Du bist so wunderbar, Berlin! Nirgends ist die Zukunft näher als hier – mitten im Herzen der pulsierenden Hauptstadt. Direkt an der Spree – mit Blick auf das neue Stadtschloss und den Berliner Dom – arbeiten wir in Open-Space-Bereichen und nutzen die großzügige Dachterrasse für kreative Pausen.

Wie Sie uns finden

Flugzeug

Vom Flughafen BER Berlin Brandenburg benötigen Sie ca. 35 Minuten mit dem Taxi.

Alternativ können Sie die Bahnen RB23 und RE8 bis Haltestelle Alexanderplatz nehmen. Von dort geht es mit der U5 weiter bis zur Haltestelle Museumsinsel, von der es keine 5 Minuten zu Fuß bis in unser Büro sind.

Zug

Vom Hauptbahnhof Berlin fahren Sie 10 Minuten mit der U-Bahn Linie U5 bis Haltestelle Museumsinsel.  Von dort sind es keine 5 Minuten bis in unser Büro.

Außerdem gibt es verschiedene S-Bahnen, die Sie inregelmäßigen Abständen von 6-10 Minuten zu den Haltestellen Alexanderplatz oder Hackescher Markt bringen. Von hier aus gehen Sie in 10 Minuten zu Fuß oder nehmen die U-Bahn-Linie U5 zwei Haltestellen bis Museumsinsel.

Auto

GPS: Geben Sie Schinkelplatz 5, 10117 Berlin in ihr Navigationssystem ein, um direkt zum Büro zu fahren.

Das nächste Parkhaus ist Q-Park Unter den Linden/ Staatsoper, Bebelpl. 2, 10117 Berlin. Von dort sind es nur 5 Minuten Fußweg zum Büro.

 

Eine der dynamischsten Wirtschaftskanzleien Deutschlands

Als dynamische Wirtschaftskanzlei begleiten wir unsere Mandantschaft auf ihrem Weg in die Zukunft. In einer sich rasant verändernden Wirtschaftslandschaft unterstützen wir sie bei wichtigen Transformationen und bauen rechtssichere Brücken in die Welt von morgen. In jedem Rechtsgebiet und für jeden wirtschaftlichen Sektor arbeiten Spezialisten-Teams und Fachanwält:innen – mit gebündelter Kompetenz, leidenschaftlich und engagiert.

Weitere Büros in Germany

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Deutschland Unsere neuen Insights

Arbeitsrecht

Employer of Record und Betriebsrat: Kollektivrechtliche Fallstricke im Überblick

Zum 1. Oktober 2025 hat die Bundesagentur für Arbeit (BA) ihre „Fachlichen Weisungen Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)“ aktualisiert. Ein zentraler Punkt der Überarbeitung betrifft die Abgrenzung klassischer Arbeitnehmerüberlassung von sogenannten Employer-of-Record-Modellen (EOR). Nach Auffassung der BA gilt der Erlaubnisvorbehalt der Arbeitnehmerüberlassung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG nicht, solange der im Ausland angestellte Mitarbeiter ausschließlich online für den deutschen Auftraggeber tätig ist und „ohne auch nur einmal nach Deutschland zu reisen, um dort zu arbeiten“. Reist der Mitarbeiter allerdings nach Deutschland ein, um hier Arbeitsleistungen zu erbringen, soll die Erlaubnispflicht nach dem AÜG greifen. Zugleich stellt die BA ausdrücklich fest, dass es zu diesen Konstellationen bislang keine höchstrichterliche Rechtsprechung gibt. Die Rechtslage bleibt also auch nach der Weisungslage von erheblichen Unsicherheiten geprägt.Während damit der Rahmen der Erlaubnispflicht zumindest grob abgesteckt ist, sind die kollektivrechtlichen Konsequenzen weit weniger klar. Vor dem Hintergrund anstehender Betriebsratswahlen stellt sich insbesondere die Frage, ob und in welchem Umfang EOR-Mitarbeitende im deutschen Einsatzbetrieb ein Wahlrecht haben, ob sie selbst in den Betriebsrat gewählt werden können und wie die Beteiligungsrechte des Betriebsrats beim Einsatz solcher Kräfte aussehen.
25/02/2026
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Arbeitsrecht

Entgelttransparenz im Betrieb – Teil 5: Was Arbeitgeber zu betrieblicher Mitbestimmung wissen sollten

Die EU-Entgelttransparenz-Richtlinie (EntgTrRL) verschärft seit dem 6. Juni 2023 den Rahmen für Entgeltgleichheit und verlangt von Arbeitgebern absehbar deutlich mehr Transparenz, Doku-mentation und Zusammenarbeit mit Arbeitnehmervertretungen. Dabei rückt betriebliche Mitbestimmung in den Fokus: Die Entg-TrRL ergänzt bestehende Auskunfts- und Mitbestimmungsrechte nach Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) und Betriebsver-fassungsgesetz (BetrVG) um Berichtspflichten und eine gemein-same Entgeltbewertung.Als Teil unserer Reihe zur Entgelttransparenz ordnet dieser Bei-trag die aktuellen und künftigen Pflichten ein und zeigt, worauf Arbeitgeber bei der betrieblichen Mitbestimmung jetzt achten sollten.
24/02/2026
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