So sichern Unternehmen in der Coronakrise ihre Liquidität

Veröffentlicht am 27th Mar 2020

Die Coronakrise trifft Unternehmen unmittelbar und ist vor allem mit erheblichen Umsatzeinbrüchen verbunden. Damit die sich hierdurch ergebenden teils massiven Liquiditätsengpässe die Unternehmen nicht auch noch in die Insolvenz treiben, gilt es nun schnellstmöglich Maßnahmen zur Liquiditätssicherung zu ergreifen. Um hierbei einen Überblick über die Vielzahl an bestehenden Möglichkeiten zu behalten und um kurzfristig entscheiden zu können, haben wir diese nachfolgend zusammengefasst.

Teil 1 - Wirtschaftliche Maßnahmen

1. Bund: KfW-Sonderprogramm 2020

Das KfW-Sonderprogramm 2020 steht ab dem 23. März 2020 allen Unternehmen mit Sitz in Deutschland zur Verfügung, die bedingt durch die Coronakrise vorübergehend Finanzierungsschwierigkeiten haben. Das heißt, dass alle Unternehmen, die zum 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten waren, einen Kredit beantragen können.

Förderart:        Darlehen

Fördergeber:   Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi)

Fördermittel:   Die Mittel für das KfW Sonderprogramm sind unbegrenzt.

Förderung:

ERP-Gründerkredit – Universell (073/074/075/076)

Wenn ein Unternehmen mindestens 3 Jahre am Markt aktiv ist bzw. zwei Jahresabschlüsse vorweisen kann, kann ein Kredit für Investitionen, Betriebsmittel, Warenlager oder für den Erwerb von Vermögenswerten aus anderen Unternehmen beantragt werden. Hierbei übernimmt die KfW unter bestimmten Voraussetzungen einen Teil des Risikos der kreditgewährenden Bank.

Für große Unternehmen (mehr als 250 Mitarbeiter, mehr als 50 Mio. Euro Umsatz oder mehr als 43 Mio. Euro Bilanzsumme) erfolgt hierbei eine Haftungsfreistellung durch die KfW von bis zu 80 %. Die Haftungsfreistellung ist eine Vereinbarung über die Risikoverteilung zwischen KfW und der Hausbank. Je höher die Haftungsfreistellung, desto niedriger ist im Falle eines Kreditausfalls das Risiko für das Kreditinstitut.

Für kleine und mittlere Unternehmen (in der Regel bis 250 Mitarbeiter und bis zu 50 Mio. Euro Umsatz) erfolgt hierbei eine Haftungsfreistellung durch die KfW von bis zu 90 %.

Ist ein Unternehmen weniger als 3 Jahre am Markt aktiv bzw. liegen noch keine zwei Jahresabschlüsse vor, können kleine und mittlere sowie große Unternehmen zwar ebenfalls einen ERP-Gründerkredit – Universell für Investitionen und Betriebs­mittel beantragen, hierbei erfolgt jedoch keine Risikoübernahme durch die KfW, d.h. die Hausbank trägt das volle Risiko.

KfW-Unternehmerkredit (037/047)

Der sogenannte KfW-Unternehmerkredit entspricht dem ERP-Gründerkredit – Universell. Das beantragende Unternehmen muss jedoch seine Geschäftstätigkeit vor mehr als 5 Jahren aufgenommen haben.

Kreditbetrag:

Maximal 1 Mrd. Euro pro Unternehmensgruppe (verbundene Unternehmen), begrenzt auf maximal

  • 25 % des Jahresumsatzes 2019 oder
  • das doppelte der Lohnkosten 2019 oder
  • den aktuellen Liquiditätsbedarf für die nächsten 18 Monate bei kleinen und mittleren Unternehmen beziehungsweise 12 Monate bei großen Unternehmen

Bei Krediten größer als 25 Mio. Euro ist der Kreditbetrag auf maximal 50 % der Gesamtverschuldung des Unternehmens begrenzt.

Als verbundene Unternehmen gelten insbesondere Unternehmen,

  • an denen das beantragende Unternehmen selbst direkt oder indirekt mit mehr als 50 % beteiligt ist oder
  • die am Antragsteller direkt oder indirekt mit mehr als 50 % beteiligt sind.

Hausbankprinzip:

Die Vermittlung der Kredite erfolgt über die Hausbank (Geschäftsbank, Sparkasse, Genossenschaftsbank) der Unternehmen.

Risikoprüfung:

Bei Kreditbeträgen bis einschließlich 3 Mio. Euro pro Unternehmen übernimmt die KfW die Risikoprüfung der Hausbank und verzichtet auf eine eigene Prüfung des Kreditantrages. Der KfW sind in diesem Fall bei Antragstellung keine Unterlagen zur Risikoprüfung einzureichen.

Bei Kreditbeträgen über 3 bis einschließlich 10 Mio. Euro erfolgt unter den folgenden Voraussetzungen eine vereinfachte Risikoprüfung an („modifizierter Fast Track“):

  • die Kapitaldienstfähigkeit ist auf Basis der Berechnungen der Hausbank unter Berücksichtigung des neuen Vorhabens des beantragenden Unternehmens / ggf. die Gruppe auf der Grundlage von Ist-Zahlen gegeben. Für diese Bonitätsprüfung ist grundsätzlich ein Finanzplan inkl. Liquiditätsplanung zu erstellen;
  • die 1-Jahresausfallwahrscheinlichkeit (PD) für das beantragende Unternehmen / ggf. die Gruppe beträgt auf Basis Ihres Ratings max. 2,80 % (Stichtag 31.12.2019);
  • das beantragende Unternehmen / ggf. die Gruppe hatte vor dem 31. Dezember 2019 keine Liquiditätsschwierigkeiten, keinen signifikanten Umsatz-/ Ertragsrückgang (i. d. R. max. 10 %) und seine wirtschaftliche Lage hatte sich nicht wesentlich verschlechtert;
  • das beantragende Unternehmen / ggf. die Gruppe zeigt keine maßgeblichen Veränderungen im Gesellschafterkreis innerhalb der letzten 12 Monate vor oder mit Antragstellung;

Sind diese Voraussetzungen erfüllt sind nur

  • die letzten zwei Jahresabschlüsse (liegt der Jahresabschluss 2019 nicht vor, ist der Jahresabschluss des Jahres 2018 und für die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage eine betriebswirtschaftliche Auswertung per 12/2019 ausrechend)
  • Interner Kreditbeschluss der Hausbank inklusive Votum, mindestens jedoch risikoorientierte Stellungnahme zum Antragsteller und gegebenenfalls vorhandene / geplante Covenant-vereinbarungen.

Sind die Voraussetzungen für den modifizierten Fast-Track nicht erfüllt und bei Kreditbeträgen über 10 Mio. Euro bis einschließlich 300 Mio. Euro gilt der übliche Kreditprozess für Kredite über 1 Mio. Euro Eigenrisiko der KfW.

Bei Kreditbeträgen über 300 Mio. Euro pro Unternehmen wird die KfW im Rahmen der üblich angewandten Prozesse zur Risikoanalyse die Kreditvertragsdokumentation plausibilisieren.

Da die bei den Hausbanken ein Kreditausfallrisiko von mindestens 10 % bzw. 20 % verbleibt, wird von diesen zudem auch weiterhin eine individuelle Risikoprüfung durchgeführt werden, die zum einen die Einreichung entsprechender Unterlagen und zum anderen die Stellung entsprechender Sicherheiten erforderlich machen kann. Als Alternative bleibt hier nur der ERP-Gründerkredit - Startgeld mit dem man bis zu 30.000 Euro für Betriebsmittel bei einer Risikoübernahme von bis zu 80 % durch die KfW erhält.

2. Bund: Wirtschaftsstabilisierungsfondsgesetz – WStFG

Das vom Bundestag am 25. März 2019 und vom Bundesrat am 27. März 2019 verabschiedete Wirtschaftsstabilisierungsfondsgesetz sieht zu dem vom BMWi aufgelegten KfW-Sonderprogramm 2020 als weitere Stabilisierungsmaßnahmen Garantien in Höhe von 400 Mrd. Euro, 100 Mrd. Euro für Staatsbeteiligungen (Rekapitalisierung) und 100 Mrd. zur Refinanzierung der Förderbank KfW vor.

Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds dient der Stabilisierung von Unternehmen der Realwirtschaft durch Überwindung von Liquiditätsengpässen und durch Schaffung der Rahmenbedingungen für eine Stärkung der Kapitalbasis von Unternehmen, deren Bestandsgefährdung erhebliche Auswirkungen auf die Wirtschaft, die technologische Souveränität, Versorgungssicherheit, kritische Infrastrukturen oder den Arbeitsmarkt hätte.

Unternehmen der Realwirtschaft sind hierbei Wirtschaftsunternehmen, die nicht Unternehmen des Finanzsektors und keine Kreditinstitute sind und die in den letzten beiden bereits bilanziell abgeschlossenen Geschäftsjahren vor dem 1. Januar 2020 mindestens zwei der drei folgenden Kriterien erfüllt haben:

  • eine Bilanzsumme von mehr als 43 Mio. Euro,
  • mehr als 50 Mio. Euro Umsatzerlöse sowie
  • mehr als 249 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt.

Über die vom Wirtschaftsstabilisierungsfonds vorzunehmende Stabilisierungsmaßnahmen entscheidet das Bundesministerium der Finanzen (BMF) im Einvernehmen mit dem BMWi auf Antrag des Unternehmens nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung

  • der Bedeutung des Unternehmens für die Wirtschaft Deutschlands,
  • der Dringlichkeit,
  • der Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt und den Wettbewerb und
  • des Grundsatzes des möglichst sparsamen und wirtschaftlichen Einsatzes der Mittel des Wirtschaftsstabilisierungsfonds.

Auch kann das BMF in Einvernehmen mit dem BMWi durch eine Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über die von den begünstigten Unternehmen zu erfüllenden Anforderungen an

  • die Verwendung der aufgenommenen Mittel,
  • die Aufnahmen weiterer Kredite,
  • die Vergütung der Organe des Unternehmens,
  • die Ausschüttung von Dividenden
  • den Zeitraum, in dem diese Anforderungen zu erfüllen sind,
  • Maßnahmen zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen,
  • branchenspezifische Restrukturierungsauflagen,
  • die Art und Weise, wie das Unternehmen Rechenschaft legen muss,
  • eine von dem vertretungsberechtigten Organ mit Zustimmung des Aufsichtsorgans abzugebende und zu veröffentlichende Verpflichtungserklärung zur Einhaltung der festgelegten Anforderungen sowie
  • sonstige Bedingungen, die zur Sicherstellung.

Über diese Maßnahmen und Auflagen, sowie über Grundsatzfragen und Angelegenheiten von besonderer Bedeutung entscheidet einvernehmlich ein interministerieller Ausschuss (Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Ausschuss).

Garantien:

Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds ist ermächtigt Garantien bis zur Höhe von 400 Mrd. Euro für vom Datum des Inkrafttretens des WStFG (wahrscheinlich 30. März 2020 bis zum 31. Dezember 2021 begebene Schuldtitel und begründete Verbindlichkeiten von Unternehmen zu übernehmen, um Liquiditätsengpässe zu beheben und die Refinanzierung am Kapitalmarkt zu unterstützen. Die Laufzeit der Garantien und der abzusichernden Verbindlichkeiten darf 60 Monate nicht übersteigen. Für die Übernahme von Garantien ist eine angemessene Gegenleistung zu erheben.

Das BMF kann hierzu im Einvernehmen BMWI durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen erlassen über

  • die Art der Garantie und der Risiken, die durch sie abgedeckt werden können,
  • die Berechnung und die Anrechnung von Garantiebeträgen,
  • die Gegenleistung und die sonstigen Bedingungen der Garantie,
  • Obergrenzen für die Übernahme von Garantien für Verbindlichkeiten einzelner Unternehmen sowie für
  • bestimmte Arten von Garantien und
  • sonstige Bedingungen, die zur Sicherstellung des Zweckes.

Rekapitalisierung:

Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds kann sich zudem an der Rekapitalisierung von Unternehmen beteiligen. Die Rekapitalisierungsmaßnahmen umfassen hierbei den Erwerb von nachrangigen Schuldtiteln, Hybridanleihen, Genussrechten, stillen Beteiligungen, Wandelanleihen, den Erwerb von Anteilen an Unternehmen und die Übernahme sonstiger Bestandteile des Eigenkapitals dieser Unternehmen, wenn dies für die Stabilisierung des Unternehmens erforderlich ist. Für die Rekapitalisierung ist eine angemessene Vergütung zu vereinbaren.

Eine Beteiligung durch den Wirtschaftsstabilisierungsfonds soll nur dann erfolgen, wenn ein wichtiges Interesse des Bundes an der Stabilisierung des Unternehmens vorliegt und sich der vom Bund angestrebte Zweck nicht besser und wirtschaftlicher auf andere Weise erreichen lässt. Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Ausschuss kann nach eigenem Ermessen auch über Anträge von Unternehmen entscheiden die seit dem 1. Januar 2017 in mindestens einer abgeschlossenen Finanzierungsrunde von privaten Kapitalgebern mit einem Unternehmenswert von mindestens 50 Millionen Euro einschließlich des durch diese Runde eingeworbenen Kapitals bewertet wurden.

Das BMWi kann hierzu im Einvernehmen mit dem BmWi Bestimmungen erlassen über

  • die Gegenleistung und die sonstigen Bedingungen der Rekapitalisierung,
  • Obergrenzen für die Beteiligung an Eigenkapitalbestandteilen von einzelnen Unternehmen sowie für
  • bestimmte Arten von Eigenkapitalbestandteilen,
  • die Bedingungen, unter denen der Wirtschaftsstabilisierungsfonds seine Beteiligung an den Eigenkapitalbestandteilen wieder veräußern kann, und
  • sonstige Bedingungen, die zur Sicherstellung des Zweckes.

Darlehen:

Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds kann der KfW Darlehen zur Refinanzierung der ihr von der Bundesregierung als Reaktion auf die so genannte Coronakrise zugewiesenen Sonderprogramme gewähren.

3. Maßnahmen der Länder

Die Länder haben neben dem Bund auch eigene Hilfsprogramme aufgesetzt. Nachfolgend ein Überblick über die bislang beschlossenen Maßnahmen.

Baden-Württemberg:

Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg hat ein Soforthilfeprogramm aufgelegt. Gewerbliche Unternehmen, Sozialunternehmen und Angehörige der Freien Berufe, die sich unmittelbar infolge der Coronapandemie in einer existenzbedrohenden wirtschaftlichen Lage befinden und massive Liquiditätsengpässe erleiden, werden mit einem einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschuss unterstützt.

Bayern:

Die bayerische Staatsregierung wird ein Sondervermögen in Höhe von 20 Mrd. Euro errichten –  BayernFonds. Über diesen wird sich der Freistaat an Unternehmen vorübergehend beteiligen können, um Know-how und Arbeitsplätze in Bayern zu halten. Der BayernFonds soll sich hierbei insbesondere an Unternehmen mittlerer Größe richten, die vom Wirtschaftsstabilisierungsfonds nicht erfasst werden. Die Beteiligungen werden entweder von der Bayerischen Beteiligungsgesellschaft oder der LfA Förderbank verwaltet. Daneben kann sich der Freistaat auch selbst an Unternehmen beteiligen. Hierzu soll in Kürze ein entsprechendes Gesetz erlassen werden.

Außerdem wird der Freistaat Unternehmen bei der Versorgung mit Liquidität durch schnelle Kredite unterstützen. Dafür wird der Bürgschaftsrahmen des Freistaats von aktuell rund 4 Mrd. Euro auf 40 Mrd. Euro verzehnfacht. Die Vergabe erfolgt über die LfA Förderbank Bayern. Hierbei der Universalkredit der LfA Bayern (Direktkredit) als auch Haftungsfreistellungen bei Darlehen der Hausbanken zur Verfügung.

Auch wurde ein Soforthilfeprogramm als nicht rückzahlbare Zuschüsse, gestaffelt nach der Zahl der Erwerbstätigen (ET) aufgelegt. Bis zu 5 ET = 5 Tsd. Euro, bis zu 10 ET = 7,5 Tsd. Euro, bis zu 50 ET = 15 Tsd. und bis zu 250 ET = 30 Tsd. Euro.

Berlin:

Das Land Berlin hat die sogenannte „Rettungsbeihilfe Corona " aufgelegt. Unterstützende Maßnahmen dieser Soforthilfe sind u.a  zinslose Rettungsbeihilfen mit einer Laufzeit von 2 Jahren bis 0,5 Mio. Euro und Darlehen bis zu 0,5 Mio. Euro, in begründeten Ausnahmefällen bis zu 2,5 Mio. Euro, wobei selbstschuldnerische Bürgschaft in Darlehenshöhe obligatorisch sind. Dies richtet sich auch an Startups, deren Gründung weniger als 3 Jahre zurückliegt,

Brandenburg:

Soforthilfeprogramm als nicht rückzahlbare Zuschüsse, gestaffelt nach der Zahl der Erwerbstätigen (ET) aufgelegt. Bis zu 5 ET = 9 Tsd. Euro, bis zu 15 ET = 15 Tsd. Euro, bis zu 50 ET = 30 Tsd. und bis zu 100 ET = 60 Tsd. Euro. Dies gilt nicht für Unternehmen die vor der Corornakrise bereist in Schwierigkeiten waren.

Hamburg:

In Hamburg bestehen die Maßnahmen aus Direkt von der IFB Hamburg vergebene Rettungsdarlehen für Betriebsmittel bis 250 Tsd. Euro für KMU aus Hamburg, die durch die Coronakrise in Liquiditätsschwierigkeiten geraten sind und aus der Hamburger Corona Soforthilfe als nicht rückzahlbare Zuschüsse, gestaffelt nach der Zahl der Erwerbstätigen (ET) aufgelegt. Bis zu 9 ET = 5 Tsd. Euro, bis zu 50 ET = 10 Tsd. Euro, und bis zu 250 ET = 25 Tsd. Euro. Zudem können KMU der gewerblichen Wirtschaft in Hamburg und freiberuflich Tätige sowie andere Dienstleister, die max. 5 Jahre am Markt aktiv sind, Darlehen bis 750.000 € pro Vorhaben erhalten. Diese Förderung ist ein Kooperationsprodukt mit der Bürgschaftsgemeinschaft Hamburg.

Hessen:

Die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank) bietet im Auftrag des Landes diverse Förderkredite an. Neben Krediten für Kleinunternehmen (KfK) können KMU mit bis zu 250 Mitarbeitern und 50 Mio. Euro Umsatz aus dem Förderprogramm Gründungs- und Wachstumsfinanzierung Hessen (GuW) über ihre Hausbank Betriebsmittelkredite bis 1 Mio. Euro erhalten. Zudem bietet die Bürgschaftsbank Hessen Bürgschaften bis 2,5 Mio. Euro mit einer Bürgschaftsquote von bis zu 80 % in Zusammenarbeit mit dem Land Hessen an. Dazu zählen auch Express-Bürgschaften für Kredite bis zu 312.500 Euro, die mit einer Bürgschaftsquote von 80 % besichert und bei Erfüllung aller Kriterien besonders schnell erteilt werden. Auch übernimmt das Land Hessen in besonderen Fällen Landesbürgschaften i. d. R. über 2,5 Mio. Euro, um in Kooperation mit der Hausbank sowohl die Finanzierung von Investitionen als auch die finanzielle Überbrückung von Liquiditätsengpässen abzusichern.

Mecklenburg-Vorpommern:

Die Landesregierung von Mecklenburg-Vorpommern plant einen Hilfsfonds mit Barmitteln von 700 Mio. Euro und die Bereitstellung eines zusätzlichen Bürgschaftsrahmens von 400 Mio. Euro – MV-Schutzfonds. Dieser sieht neben Maßnahmen für Kleinstunternehmen und Kleinunternehmen für alle Unternehmen 200 Mio. Euro für weitgehend zinsfreie Überbrückungsdarlehen, eine Erhöhung des Bürgschaftsrahmens des Landes von 400 Mio. auf 1,6 Mrd. Euro und 100 Mio. Euro für ein Beteiligungsprogramm, mit dem sich das Land zeitweilig an Unternehmen beteiligen kann, vor.

Niedersachsen:

In Niedersachen richtet sich das Zuschussprogramm „Liquiditätssicherung für kleine Unternehmen“ richtet an gewerbliche Unternehmen und Angehörige freier Berufe in Betrieben mit bis zu 49 Beschäftigten. Mit der Förderung soll Unternehmen und freiberuflich Tätigen geholfen werden, die sich aufgrund der Coronakrise in einer existentiellen Notlage befinden. Die Zuschüsse sind hierbei gestaffelt. Diese Hilfen stehen auch Startups zur Verfügung, wenn diese jünger als 5 Jahre sind. Das gilt auch wenn diese vor Ausbruch der Coronakrise noch keine schwarzen Zahlen geschrieben haben. Voraussetzung ist im Kern ein tragfähiges Geschäftsmodell und eine positive Einschätzung der weiteren Unternehmensentwicklung. Für den speziellen Bedarf der Startups sind 5 Mio. Euro reserviert.

Nordrhein-Westfalen:

Am 24. März 2020 hat der Landtag von Nordrhein-Westfalen das Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens verabschiedet - „NRW-Rettungsschirm“. Dieses umfasst insbesondere Sofortmaßnahmen zur Erleichterung von Kreditaufnahmen und Hilfen für Kleinstunternehmen und Solo-Selbstständige. Die Kreditvergabe erfolgt hierbei im Rahmen des NRW.BANK.Universalkredit mit Übernahme einer Haftungsfreistellung bei einemdurch die Hausbank gewährten Betriebsmittelkredit bis zu 80 % durch die NRW.Bank.

Rheinland Pfalz:

Das Land Rheinland-Pfalz erweitert die Programme des Bundes mit dem "Zukunftsfonds Starke Wirtschaft Rheinland-Pfalz": Dieser ergänzt die Zuschüsse des Bundes mit günstigen Sofortdarlehen für Unternehmen bis zu 10 Beschäftigten und erweitert die Soforthilfen auf Unternehmen bis zu 30 Beschäftigte. Daneben können betroffenen die Darlehensprodukte und Bürgschaften der Infrastrukturbank und der Bürgschaftsbank Rheinland-Pfalz in Anspruch nehmen. Dies erfolgt über die Hausbanken, die die Antragstellung bei ISB und Bürgschaftsbank übernehmen. Rheinland-Pfalz unterstützt Unternehmen hierbei mit Bürgschaften mit 80%igen Bürgschaften.

Schleswig-Holstein

Finanzielle Soforthilfen (Zuschüsse) für kleine Unternehmen in allen Wirtschaftsbereichen sowie für Solo-Selbständige. Im Einzelnen ist vorgesehen: bis 9.000 € Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 5 ET (Vollzeitäquivalente) bis 15.000 € Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 10 ET.

Thüringen:

Soforthilfeprogramm als nicht rückzahlbare Zuschüsse, gestaffelt nach der Zahl der Erwerbstätigen in Vollzeit (ET) aufgelegt. Bis zu 5 ET = 5 Tsd. Euro, bis zu 10 ET = 10 Tsd. Euro, bis zu 25 ET = 20 Tsd. und bis zu 50 ET = 30 Tsd. Euro. Dies gilt nicht für Unternehmen die vor der Corornakrise bereist in Schwierigkeiten waren.

Bis zu 80%ige Besicherung von Krediten und Avalen durch die Thüringer Aufbaubank zur Finanzierung von Investitionen und Betriebsmitteln von bis zu 3 Mio. Euro .

Teil 2 - Steuerliche Maßnahmen

1. Welche Maßnahmen wurden ergriffen bzw. sind geplant?

Bei den steuerlichen Hilfen setzt die Regierung zunächst auf kurzfristige Maßnahmen im Rahmen der Erhebung, die ohne komplexe gesetzliche Regelungen umgesetzt werden können. Die Erleichterungen betreffen daher bereits festgesetzte Steuern und Steuervorauszahlungen. Das BMF hat in seinem Schreiben vom 19. März 2020 vorgesehen, dass betroffene Steuerpflichtige

  • die zinslose Stundung fälliger Steuern sowie die
  • Herabsetzung von Vorauszahlungen beantragen können und
  • die Erhebung von Säumniszuschlägen und die Vollstreckungen von Steuerschulden ausgesetzt werden.

Durch das Schreiben hat das BMF den Grundstein für eine einheitliche Linie bei der Umsetzung der steuerlichen Maßnahmen gelegt. Die für die Steuererhebung zuständigen Bundesländer haben dadurch das notwendige Rüstzeug zu Verfügung gestellt bekommen, um die oben genannten Maßnahmen effektiv und ohne großen bürokratischen Aufwand umsetzen zu können.

Besonders und unmittelbar von der Coronakrise betroffene Steuerpflichtige können beantragen, dass die bereits entstandenen und noch nicht gezahlten bzw. bis zum 31. Dezember 2020 entstehende Einkommensteuer und Körperschaftsteuer gestundet wird. Die normalerweise notwendige besondere Begründung der erheblichen Härte ist nicht erforderlich. Es sind nur die tatsächlichen Verhältnisse darzulegen. Es ist nicht erforderlich, dass dem Steuerpflichtigen bereits finanzielle Schäden entstanden sind.

Die gleichen Anforderungen wurden für betroffene Unternehmen an den Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen für die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer gestellt. In einigen Ländern, sind die Anträge auf Stundung und Herabsetzung der Vorauszahlungen bereits in einem Formular zusammengefasst.

Die Finanzämter verzichtet zudem bei unmittelbar betroffenen Unternehmen, bis zum 31. Dezember 2020 auf Vollstreckungsmaßnahmen und die Erhebung von Säumniszuschlägen. Die Vollstreckung ist auch für Steuern ausgesetzt, die bereits vor dem 19. März 2020 entstanden und fällig waren. Auf die Erhebung von Säumniszinsen wird allerdings erst ab dem 19. März 2020 verzichtet.

Auch die Zollverwaltung (z.B. im Bereich Energiesteuer und Luftverkehrsteuer) und das Bundeszentralamt für Steuern (Umsatzsteuer und Versicherungssteuer) sind angewiesen, den Steuerpflichtigen entsprechend entgegen zu kommen. Die Zollverwaltung hat aus diesem Grunde die oben beschriebenen Maßnahmen aus dem BMF Schreiben ebenfalls umgesetzt. Eine Stellungnahme das Bundeszentralamt für Steuern steht noch aus. Zusätzlich zu den steuerlichen Maßnahmen des BMF haben die Bundesländer eigene Regelungen zur Entlastung der Steuerpflichtigen getroffen.

In allen Bundesländern gibt es zusätzlich die Möglichkeit, bei den Finanzämtern einen Antrag auf Anpassung des Gewerbesteuermessbetrages zu stellen (vgl. gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden vom 19. März 2020). An diesen Antrag sind die gleichen Voraussetzungen wie bei der Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer gestellt. Die für die Gewerbesteuer zuständigen Gewerbeämter der Kommunen sind an die Anpassung des Gewerbesteuermessbetrages gebunden.

Zusätzliche erstatten einige Bundesländer (so z.B. Bayern, Baden-Württemberg oder NRW) bereits gezahlte Umsatzsteuersonderzahlungen für eine Dauerfristverlängerung der Umsatzsteuererklärung. Es ist zu erwarten, dass auch die übrigen Bundesländer diese Maßnahme umsetzen werden.

2. Wie erhalte ich eine Stundung oder eine Herabsetzung der Steuerzahlungen?

Die Finanzministerien der meisten Bundesländer haben zur Stundung und Herabsetzung von Vorauszahlungen bei finanziellen Schwierigkeiten auf Grund der Auswirkungen des Coronavirus ein eigenes Formular veröffentlicht. Die Formulare der jeweiligen Bundesländer finden Sie auf:

Baden-Württemberg:  https://finanzamt-bw.fv-bwl.de/,Lde/Steuererleichterungen+aufgrund+der+Auswirkungen+des+Coronavirus

Bayern: https://www.finanzamt.bayern.de/Informationen/Formulare/Steuerzahlung/?f=LfSt

Berlin: https://www.berlin.de/sen/finanzen/steuern/informationen-fuer-steuerzahler-/artikel.910208.php

Brandenburg: https://mdfe.brandenburg.de/sixcms/detail.php/947663

Bremen: https://www.finanzen.bremen.de/detail.php?gsid=bremen53.c.78075.de

Hamburg: https://www.hamburg.de/fb/finanzaemter/

Hessen: hier ist ein formloser Antrag an das zuständige Finanzamt ausreichend

Mecklenburg-Vorpommern: https://www.regierung-mv.de/Landesregierung/fm/Aktuell/?id=158620&processor=processor.sa.pressemitteilung

Niedersachsen: https://www.mf.niedersachsen.de/startseite/themen/steuern/antworten-auf-haufig-gestellte-steuerliche-fragen-faqs-im-zusammenhang-mit-dem-corona-virus-186548.html

Nordrhein-Westfahlen: https://www.finanzverwaltung.nrw.de/de/steuererleichterungen-aufgrund-der-auswirkungen-des-coronavirus

Rheinlad-Pfalz: https://www.lfst-rlp.de/service/presse/aktuelles/detail/steuerliche-hilfen-in-der-corona-krise

Saarland: hier ist ein formloser Antrag per Email an das zuständige Finanzamt ausreichend

Sachsen: https://www.coronavirus.sachsen.de/download/Formular_zur_Beantragung_von_Steuererleichterungen_aufgrund_der_Auswirkungen_des_Corona-Virus.pdf

Sachsen-Anhalt: hier ist ein formloser Antrag an das zuständige Finanzamt ausreichend

Schleswig-Holstein: hier ist ein formloser Antrag an das zuständige Finanzamt ausreichend

Thüringen: https://finanzen.thueringen.de/fileadmin/user_upload/Finanzaemter/Vordrucke/Steuererleichterungen_aufgrund_der_Auswirkungen_des_Coronav.pdf

Die Finanzministerien in Hessen, Saarland, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein haben bisher keine besonderen Antragsformulare bereitgestellt. In diesen Bundesländern können die normalen Formulare für den entsprechenden Antrag genutzt werden. Im Übrigen weisen die Finanzministerien Schleswig-Holsteins und Hessens darauf hin, dass die Anträge auch formlos gestellt werden.

3. Muss ich für die Stundung Zinsen zahlen?

Das BMF schreibt keinen generellen Verzicht auf die Stundungszinsen vor. Jedoch verzichten begrüßenswerter Weise sämtliche Bundesländer auf die Erhebung von Stundungszinsen.

4. Kann jeder einen solchen Antrag stellen?

Grundsätzlich können diese Hilfen natürlich nur in Anspruch genommen werden, wenn ein entsprechender Härtefall vorliegt. Das bedeutet, dass der Steuerpflichtige durch die Auswirkungen des Coronavirus in eine finanzielle Schieflage geraten sein muss und eine reguläre Steuerzahlung für ihn eine erhebliche Härte darstellen würde, weil er z.B. nicht über ausreichende Rücklagen verfügt. Dazu müssen im Antrag die entsprechenden Angaben gemacht werden. Um die Anträge schnell und unbürokratisch bearbeiten zu können, sind die Finanzämter angewiesen, keine besondere Einzelfallprüfung durchzuführen.

WICHTIG: Wie immer dürfen dabei keine falschen Angaben gemacht werden. Es wird  in den Antragsformular explizit darauf hingewiesen, dass unrichtige Angaben strafrechtliche Folgen haben können (Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO und leichtfertige Steuerverkürzung gemäß § 378 AO).

5. Muss ich meine Steuererklärung abgeben?

Hierzu gibt es noch keine einheitliche Linie. Aber das bayerische Finanzministerium, sowie unter anderem die Finanzministerien in Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt haben die Finanzämter angewiesen, bei Anträgen auf eine Fristverlängerung zur Abgabe der Steuererklärung wegen Corona großzügig und möglichst unbürokratisch zu verfahren.

Teil 3 - Bilanzielle Maßnahmen

1. Sicherung der Liquidität – siehe Teil 1

Nutzen Sie alle Hilfszahlungen des Bundes und der Länder, die als Zuschüsse gewährt werden. Sofern es die Liquidität des Unternehmens erfordert, nehme Sie einen zinsgünstigen Kredit der KfW in Anspruch. Der Antrag ist über Ihre Hausbank zu stellen. Details dazu finden unter Teil 1 dieses FAQ.

2. Sicherung des Eigenkapitals – Handlungsmaßnahmen auch für den handelsrechtlichen Jahresabschluss 2019

Umsatzausfälle in den kommenden Wochen und Monaten werden dazu führen, dass sich bei vielen Firmen das Eigenkapital reduziert. Um die Gefahr einer bilanziellen Überschuldung zu mindern, sollten Sie alle zulässigen Bilanzierungsmaßnahmen ergreifen. Nachstehend finden Sie einige Vorschläge. Maßgeblich ist dabei die Handelsbilanz. In der Steuerbilanz können davon abweichende Bilanzierungsmaßnahmen getroffen werden, um keine unnötige Steuerbelastung entstehen zu lassen. Es kommt immer auf den jeweiligen Einzelfall an. Prüfen Sie daher auch gemeinsam mit Ihrer Finanzabteilung und Ihrem Steuerberater, was umgesetzt werden kann. Bei Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung.

Warum ist das wichtig?

  • Vermindert sich das Eigenkapital des Unternehmens, können Banken und andere Kreditgeber je nach Ausgestaltung der Kreditverträge weitere Sicherheiten verlangen oder bestehende Kreditverträge außerordentlich kündigen.
  • Wird das Eigenkapital negativ, liegt eine zunächst rechnerische Überschuldung vor. Es ist zu prüfen, ob eine Insolvenz vorliegt. Zwar wurde die Insolvenzantragspflicht durch das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht bis zum 30. September 2020 außer Kraft gesetzt. Hiervon gibt es jedoch zwei Ausnahmen, in denen weiterhin unverzüglich ein Insolvenzantrag zu stellen ist:
  • Wird das Eigenkapital negativ, liegt eine zunächst rechnerische Überschuldung vor. Es ist zu prüfen, ob eine Insolvenz vorliegt. Zwar wurde die Insolvenzantragspflicht durch das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht bis zum 30. September 2020 außer Kraft gesetzt. Hiervon gibt es jedoch zwei Ausnahmen, in denen weiterhin unverzüglich ein Insolvenzantrag zu stellen ist:
    • Die Insolvenzreife des Unternehmens beruht auf anderen Gründen als die Coronapandemie.
    • Es besteht keine Aussicht auf die Beseitigung einer eingetretenen Zahlungsunfähigkeit.
  • Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht kann von der Regierung bis zum 31. März 2021 verlängert werden.
  • Nach Ablauf der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht, also vermutlich nach dem 30. September 2020 gelten wieder die bisherigen Regeln und es muss unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen Insolvenzantrag bei Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit gestellt werden. Geschieht dies nicht, besteht eine persönliche Haftung der Geschäftsführung im Rahmen einer Insolvenzverschleppung.
  • Neben der Sicherung der Liquidität zur Vermeidung einer Zahlungsunfähigkeit muss daher auch die Überschuldung, also die Aufzehrung des Eigenkapitals des Unternehmens vermieden werden.
  • Sofern der Jahresabschluss auf den 31. Dezember 2019 noch nicht festgestellt ist, sollten die nachfolgenden Maßnahmen bereits dort umgesetzt werden, wenn die Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen.

Was kann man tun?

a. Aktivierung von bislang nicht bilanzierten Wirtschaftsgütern in der Handelsbilanz

  • Viele Unternehmen entwickeln eigene Technologien wie etwa Produktionsverfahren, Patente, Software, Know-how, Urheberrechte. Alle diese Technologien werden unter dem Begriff immaterielle Vermögensgegenstände zusammengefasst. Dabei ist es nicht erforderlich, dass diese Technologien von einer Behörde, etwa dem Patentamt anerkannt sind. Zu den immateriellen Vermögensgegenständen zählen daher etwa:
    •  ungeschützte Erfindungen,
    •  Rezepte,
    •  Know-how,
    • Software,
    •  Archive,
    •  Film- und Tonaufzeichnungen,
    •  Kunden- und Zulieferlisten,
    •  Patente
    •  Geschmacksmuster
    •  Urheberrechte
  • Inhaber dieser immateriellen Vermögenswerte ist, wer Dritte von der Nutzung des Rechts auszuschließen kann.
  • Werden solche immateriellen Vermögenswerte erworben, sind sie in der Handels- und Steuerbilanz des Unternehmens mit den Anschaffungskosten zu aktivieren und abzuschreiben.
  • Wurden die immateriellen Vermögensgegenstände aber selber entwickelt, haben viele Unternehmen bislang eine Aktivierung in der Bilanz unterlassen. Folge ist, dass die Aufwendungen für die Entwicklung in vollem Umfang als Betriebsausgaben behandelt wurden, die den Gewinn und damit das Eigenkapital des Unternehmens gemindert haben.
  • In der Handelsbilanz dürfen selbstgeschaffene immaterielle Vermögensgegenstände auch mit ihren Herstellungskosten aktiviert werden. Die Entwicklungskosten führen damit nicht zu Betriebsausgaben, die das Ergebnis und damit das Eigenkapital mindern.
  • Steuerlich besteht weiterhin ein Aktivierungsverbot für selbstgeschaffene immaterielle Vermögensgegenstände (§ 5 Abs. 2 EStG). Die Entwicklungskosten bleiben damit sofort abzugsfähige Betriebsausgaben, so dass es bei der Aktivierung eines selbstgeschaffenen immateriellen Vermögensgegenstandes in der Handelsbilanz nicht zu einer höheren Steuerbelastung kommt.

Folgende Voraussetzungen müssen für eine Aktivierung in der Handelsbilanz vorliegen:

  • Der selbstgeschaffene immaterielle Vermögensgegenstand muss am Bilanzstichtag (z.B. 31.12.2019) einen realisierbaren Vermögenswert darstellen; die Entwicklung des Vermögensgegenstandes muss daher soweit abgeschlossen sein, dass er vom Grundsatz an einen fremden Dritten verkauft werden kann. Rechtliche Einschränkungen, etwa aus dem Urheberrecht, spielen dabei keine Rolle.
  • Der immaterielle Vermögensgegenstand muss zum Betriebsvermögen des Unternehmens gehören. Das ist unproblematisch, wenn die Entwicklung im Unternehmen selber erfolgte. Wurde der immaterielle Vermögensgegenstand durch Dritte, etwa im Rahmen einer Auftragsentwicklung erstellt, ist zu prüfen, wem der Vermögensgegenstand gehören soll. Hat der Auftraggeber das ausschließliche und zeitlich unbegrenzte Nutzungsrecht, steht ihm jedenfalls das wirtschaftliche Eigentum zu und der immaterielle Vermögensgegenstand ist seinem Unternehmen zuzuordnen.
  • Der immaterielle Vermögensgegenstand darf nicht im Rahmen eines sog. schwebenden Geschäfts dem Unternehmen überlassen werden. Grade bei Standardsoftware erfolgt kein Erwerb der Software durch das Unternehmen. Es wird nur ein zeitlich befristetes Nutzungsrecht gekauft, dem regelmäßige (z.B. jährliche) Zahlungen gegenüberstehen. Hier liegt ein schwebendes Geschäft vor und der immaterielle Vermögengegenstand darf vom Nutzer nicht aktiviert werden.

Sind die vorstehenden Kriterien erfüllt, dürfen die Entwicklungskosten nach § 248 Abs. 2 HGB in der Handelsbilanz aktiviert werden. Keine Aktivierung darf jedoch für Forschungskosten vorgenommen werden. Unter dem Begriff „Forschung“ wird die Suche nach neuen wissenschaftlichen oder technologischen Erkenntnissen verstanden. Demgegenüber ist „Entwicklung“ die Umsetzung der Forschungserkenntnisse oder andere Erkenntnisse in ein im Einzelfall bestimmbares marktfähiges Produkt oder anwendbares Verfahren.

Ein Aktivierungsverbot besteht ferner für selbst geschaffene

  •  Marken,
  •  Drucktitel,
  •  Verlagsrechte,
  •  Kundenkarteien
  •  oder vergleichbare immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens.

Welche Entwicklungskosten dürfen aktiviert werden?

  • Die Aktivierung hat nach § 255 Abs. 2 und 3 HGB nach den Herstellungskosten zu erfolgen. Hierzu zählen neben den Einzelkosten auch die variablen Gemeinkosten. Aktiviert werden können damit
    •  die Fertigungs- und Materialeinzelkosten,
    •  die Sondereinzelkosten der Fertigung,
    •  die Fertigungsgemeinkosten,
    •  die Materialgemeinkosten und
    •  der Wertverzehr des Anlagevermögens soweit er durch die Fertigung veranlasst ist.
  •  Die bilanzierten immateriellen Vermögensgegenstände sind in den Folgejahren abzuschreiben. Die Abschreibung richtet sich nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer.

b. Bewertung des Anlage- und Umlaufvermögens in der Handelsbilanz 2019

  • Die Coronapandemie wird bei vielen Unternehmen den Wert des Anlagevermögens und auch des Umlaufvermögens stark gedrückt haben. Es handelt sich aber um ein Ereignis, das nach einhelliger Auffassung in Fachkreisen als wertbegründend im Rahmen der Rechnungslegung zu behandeln ist. Da sich die wesentlichen Auswirkungen erst im Januar 2020 bzw. später gezeigt haben, sind sie bei der Erstellung des Jahresabschlusses 2019 nicht zu berücksichtigen Allerdings muss eine Berichterstattung im Anhang zum Jahresabschluss erfolgen, da der Ausbruch des Coronavirus als besonderes Ereignis eingeordnet wird. Vgl. das Institut der Wirtschaftsprüfer in einer Stellungnahme vom 4. März 2020 https://www.idw.de/blob/122498/31bce74e5b1413b91f74c9de1ea64383/down-corona-fachlicher-hinweis-idw-dok1-data.pdf).
  • Folgende handelsrechtliche Handlungsspielräume bestehen bei der Erstellung des Jahresabschlusses 2019, um das Eigenkapital zu stärken. Sie wirken sich dabei grundsätzlich nur auf die Handelsbilanz aus. Die Steuerbilanz kann bzw. muss davon abweichende Ansätze enthalte, so dass steuerlich in der Regel ein niedrigerer Wert angesetzt wird. Die höheren Ansätze in der Handelsbilanz führen daher nicht zu einer höheren Steuerbelastung für das Unternehmen.

Anlagevermögen – Vermeidung außerplanmäßiger Abschreibung und Durchführung von Zuschreibungen

  • Beim Anlagevermögen besteht eine Verpflichtung zu einer außerplanmäßigen Abschreibung nur bei einer voraussichtlich dauerhaften Wertminderung der Vermögensgegenstände. Hier ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine außerplanmäßige Wertminderung tatsächlich dauerhaft ist, oder ob eine Werterholung denkbar erscheint. Die Beurteilung erfolgt zum Bilanzstichtag. Nur bei Ausschluss einer Werterholung muss die außerplanmäßige Abschreibung auf den geringeren Wert nach § 253 Abs. 3 Satz 5 HGB erfolgen. Grundlage ist dabei in der Regel der Widerbeschaffungswert.
  • Hat es in der Vergangenheit außerplanmäßige Abschreibungen auf das Anlagevermögen gegeben und sind die Gründe für den niedrigeren Wertansatz nicht mehr gegeben (aus Sicht des ordentlichen Kaufmanns am Bilanzstichtag), besteht ein Wertaufholungsgebot. Es muss also eine Zuschreibung bei dem in der Vergangenheit außerplanmäßig abgeschriebenen Anlagevermögen erfolgen, begrenzt auf die fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Die Zuschreibung ist damit begrenzt auf den Wertansatz, der erreicht worden wäre, wenn nie außerplanmäßig abgeschrieben worden wäre.

Umlaufvermögen – Umfang der notwendigen Wertberichtigungen

  • Für das Umlaufvermögen gilt in der Handelsbilanz das strenge Niederstwertprinzip. Zum Stichtag sind daher die Vorräte und das übrige Umlaufvermögen mit dem Börsen- oder Marktpreis am Bilanzstichtag anzusetzen (§ 253 Abs. 4 Satz 1 HGB). Auch hier stellt sich Frage, ob die Coronakrise bereits bei der Bewertung des Umlaufvermögens zum Bilanzstichtag berücksichtigt werden muss. Eine Vielzahl von Waren werden durch den von den Behörden angeordneten Shut Down nicht mehr oder nur noch eingeschränkt verkauft oder weiter verarbeitet werden können. Da auch nach Einschätzung des Instituts der Wirtschaftsprüfer ein wertbegründendes Ereignis darstellt, dass seine Auswirkungen erst nach dem 31. Dezember 2019 gezeigt hat, ist die Bewertung des Vorratsvermögens zum Stichtag 31. Dezember 2019 ohne Berücksichtigung der Auswirkungen der Coronakrise vorzunehmen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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