Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG vor Aufnahme der Tätigkeit

Veröffentlicht am 6th Jul 2017

Bietet der Arbeitnehmer durch Aufnahme seiner Tätigkeit die Arbeitsleistung noch vor Zugang einer unterzeichneten Befristungsabrede an und beanstandet der Arbeitgeber dies nicht, gilt der zwischen den Parteien zustande gekommener Arbeitsvertrag auf unbestimmte Zeit im Sinne des § 16 Satz 1 TzBfG. Die Befristungsabrede ist formunwirksam und kann nur noch nachträglich für die Zukunft vereinbart werden. (Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 14. Dezember 2016 – 7 AZR 717/14).

Der Sachverhalt

Der Kläger hatte sich bei der Beklagten als wissenschaftlicher Mitarbeiter erfolgreich beworben. Ihm wurde daraufhin ein Dienstvertrag in zweifacher Ausfertigung zur Unterzeichnung von der Beklagten vorgelegt. In dem Vertrag waren für beide Vertragsparteien Unterschriftsfelder vorgesehen, wobei die Unterschrift der Beklagten noch fehlte. Der Vertrag sah nach § 1 vor, dass der Kläger bis einschließlich 4. April 2013 befristet bei der Beklagten tätig werden solle. Am 5. Oktober 2012 nahm der Kläger seine Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter auf, ohne zuvor ein von der Beklagten unterzeichnetes Vertragsformular erhalten zu haben. Ein solches ging ihm erst am 9. Oktober 2012 zu. Mit seiner Klage beim Arbeitsgericht hat der Kläger geltend gemacht, dass die Befristungsabrede unwirksam sei, da die erforderliche Schriftform nicht eingehalten wurde. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht (LAG) hat der Berufung der Beklagten stattgegeben und die Klage abgewiesen. Der Kläger legte nunmehr Revision vor dem BAG ein.

Die Entscheidung

Die Revision des Klägers hatte Erfolg. Das BAG stellte klar, dass die nach § 1 des Vertrages geregelte Befristungsvereinbarung nichtig und zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zustande gekommen sei. Nach § 14 Abs. 4 TzBfG bedarf es zur Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsvertrages der Schriftform im Sinne des § 126 BGB als Unterzeichnung mit eigenhändiger Unterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens. Bei mehreren gleichlautenden Urkunden genügt es nach § 126 Abs. 2 Satz 2 BGB, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet. Schließen die Parteien den Vertrag noch bevor die für die Befristungsabrede erforderliche Schriftform vorliegt, so gelte das Arbeitsverhältnis nach § 16 Satz 1 TzBfG auf unbestimmte Zeit.

Dies sei vorliegend der Fall, da der Vertrag zwischen den Parteien durch die Aufnahme der Tätigkeit und der beanstandungslosen Zurverfügungstellung des Arbeitsplatzes durch die Beklagte konkludent – noch bevor die für die Befristung erforderliche Unterschrift dem Kläger zugegangen war – geschlossen wurde. Dem stehe nicht entgegen, dass dem Kläger zuvor ein schriftlicher Vertrag mit einer Befristungsabrede zur Unterschrift vorgelegt worden sei. Die zu diesem Zeitpunkt noch fehlende Unterschrift der Beklagten ließe sich nämlich nur dahingehend deuten, dass es der Beklagten noch am Rechtsbindungswillen für den Vertragsschluss fehle und sie lediglich zur Angebotsabgabe aufforderte. Dadurch, dass die Beklagte den Arbeitsplatz ohne Widerspruch zur Verfügung stellte, könne gemäß §§ 133, 157 BGB nicht von einem Vorbehalt der Beklagten der Einhaltung einer Schriftform für den Vertrag ausgegangen werden.

Der nach dem Vertragsschluss erfolgte Zugang der unterzeichneten Befristungsabrede sei für die Wirksamkeit des Vertrages ohne Belang, da der Formmangel wegen § 16 Satz 1 TzBfG nicht rückwirkend geheilt, sondern die Befristung nur nachträglich durch die Parteien übereinstimmend geregelt werden könne.

Hinweise für die Praxis

Mit diesem Urteil macht das BAG erneut deutlich, dass es für die Wirksamkeit eines befristeten Arbeitsvertrages im Sinne des § 14 Abs. 4 TzBfG zwingend auf den Zeitpunkt des Zugangs der unterzeichneten Befristungsabrede ankommt. Nur wenn der Zugang vor dem Vertragsschluss erfolgt, liegt eine wirksame Befristung vor.

Weil mit der Aufnahme der Tätigkeit durch den Arbeitnehmer die Gefahr besteht, dass ein Arbeitsverhältnis konkludent begründet werden kann, sollten Arbeitgeber darauf achten, dass die Befristungsabrede zur Wirksamkeit noch vor Aufnahme der Tätigkeit beiderseits unterzeichnet ist oder jedenfalls vor Beginn der Tätigkeit ein ausdrücklicher Vorbehalt der Befristung erklärt wird.

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