Von vielen als die nördlichste Stadt Italiens gepriesen: unser südlichster Standort im NOVE, mit modernsten Räumlichkeiten und in perfekter Lage – Park und Bahnstation befinden sich in direkter Umgebung.

Wie Sie uns finden


Flugzeug

Unser Büro ist gerade einmal 30 Taximinuten vom Münchner Flughafen entfernt. Sie können auch mit der S8 (Richtung Herrsching) oder der S1 (Richtung Ostbahnhof) zum Hauptbahnhof fahren. Folgen Sie dann der Beschreibung unter „Zug“.

Zug

Vom Münchner Hauptbahnhof erreichen Sie uns in 10 Minuten mit dem Taxi. Alternativ können Sie auch mit den S-Bahn-Linien S1, S3, S4 oder S8 zwei Haltestelle weiter zur Haltestelle Donnersbergerbrücke fahren. Von dort sind es nur noch 5 Minuten zu Fuß.

Auto

GPS: Geben Sie das Ziel Lilli-Palmer-Straße 2, 80636 München ein, wenn Sie direkt vor Ort parken möchten.

Die Tiefgaragenstellplätze im 1. UG und 2. UG sind für Besucher vorgesehen. Aus der Tiefgarage im 1. UG kommend erfolgt der Zutritt für Besucher ausschließlich über Kern P ins EG.

Eine der dynamischsten Wirtschaftskanzleien Deutschlands

Als dynamische Wirtschaftskanzlei begleiten wir unsere Mandantschaft auf ihrem Weg in die Zukunft. In einer sich rasant verändernden Wirtschaftslandschaft unterstützen wir sie bei wichtigen Transformationen und bauen rechtssichere Brücken in die Welt von morgen. In jedem Rechtsgebiet und für jeden wirtschaftlichen Sektor arbeiten Spezialisten-Teams und Fachanwält:innen – mit gebündelter Kompetenz, leidenschaftlich und engagiert.

Weitere Büros in Germany

48.144888888889, 11.537694444444

Office Address

NOVE Lilli-Palmer-Straße 2 80636 Munich Deutschland

Deutschland Unsere neuen Insights

Arbeitsrecht

Employer of Record und Betriebsrat: Kollektivrechtliche Fallstricke im Überblick

Zum 1. Oktober 2025 hat die Bundesagentur für Arbeit (BA) ihre „Fachlichen Weisungen Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)“ aktualisiert. Ein zentraler Punkt der Überarbeitung betrifft die Abgrenzung klassischer Arbeitnehmerüberlassung von sogenannten Employer-of-Record-Modellen (EOR). Nach Auffassung der BA gilt der Erlaubnisvorbehalt der Arbeitnehmerüberlassung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG nicht, solange der im Ausland angestellte Mitarbeiter ausschließlich online für den deutschen Auftraggeber tätig ist und „ohne auch nur einmal nach Deutschland zu reisen, um dort zu arbeiten“. Reist der Mitarbeiter allerdings nach Deutschland ein, um hier Arbeitsleistungen zu erbringen, soll die Erlaubnispflicht nach dem AÜG greifen. Zugleich stellt die BA ausdrücklich fest, dass es zu diesen Konstellationen bislang keine höchstrichterliche Rechtsprechung gibt. Die Rechtslage bleibt also auch nach der Weisungslage von erheblichen Unsicherheiten geprägt.Während damit der Rahmen der Erlaubnispflicht zumindest grob abgesteckt ist, sind die kollektivrechtlichen Konsequenzen weit weniger klar. Vor dem Hintergrund anstehender Betriebsratswahlen stellt sich insbesondere die Frage, ob und in welchem Umfang EOR-Mitarbeitende im deutschen Einsatzbetrieb ein Wahlrecht haben, ob sie selbst in den Betriebsrat gewählt werden können und wie die Beteiligungsrechte des Betriebsrats beim Einsatz solcher Kräfte aussehen.
25/02/2026
Lesedauer 1m
Arbeitsrecht

Entgelttransparenz im Betrieb – Teil 5: Was Arbeitgeber zu betrieblicher Mitbestimmung wissen sollten

Die EU-Entgelttransparenz-Richtlinie (EntgTrRL) verschärft seit dem 6. Juni 2023 den Rahmen für Entgeltgleichheit und verlangt von Arbeitgebern absehbar deutlich mehr Transparenz, Doku-mentation und Zusammenarbeit mit Arbeitnehmervertretungen. Dabei rückt betriebliche Mitbestimmung in den Fokus: Die Entg-TrRL ergänzt bestehende Auskunfts- und Mitbestimmungsrechte nach Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) und Betriebsver-fassungsgesetz (BetrVG) um Berichtspflichten und eine gemein-same Entgeltbewertung.Als Teil unserer Reihe zur Entgelttransparenz ordnet dieser Bei-trag die aktuellen und künftigen Pflichten ein und zeigt, worauf Arbeitgeber bei der betrieblichen Mitbestimmung jetzt achten sollten.
24/02/2026
Lesedauer 1m