Hamburg – meine Perle! Gerne begrüßen wir auch dich in den Tanzenden Türmen auf der Reeperbahn, nur einen Steinwurf von den Landungsbrücken und dem Millerntor entfernt. Vom Büro aus hast du hier einen 360-Grad-Blick auf die „schönste Stadt Deutschlands“.
Unser Hamburger Büro befindet sich in dem unverkennbaren Gebäude “Tanzende Türme” auf der Reeperbahn 1. Sie finden uns von der S-Bahn Haltestelle „Reeperbahn“ aus in 700 Meter Entfernung oder von der U-Bahn Station St. Pauli in 200 Meter Entfernung.

Wie Sie uns finden


Flugzeug

Unser Büro ist einfach per Taxi und S-Bahn zu erreichen. Nehmen Sie die S-Bahn Linie S1 Richtung Wedel oder Blankenese und steigen Sie an der Haltestelle Reeperbahn aus.

Bitte melden Sie sich zur Anmeldung bei der Hauptrezeption. Dort werden Sie dann in den 20. Stock begleitet.

Zug

Vom Hamburger Hauptbahnhof aus erreichen Sie uns per U- und S-Bahn. Nehmen Sie entweder die S-Bahn Linien S1,S2 oder S3 in Richtung Altona, Blankenese, Wedel oder Pinneberg und steigen an der Haltestelle Reeperbahn aus, oder die U-Bahn Linie U3 Richtung Barmbek, und steigen an der Station St. Pauli aus.

Bitte melden Sie sich zur Anmeldung bei der Hauptrezeption. Dort werden Sie dann in den 20. Stock begleitet.

Auto

GPS: Geben Sie das Ziel Reeperbahn 1 oder Zirkusweg 20 ein, um direkt zum öffentlichen Parkhaus zu gelangen.

Bitte melden Sie sich zur Anmeldung bei der Hauptrezeption. Dort werden Sie dann in den 20. Stock begleitet.

Eine der dynamischsten Wirtschaftskanzleien Deutschlands

Als dynamische Wirtschaftskanzlei begleiten wir unsere Mandantschaft auf ihrem Weg in die Zukunft. In einer sich rasant verändernden Wirtschaftslandschaft unterstützen wir sie bei wichtigen Transformationen und bauen rechtssichere Brücken in die Welt von morgen. In jedem Rechtsgebiet und für jeden wirtschaftlichen Sektor arbeiten Spezialisten-Teams und Fachanwält:innen – mit gebündelter Kompetenz, leidenschaftlich und engagiert.

Weitere Büros in Germany

53.54963, 9.96809

Office Address

Tanzende Türme Reeperbahn 1, 20359 Hamburg Deutschland

Deutschland Unsere neuen Insights

Arbeitsrecht

Wenn Mitarbeiter Geschäftsgeheimnisse mitnehmen – was Arbeitgeber über die Einstufung von Informationen als Geschäftsgeheimnis wissen müssen.

Das LAG Baden-Württemberg hatte sich mit den Fragen zu befassen, welche Informationen als Geschäftsgeheimnis eingestuft werden können und was angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen nach § 2 Nr. 1 lit. b GeschGehG (Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen) sind.Ein gesichertes Laufwerk und pauschale Verschwiegenheitspflichten waren in dem Fall nicht ausreichend: Die arbeitsvertraglichen Klauseln waren zu unbestimmt, die technischen Schutzmaßnahmen unzureichend und ein Zugriffskontrollsystem fehlte. Mangels ausreichender Maßnahmen gegen unbefugte Nutzung oder Offenlegung hat das Gericht die Informationen in diesem Fall nicht als Geschäftsgeheimnisse im Sinne von § 16 Abs. 1 GeschGehG eingestuft.Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (LAG), Beschluss vom 3. Juli 2025 – 8 Ta 1/25.
27/11/2025
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Arbeitsrecht

Zuschnitt der Betriebsratswahl: Was tun, wenn der Wahlvorstand falsch abbiegt?

Der Wahlvorstand ist der „Herr des Verfahrens“ der Betriebsratswahlen. Er hat insbesondere großen Einfluss auf den Kreis der tatsächlich Wahlberechtigten. Gelegentlich weicht er im Verfahren bei dieser Festlegung von dem Kreis der rechtlich Wahlberechtigten ab. Die rechtlichen Reaktionsmöglichkeiten für den Arbeitgeber sind dann begrenzt. Dennoch lohnt es sich, aktiv zu werden.
21/11/2025
Lesedauer 1m
Datenschutz

Datenschutzaufsichtsbehörden präzisieren Anforderungen an Broad Consent und Drittlandstransfers in der medizinischen Forschung: Was Unternehmen jetzt wissen müssen

Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder („DSK“) hat im September 2025 neue Anwendungshinweise zum Broad Consent und zu Datenübermittlungen in Drittländer bei medizinischen Forschungsprojekten vorgelegt. Die Dokumente liefern praxisrelevante Leitplanken zu den datenschutzrechtlichen Anforderungen an den Broad Consent, zu den notwendigen Kompensationsmaßnahmen und zu den Transferinstrumenten nach Art. 44 ff. DSGVO – mit teils restriktiven Positionen zu Art. 49 DSGVO. Was bedeutet das für Unternehmen, Forschungsgemeinschaften und Kliniken?
20/11/2025
Lesedauer 7m