Arbeitsrecht

Nutzung von Kameraaufnahmen zur coronabedingten Abstandsmessung und Abstandsüberwachung unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrats

Veröffentlicht am 9 Juli 2020

Nutzt der Arbeitgeber Kameraaufnahmen zur Überwachung der coronabedingten Abstandsregelungen, so stehen dem Betriebsrat Mitbestimmungsrechte zu. Dies entschied das Arbeitsgericht Wesel mit Beschluss vom 24. April 2020 (Az.: 2 BVGa 4/20).

Erfahren Sie mehr auf unserem Arbeitsrechtblog.

* Dieser Artikel entspricht dem aktuellen Stand zum Zeitpunkt seiner Veröffentlichung und spiegelt nicht notwendigerweise den aktuellen Stand des Gesetzes / der Regulatorik wider.

Sprechen Sie uns an

Interested in hearing more from Osborne Clarke?
Registrieren Sie sich jetzt für mehr Insights, Nachrichten und Veranstaltungen von Osborne Clarke.