis wiederhergestellt wird.“. Vor allem die Quintessenz des letzten Halbsatzes dürfte für die zukünftige Entwicklung der deutschen Rechtsprechung auf Grundlage der EuGH-Entscheidung relevant werden.

Abzuwarten bleibt weiter, ob nun erneut vermehrt Stimmen laut werden, die sich dafür aussprechen, die Zuständigkeiten für Verletzungs- und Rechtsbeständigkeitsverfahren zusammenzulegen bzw. jedenfalls den Richtern bei den Verletzungsgerichten (auch) die Kompetenz zuzusprechen, über den Bestand eines Patents zu entscheiden. In anderen Ländern und auch vor dem neuen Einheitlichen Patentgericht (UPC), ist dies jedenfalls möglich.

Für die unmittelbare Praxis bedeutet das Urteil jedenfalls einen erwartbaren Anstieg der Verfügungsverfahren auch in den „Normalfällen“. Patentinhaber dürften daher wieder vermehrt prüfen, ob sie aus ihren Patenten auch im einstweiligen Rechtsschutz vorgehen. Zugleich werden potenzielle Verletzer gut beraten sein, in jedem Fall Schutzschriften mit substanziellem Vortrag zum mangelnden Rechtsbestand zu hinterlegen und/oder im Rahmen der Anhörung rechtzeitig vorzutragen, um dem Gericht dennoch die Möglichkeit zu eröffnen, den Antrag wegen Zweifeln am Rechtsbestand abzuweisen. Das bloße Vertrauen auf den Umstand, dass das Verfügungspatent noch kein zweiseitiges Verfahren überstanden hat, reicht jedenfalls nicht mehr aus.

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* This article is current as of the date of its publication and does not necessarily reflect the present state of the law or relevant regulation.

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