Nutzung von Kameraaufnahmen zur coronabedingten Abstandsmessung und Abstandsüberwachung unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrats
Veröffentlicht am 9 Juli 2020
Nutzt der Arbeitgeber Kameraaufnahmen zur Überwachung der coronabedingten Abstandsregelungen, so stehen dem Betriebsrat Mitbestimmungsrechte zu. Dies entschied das Arbeitsgericht Wesel mit Beschluss vom 24. April 2020 (Az.: 2 BVGa 4/20).
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