Endgültige Entscheidung in Sachen Runes of Magic: BGH hält an Verbot von Werbung für In-Game Items fest

Veröffentlicht am 29th Okt 2014

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine endgültige Entscheidung im Fall “Runes of Magic” gefällt und das zuvor ergangene Versäumnisurteil bestätigt, worin der Betreiber des client-basierten free-to-play Fantasy-Spiels verurteilt wurde, bei der Werbung für zusätzlichen Content, der innerhalb des Spiels gekauft werden kann, bestimmte Formulierungen zu unterlassen.

Insbesondere enthielten die beanstandeten Formulierungen den Satz ““Schnapp Dir die günstige Gelegenheit und verpasse Deiner Rüstung & Waffen das gewisse Etwas”. Auf die Klage der Verbraucherzentrale hin entschied der BGH, dass hierin eine direkte Aufforderung an Kinder lag, diese Items zu kaufen, was durch die Vorschriften gegen den unlauteren Wettbewerb verboten ist.

Die Entscheidungsgründe (Az. I ZR 34/12) wurden nun veröffentlicht und beenden einen langen Rechtsstreit, der 2009 begann. Sie greifen viele der allgemein kritisierte Mängel des Versäumnisurteils auf und versuchen diese zu beseitigen; dennoch gibt das Urteil dem Leser stellenweise Rätsel auf. Ist der Fall nur ein “Ausreißer” oder das Ende des free-to-play Geschäftsmodells in Deutschland, wie einige Kommentatoren spekulierten? Die Branche ist in der Folge des Urteils derzeit jedenfalls weiteren Angriffen, darunter auch von Jugendschützern ausgesetzt. Wie sollen sich Anbieter von Online-Spielen nun verhalten?

Um was geht es?

Der Spieleanbieter hatte in einem mit dem Spiel verbundenen Forum unter der Überschrift “Pimp Deinen Charakter Woche” folgende Formulierung verwendet:

“Es warten tausende von Gefahren in der weiten Welt von Taborea auf Dich und Deinen Charakter. Ohne die entsprechende Vorbereitung kann die nächste Ecke im Dungeon der letzte Schritt gewesen sein.

Diese Woche hast Du erneut die Chance Deinen Charakter aufzumotzen.

Schnapp Dir die günstige Gelegenheit und verpasse Deiner Rüstung & Waffen das gewisse “Etwas”.

Von Montag […] bis Freitag […] hast Du die Chance Deinen Charakter aufzuwerten

Der Teil “Deinen Charakter aufzuwerten” war mit einer Webseite verlinkt, die verschiedene Items anzeigte, die Teil der Sonderaktion waren und die registrierte Benutzer mit virtueller Währung innerhalb des Spiels kaufen konnten.

Die ursprüngliche Entscheidung des Gerichts

Nachdem der Beklagte bei der ersten mündlichen Verhandlung säumig war, erließ das Gericht im Sommer 2013 ein Versäumnisurteil, in welchem es in diesem Text eine verbotene direkte Aufforderung an Kinder zum Kauf dieser Items gem. § 3 Abs. 3 UWG i.V.m. Nummer 28 des Anhangs zum UWG (sog. “schwarzen Liste”) sah. Gemäß Nummer 28 der schwarzen Liste, welche auf der Richtlinie zu unlauteren Geschäftspraktiken (Richtlinie 2005/25/EG vom 11. Mai 2005) basiert, ist eine unmittelbare Aufforderung an Kinder innerhalb einer Werbeanzeige wettbewerbsrechtlich unzulässig, wenn Kinder dazu aufgefordert werden, selbst die beworbene Ware zu erwerben oder ihre Eltern zum Erwerb zu veranlassen.

Der Standpunkt des BGH, dass Kinder Ziel der Werbung seien, basierte in erster Linie auf folgenden Erwägungen:

Nach Auffassung des Gerichts macht die Wortwahl innerhalb der Werbung klar, dass auch Kinder Ziel der Aufforderung zum Kauf sind. Zu dieser Feststellung gelangte das Gericht aufgrund der informellen Ansprache mit “Du” und dem Gebrauch von Worten wie “pimpen” oder “aufzumotzen”, sowie dem Gebrauch von Anglizismen (womit implizit nur die Begriffe “pimp” und “Dungeon” gemeint sein können), was das Gericht alles als typisch für Kindersprache betrachtete.

Die Tatsache, dass Zahlungen durch einen SMS-basierten Dienst akzeptiert wurden, welches in der mündlichen Verhandlung ebenfalls als Indiz für die Ansprache von Kindern in der Werbung genannt worden war, wurde auffälliger Weise in den schriftlichen Entscheidungsgründen des Versäumnisurteils nicht erwähnt.

Mit der Entscheidung nahm der BGH eine Position ein, die im Widerspruch zu den beiden vorinstanzlichen Gerichten steht, die in dieser Sache entschieden. Sowohl das Landgericht Berlin als auch das Kammergericht (KG) hatten gegenteilige Entscheidungen gefällt, bevor der BGH als letzte Instanz zu Gunsten des Klägers und zu Lasten des Beklagten entschied. Das Landgericht hatte die Klage mit dem Argument abgewiesen, dass die Werbung sich nicht auf ein bestimmtes Produkt beziehe. Es sei nicht klar, welchem Produkt aus dem Online-Shop Gegenstand einer etwaigen Aufforderung zum Kauf sein solle. Das KG hat sich dem angeschlossen und die Berufung als “offensichtlich unbegründet” zurückgewiesen. 

Die endgültige Entscheidung des Gerichts

Das Versäumnisurteil wurde damals bezüglich einer ganzen Reihe rechtlicher Aspekte kritisiert. Der Spielebetreiber legte Einspruch gegen die Entscheidung ein, so dass eine neue mündliche Verhandlung stattfinden musste. Mit der Entscheidung, die nun im Volltext veröffentlicht wurde, hat das Gericht dennoch das Versäumnisurteil bestätigt. Manche der kritisierten Punkte wurden hierbei aufgegriffen, allerdings wurden nicht alle überzeugend gelöst. Sowohl aus tatsächlicher als auch aus rechtlicher Sicht bleiben offene Fragen.

Ansprache von Kindern?

Das erste entscheidende Problem ist die Frage, ob die streitgegenständliche Werbung sich tatsächlich direkt an Kinder richtet. Es ist selbstverständlich, dass bei einem Spiel wie Runes of Magic, das überwiegend von Erwachsenen gespielt wird, Kinder nicht die einzige Zielgruppe der Werbung für In-game Käufe sein können. Der Spielebetreiber legte Daten zum Nutzerverhalten vor, denen zufolge 85% der Spieler erwachsen waren und das Durchschnittsalter der Spieler bei 32 Jahren lag. Das Gericht wischte diese Zahlen dennoch als irrelevant vom Tisch. Es un-terscheidet zwar zwischen (erlaubter) Werbung die auf alle Zielgruppen einschließlich Kinder richtet und (verbotener) Werbung, die sich an verschiedene spezifische Zielgruppen einschließlich Kinder richtet, aber nimmt an, dass der vorliegende Fall unter letztgenannte Gruppe fällt, auch wenn die Mehrheit der Zielgruppe Erwachsene sind. Nach Auffassung des Gerichts wendet sich die Werbung direkt an Kinder, weil sie “konsequent” informelle und vermeintliche kindertypische Begrifflichkeiten nutze. Weiter betrachtet das Gericht die in der Werbung von Runes of Magic genutzte Sprache als “einfach” und hält das Wort “aufzumotzen” für eine kindertypische Begrifflichkeit.

Dennoch scheint die jüngste Rechtsprechung des Gerichts hinsichtlich der Frage, was als Ansprache von Kindern angesehen werden muss, höchst widersprüchlich. Tatsächlich hat es in einem Fall betreffend einer TV-Werbung des Süßwarenherstellers Haribo das Gegenteil entschieden. Die Werbung zeigt eine Szene in einem Supermarkt, wo eine Familie mit Kindern von Thomas Gottschalk dazu aufgefordert wird, sich zusätzliche Beutel Gummibärchen in ihren Einkaufswagen zu legen. Das Gericht gestattete diese Werbung unter Hinweis darauf, dass sie sich “an alle Mitglieder der Familie” richte.

Trotzdem beschrieben die Richter die Haribo-Werbung dahingehend, dass “einfache Sprache” genutzt wird, Kinder mit ihren Eltern in einem Supermarkt dargestellt werden und ein Produkt gezeigt wird, welches Kinder gern haben. Man kann sich des Eindrucks nicht erwehren, dass diese Eigenschaften der Haribo-Werbung jenen aus der nunmehr durch das Gericht verbotenen Runes of Magic Werbung extrem ähnlich sind.

Und in der Tat ist die Grenze zwischen einer Werbung die alle Zielgruppen anspricht und einer Werbung, die sich nur an andere bestimmte Zielgruppen wendet, extrem schwer zu ziehen. Im Fall von Runes of Magic verweist das Gericht auf die Haribo-Entscheidung, doch die Bemühung zwischen den beiden Fällen zu differenzieren, kann bestenfalls als schwach bezeichnet werden: Der BGH behauptet, dass die entscheidungserheblichen Umstände im Haribo-Fall andere waren – ohne auch nur einen Hinweis darauf zu geben, was diese entscheidenden Umstände denn nun gewesen sein könnten.

Unmittelbare Aufforderung zum Kauf?

Eine zweite wichtige Frage war, ob die Werbung eine “unmittelbare” Aufforderung zu einem bestimmten Kauf enthielt. Eine solche kann nur angenommen werden, wenn die Werbung hinreichend bestimmte Hinweise auf ein oder mehrere bestimmte Produkte enthält und nicht lediglich das gesamte Sortiment des Werbenden umfasst: Nach Art. 2 i) der Richtlinie ist eine “Aufforderung zum Kauf”, “jede kommerzielle Kommunikation, die die Merkmale des Produkts und den Preis in einer Weise angibt, die den Mitteln der verwendeten kommerziellen Kommunikation angemessen ist und den Verbraucher dadurch in die Lage versetzt, einen Kauf zu tätigen.”

Im Fall von Runes of Magic wurden die Eigenschaften der beworbenen Items tatsächlich nicht spezifisch in der Werbung genannt. Die Werbung enthielt nur einen Link zu einer separaten Webseite, welche eine Liste und Beschreibungen dieser Items enthielt. Das Gericht entschied dennoch, dass der Link zur zweiten Webseite ausreichend sei, da der Verbraucher gewöhnt sei, sich weitere Informationen durch das Klicken auf Links zu erschließen. Dementsprechend sah es die Werbung und die Webseite als verknüpfte Einheit.

Allerdings ist diese Sicht wenig überzeugend. Es ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die fragliche Website für Nutzer, die nicht ohnehin für das Spiel registriert waren, nicht sehr nützlich gewesen wäre, und gerade nicht den direkten Einkauf ermöglichte. In einer anderen sehr aktuellen Entscheidung erlaubte der BGH eine Werbung die sich sehr klar und ausschließlich an Kinder richtete: Der Werbende (Mediamarkt) sprach Kinder mit der Aussage ” Komm [mit deinem Zeugnis] zu Media Markt und kassier beim Kauf eines Produktes deiner Wahl für jede Eins € 2,- “. Das Gericht hatte in Ansehung dessen, dass kein bestimmtes Produkt beworben wurde, sondern lediglich Kinder in den Markt gelockt werden sollten, kein Problem mit diesem Wortlaut. Und in einem Fall vor dem österreichischem Obersten Gerichtshof (OGH), der ebenfalls Werbung für digitale Inhalte betraf und dem Fall von Runes of Magic sehr ähnlich war, entschied das Gericht – obwohl die anzuwendenden Normen auf derselben Richtlinie basieren – dass die Werbung mit einem Hyperlink zu einem Online-Store keine “unmittelbare” Aufforderung zum Kauf sei. Es argumentierte, dass der Klick auf den Link mit dem Betreten des physischen Ladengeschäfts vergleichbar sei und dass, auch wenn dort natürlich Produkte zur Schau gestellt werden, diese Informationen nicht als in der Werbeanzeige enthalten angesehen werden können.

Der BGH verweist ebenfalls auf diesen Fall und versucht hier zu differenzieren. Die Richter vertreten die Auffassung, dass die Werbung im österreichischem Fall nur “den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Items beschreibt”. Tatsächlich ist es aber so, dass die Aufmachung der Werbung fast identisch mit dem vorliegenden Fall war- unter anderem hieß es in dieser Werbung “Übernimm die Rolle von 45 verschiedenen Charakteren und bestehe Abenteurer mit Deinen Freunden in fantastischen Welten” und “löse Rätsel und starte durch”- in beiden Fällen verbunden mit einem Link zu einem Online Store wo die notwendigen Zugangsdaten, Items und digitalen Inhalte gekauft werden konnten. Der BGH vertritt abermals die Auffassung, dass diese “Fälle nicht vergleichbar seien”, wobei es ihm nicht gelingt zu erklären, wie er zu diesem Schluss kommt.

Prozessrechtliche Probleme

Da die streitentscheidenden Normen auf ein und derselben Richtlinie basieren, könnte man meinen, dass der EuGH die letzte Entscheidung hinsichtlich der Auslegung und Anwendung dieser Normen habe – insbesondere im Lichte dessen, dass der BGH nicht mit der österreichischen Ansicht hinsichtlich der “unmittelbaren” Aufforderung übereinstimmt. Zusätzlich ist das Wort “Kind”, das in den Normen enthalten ist, weder in der Richtlinie noch im UWG definiert, und es ist nicht ganz klar, ob dieser Begriff nach europäischem Recht alle Minderjähren oder nur eine jüngere Untergruppe (z.B. Personen unter 14 Jahren) umfasst. Hinsichtlich beider Fragen wäre es wünschenswert gewesen, hätte der BGH den EuGH um eine abschließende Auslegung der Richtlinie ersucht. Nichtsdestotrotz wischt das Gericht auch dies mit einem kurzen Satz in der endgültigen Entscheidung zur Seite.

Ein zweites Problem ist im Wortlaut des Tenors (der Entscheidungsformel) zu sehen: Das Versäumnisurteil, das nun bestätigt wurde, verbietet schlicht den Satz ” Schnapp Dir die günstige Gelegenheit und verpasse Deiner Rüstung & Waffen das gewisse Etwas” und enthält im Tenor weder einen Hinweis auf den Hyperlink, noch auf die vermeintlich kindertypischen Begrifflichkeiten (“aufmotzen”) im restlichen Teil der Werbung. Die Entscheidungsgründe rechtfertigen so ein weites Verbot schlicht nicht. Ein erheblicher Teil der endgültigen Entscheidung des Gerichts widmet sich der Rechtfertigung dieser verpfuschten Entscheidungsformel. Während sich das Gericht in der Tat auf gefestigte Rechtsprechung berufen kann, wonach eine Entscheidungsformel in Ansehung der dazugehörigen Entscheidungsgründe auszulegen ist, ist es gelinde gesagt extrem unglücklich, dass nun ein Tenor vorliegt, der für sich genommen unverständlich (oder schlicht falsch) ist und nur nach sorgfältiger Analyse von zwei Dokumenten mit Entscheidungsgründen, mit all den Fehlern, die sie sie noch enthalten, überhaupt nachvollziehbar ist.

In der Tat hätte das Gericht, dem all diese Argumente in der zweiten mündlichen Verhandlung bekannt waren, die günstige Gelegenheit ergreifen sollen, um wenigstens die Reichweite und Grenzen des Verbots klarzustellen.

Game Over?

Nachdem die Entscheidung bekannt wurde, nahmen viele Kommentatoren die Position ein, dass dieses BGH Urteil das gesamte free-to-play Modell in Deutschland gefährde. Das Gericht erwähnt in seiner neuen Entscheidung, dass es eine solche Gefahr nicht sehe und sagt ausdrücklich, dass das Verbot eine bestimmte Werbung betrifft und damit nicht die Absicht verfolgt werde, die Rechte von Unternehmen zum Gebrauch von F2P Geschäftsmodellen oder zur Werbeansprache in der zweiten Person zu beschränken. Indes wirkt dieser kurze Absatz eher floskelhaft. Er widerspricht auch weitgehend der vorhergehenden rechtlichen Würdigung. Immerhin wurde die vorliegende Werbung gerade wegen solch einer Nutzung von informeller und vermeintlich kindessprachlicher Begriffe verboten. Mithin haben die schriftlichen Entscheidungsgründe leider die Gesetzeslage im Hinblick auf die Grenzen erlaubter Werbung nicht wirklich klargestellt.

Was bedeutet die Entscheidung für Freemium Angebote sowie Spiele und Apps für Kinder?

Im Nachgang zu der Entscheidung ist bereits eine erhebliche Steigerung der Aktivitäten von Behörden und Verbraucherschutzorganisationen betreffend der Formulierung von In-Game Werbung zu beobachten, und zwar sowohl im klassischen Onlinesektor, als auch in zunehmend im Bereich von Mobile Games. Darüber hinaus stehen rechtliche Angriffe auf AGB und Datenschutzbedingungen immer noch auf der Tagesordnung der Verbraucherschutzorganisationen.

Betreiber von Online-Spielen, insbesondere Spielen und Apps für Kinder sollten dementsprechend die weiteren rechtlichen Entwicklungen in diesem Gebiet gut im Auge behalten. Als Folge der BGH Entscheidung sollte noch stärkeres Augenmerk darauf gelegt werden, dass die Werbung den rechtlichen Anforderungen genügt. Die direkte Aufforderung an Kinder, etwas zu kaufen, sollte unter allen Umständen vermieden werden. Die Auswahl an möglichen Zahlungsmitteln könnte – auch wenn dies vorliegend letztlich nicht entscheidungserheblich war – für die rechtliche Würdigung eine gewisse Rolle spielen. Die Art und Weise wie das Gericht diesen letzten Punkt im Vorübergehen behandelt, legt abermals nahe, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft und eine gewisse Vorsicht angebracht ist, sie nicht zu sehr zu verallgemeinern.

Checkliste:

  • Die Ansprache in der zweiten Person ist nicht allgemein unzulässig – sie kann in der Werbung weiterhin benutzt werden.
  • Werbeaussagen im Spiel, aber auch begleitend zum Spiel, sowie die Einbindung der Werbung als solche, sollten allerdings geprüft und im Zweifelsfall vorsichtiger (indirekter) formuliert werden.
  • Wo dies sinnvoll ist, kann erwogen werden, Werbung nicht auf konkrete Items sondern auf Item Shops im Allgemeinen zu beziehen. Solche Werbeanzeigen sollten dann aber keinen Link auf den Shop enthalten.
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