Hamburg – meine Perle! Gerne begrüßen wir auch dich in den Tanzenden Türmen auf der Reeperbahn, nur einen Steinwurf von den Landungsbrücken und dem Millerntor entfernt. Vom Büro aus hast du hier einen 360-Grad-Blick auf die „schönste Stadt Deutschlands“.
Unser Hamburger Büro befindet sich in dem unverkennbaren Gebäude “Tanzende Türme” auf der Reeperbahn 1. Sie finden uns von der S-Bahn Haltestelle „Reeperbahn“ aus in 700 Meter Entfernung oder von der U-Bahn Station St. Pauli in 200 Meter Entfernung.

Wie Sie uns finden


Flugzeug

Unser Büro ist einfach per Taxi und S-Bahn zu erreichen. Nehmen Sie die S-Bahn Linie S1 Richtung Wedel oder Blankenese und steigen Sie an der Haltestelle Reeperbahn aus.

Bitte melden Sie sich zur Anmeldung bei der Hauptrezeption. Dort werden Sie dann in den 20. Stock begleitet.

Zug

Vom Hamburger Hauptbahnhof aus erreichen Sie uns per U- und S-Bahn. Nehmen Sie entweder die S-Bahn Linien S1,S2 oder S3 in Richtung Altona, Blankenese, Wedel oder Pinneberg und steigen an der Haltestelle Reeperbahn aus, oder die U-Bahn Linie U3 Richtung Barmbek, und steigen an der Station St. Pauli aus.

Bitte melden Sie sich zur Anmeldung bei der Hauptrezeption. Dort werden Sie dann in den 20. Stock begleitet.

Auto

GPS: Geben Sie das Ziel Reeperbahn 1 oder Zirkusweg 20 ein, um direkt zum öffentlichen Parkhaus zu gelangen.

Bitte melden Sie sich zur Anmeldung bei der Hauptrezeption. Dort werden Sie dann in den 20. Stock begleitet.

Eine der dynamischsten Wirtschaftskanzleien Deutschlands

Als dynamische Wirtschaftskanzlei begleiten wir unsere Mandantschaft auf ihrem Weg in die Zukunft. In einer sich rasant verändernden Wirtschaftslandschaft unterstützen wir sie bei wichtigen Transformationen und bauen rechtssichere Brücken in die Welt von morgen. In jedem Rechtsgebiet und für jeden wirtschaftlichen Sektor arbeiten Spezialisten-Teams und Fachanwält:innen – mit gebündelter Kompetenz, leidenschaftlich und engagiert.

Weitere Büros in Germany

53.54963, 9.96809

Office Address

Tanzende Türme Reeperbahn 1, 20359 Hamburg Deutschland

Deutschland Unsere neuen Insights

Arbeitsrecht

Employer of Record und Betriebsrat: Kollektivrechtliche Fallstricke im Überblick

Zum 1. Oktober 2025 hat die Bundesagentur für Arbeit (BA) ihre „Fachlichen Weisungen Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)“ aktualisiert. Ein zentraler Punkt der Überarbeitung betrifft die Abgrenzung klassischer Arbeitnehmerüberlassung von sogenannten Employer-of-Record-Modellen (EOR). Nach Auffassung der BA gilt der Erlaubnisvorbehalt der Arbeitnehmerüberlassung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG nicht, solange der im Ausland angestellte Mitarbeiter ausschließlich online für den deutschen Auftraggeber tätig ist und „ohne auch nur einmal nach Deutschland zu reisen, um dort zu arbeiten“. Reist der Mitarbeiter allerdings nach Deutschland ein, um hier Arbeitsleistungen zu erbringen, soll die Erlaubnispflicht nach dem AÜG greifen. Zugleich stellt die BA ausdrücklich fest, dass es zu diesen Konstellationen bislang keine höchstrichterliche Rechtsprechung gibt. Die Rechtslage bleibt also auch nach der Weisungslage von erheblichen Unsicherheiten geprägt.Während damit der Rahmen der Erlaubnispflicht zumindest grob abgesteckt ist, sind die kollektivrechtlichen Konsequenzen weit weniger klar. Vor dem Hintergrund anstehender Betriebsratswahlen stellt sich insbesondere die Frage, ob und in welchem Umfang EOR-Mitarbeitende im deutschen Einsatzbetrieb ein Wahlrecht haben, ob sie selbst in den Betriebsrat gewählt werden können und wie die Beteiligungsrechte des Betriebsrats beim Einsatz solcher Kräfte aussehen.
25/02/2026
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Arbeitsrecht

Entgelttransparenz im Betrieb – Teil 5: Was Arbeitgeber zu betrieblicher Mitbestimmung wissen sollten

Die EU-Entgelttransparenz-Richtlinie (EntgTrRL) verschärft seit dem 6. Juni 2023 den Rahmen für Entgeltgleichheit und verlangt von Arbeitgebern absehbar deutlich mehr Transparenz, Doku-mentation und Zusammenarbeit mit Arbeitnehmervertretungen. Dabei rückt betriebliche Mitbestimmung in den Fokus: Die Entg-TrRL ergänzt bestehende Auskunfts- und Mitbestimmungsrechte nach Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) und Betriebsver-fassungsgesetz (BetrVG) um Berichtspflichten und eine gemein-same Entgeltbewertung.Als Teil unserer Reihe zur Entgelttransparenz ordnet dieser Bei-trag die aktuellen und künftigen Pflichten ein und zeigt, worauf Arbeitgeber bei der betrieblichen Mitbestimmung jetzt achten sollten.
24/02/2026
Lesedauer 1m