Von vielen als die nördlichste Stadt Italiens gepriesen: unser südlichster Standort im NOVE, mit modernsten Räumlichkeiten und in perfekter Lage – Park und Bahnstation befinden sich in direkter Umgebung.

Wie Sie uns finden


Flugzeug

Unser Büro ist gerade einmal 30 Taximinuten vom Münchner Flughafen entfernt. Sie können auch mit der S8 (Richtung Herrsching) oder der S1 (Richtung Ostbahnhof) zum Hauptbahnhof fahren. Folgen Sie dann der Beschreibung unter „Zug“.

Zug

Vom Münchner Hauptbahnhof erreichen Sie uns in 10 Minuten mit dem Taxi. Alternativ können Sie auch mit den S-Bahn-Linien S1, S3, S4 oder S8 zwei Haltestelle weiter zur Haltestelle Donnersbergerbrücke fahren. Von dort sind es nur noch 5 Minuten zu Fuß.

Auto

GPS: Geben Sie das Ziel Lilli-Palmer-Straße 2, 80636 München ein, wenn Sie direkt vor Ort parken möchten.

Die Tiefgaragenstellplätze im 1. UG und 2. UG sind für Besucher vorgesehen. Aus der Tiefgarage im 1. UG kommend erfolgt der Zutritt für Besucher ausschließlich über Kern P ins EG.

Eine der dynamischsten Wirtschaftskanzleien Deutschlands

Als dynamische Wirtschaftskanzlei begleiten wir unsere Mandantschaft auf ihrem Weg in die Zukunft. In einer sich rasant verändernden Wirtschaftslandschaft unterstützen wir sie bei wichtigen Transformationen und bauen rechtssichere Brücken in die Welt von morgen. In jedem Rechtsgebiet und für jeden wirtschaftlichen Sektor arbeiten Spezialisten-Teams und Fachanwält:innen – mit gebündelter Kompetenz, leidenschaftlich und engagiert.

Weitere Büros in Germany

48.144888888889, 11.537694444444

Office Address

NOVE Lilli-Palmer-Straße 2 80636 Munich Deutschland

Deutschland Unsere neuen Insights

Fintechs

CASP-Erlaubnispflichten bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten unter MiCAR

Dieser Beitrag untersucht, ob und unter welchen Voraussetzungen die Entgegennahme von Kundengeldern durch einen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen (CASP) unter der MiCAR ein erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG begründet. Ausgehend von einem aktuellen Urteil des BGH vom 9. April 2026 (III ZR 52/25) werden die Tatbestandsvoraussetzungen des Einlagengeschäfts, die Abgrenzung zur erlaubnisfreien Geschäftsbesorgung sowie die einschlägigen Bereichsausnahmen – insbesondere die bankübliche Besicherung und die unionsrechtliche Ausnahme nach Art. 70 Abs. 2 MiCAR i.V.m. Art. 9 Abs. 2 CRD – dargestellt. Der Beitrag schließt mit konkreten organisatorischen und vertraglichen Maßnahmen, mit denen CASPs das Risiko einer Qualifikation als Einlagengeschäft in der Praxis reduzieren können.
17/09/2026
Lesedauer 10m
Life Sciences und Healthcare

Neue Kohärenzpflicht für Medizinprodukte-Händler nach der MDR: Der EuGH erweitert den Pflichtenkatalog

Wer Medizinprodukte vertreibt, trägt Verantwortung, auch dann, wenn er selbst nicht der Hersteller ist. In einem wegweisenden Urteil vom 4. Juni 2026 (C-10/24, Vorabentscheidungsverfahren) hat der EuGH konkretisiert, welche Prüfpflichten Händler nach der EU-Medizinprodukteverordnung (MDR) treffen. Das Urteil erweitert den Pflichtenkatalog der Händler und sollte von Unternehmen, die Produkte, bei denen es sich um Medizinprodukte handeln könnte, als Händler vertreiben, aufmerksam zur Kenntnis genommen werden.
10/09/2026
Lesedauer 5m
Bank- und Finanzrecht

Die neue Verbraucherkreditrichtlinie (CCD II) – Was Marktteilnehmer jetzt wissen und bis November 2026 umsetzen sollten

Ab dem 20. November 2026 tritt in Deutschland das Umsetzungsgesetz zur neuen EU-Verbraucherkreditrichtlinie (Richtlinie (EU) 2023/2225, „CCD II"), ergänzt durch die Beschlussempfehlung und den Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz vom 15. April 2026, in Kraft. Obwohl die Umsetzungsfrist bereits am 20. November 2025 abgelaufen war, wurde das Umsetzungsgesetz erst deutlich verzögert final verabschiedet. Angesichts des nahen Inkrafttretens ist schneller Handlungsbedarf angezeigt.
04/08/2026
Lesedauer 8m