Steuerrecht

Dividendenkapitalertragsteuer für beschränkt steuerpflichtige Investmentfonds unionsrechtskonform?

Veröffentlicht am 22nd Feb 2020

Ein Beitrag von Dr. Jens Kleinert

Mit zwei Urteilen hat das FG Hessen am 21.8.2019 entschieden, dass die nur auf inländische Publikums-Investmentfonds anwendbare Steuerbefreiung des bis 31.12.2017 geltenden § 11 InvStG (aF) zwar die Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 AEUV) nicht begünstigter gebietsfremder Investmentfonds beschränkt, jedoch durch den unionsrechtlichen Rechtfertigungsgrund der Kohärenz des Steuersystems gerechtfertigt ist. Im Urteil v. 30.1.2020 hat hingegen der EuGH festgestellt, dass die auf niederländische Investmentfonds beschränkte Möglichkeit des kapitalertragsteuerfreien Dividendenbezugs von niederländischen Dividenden nach niederländischem Recht gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt. Der Verstoß setzt allerdings voraus, dass das niederländische Fondsbesteuerungsregime mit seiner Ausschüttungsverpflichtung der Sicherstellung der (Anleger-)Besteuerung dient, da sich dann ein deutscher Publikums-Investmentfonds mit einem niederländischen Investmentfonds in vergleichbarer Lage befindet und dem deutschen Investmentfonds unter Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit des Art. 63 AEUV ein kapitalertragsteuerfreier Dividendenbezug verwehrt wird. Der nachfolgende Beitrag misst mit Schwerpunkt auf den Rechtfertigungsgrund der Kohärenz des deutschen (Investmentfonds-)Besteuerungssystems die Urteile des FG Hessen zu § 11 InvStG aF am Maßstab der jüngsten EuGH-Rechtsprechung.

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* This article is current as of the date of its publication and does not necessarily reflect the present state of the law or relevant regulation.

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