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BGH entscheidet zu Gunsten der AdBlocker-Betreiber

Veröffentlicht am 7th Aug 2018

Hintergrund der am 19. April 2018 ergangenen Entscheidung des BGH war ein Streit zwischen einem Anbieter einer Software (Beklagte) und einem Verlag (Klägerin). Mit Hilfe der Software der Beklagten, die von Nutzern kostenfrei heruntergeladen werden kann, kann ein Nutzer uner-wünschte Werbung auf Internetseiten unterdrücken, so dass ihm nur der redaktionelle Teil einer Webseite angezeigt wird. Um diese Unterdrückung der Werbung zu verhindern, haben Unter-nehmen die Möglichkeit, von dieser Filterung ausgenommen zu werden, wenn es sich bei Ihrer Werbung um „akzeptable Werbung“ handelt. Eine Aufnahme in die sogenannte „Whitelist“ ist für große Unternehmen jedoch nur gegen eine Beteiligung des Softwareanbieters an dem vom Unternehmen mit seiner Werbung erzielten Umsatz möglich.

Der Verlag argumentierte im Verfahren vor dem BGH, dass es sich bei dem Angebot des Werbeblockers um eine wettbewerbswidrige Handlung handle und verlangte Unterlassung des Angebots einer solchen Software. Hilfsweise beantragte er das Verbot einer solchen Software sofern sie Werbung nur nach den von dem Betreiber vorgegebenen Kriterien und gegen Zah-lung eines Entgelts nicht unterdrücke.

In der Rechtsprechung ist die Behandlung von AdBlockern bisher umstritten. Während das OLG München (Urteil vom 17.08.2017, Az.: U 2225/15 Kart) ein Verbot von Adblockern abgelehnt hatte, hatte das OLG Köln (Urteil vom 24.6.2016, Az.: 6 U 149/15), nachdem zuvor das AG Köln die Rechtswidrigkeit von Adblockern ebenfalls verneint hatte, Adblocker als rechtswidrig eingeordnet, sofern sie Werbung von Unternehmen gegen Zahlung eines Entgelts und Einhaltung inhaltlicher Kriterien wieder zulassen. Dies wurde vom Gericht als aggressive geschäftliche Praxis und damit als Verstoß gegen § 4a UWG angesehen. Und auch auf Landgerichtsebene herrscht Uneinigkeit. So hatte das LG Hamburg in einer Entscheidung vom 21. April 2015 noch einen wettbewerbsrechtlichen Verstoß durch das Angebot von AdBlockern verneint. In einer Entscheidung vom 3. Mai 2016 (Az.: 416 HKO 159/14) hat es jedoch, wie auch das LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 26. 11. 2015, Az.: 3-06 O 105/15) und das LG Berlin (Urteil vom 8.12.2015, Az.: 16 O 449/15), den Vertrieb für rechtswidrig erklärt.

Der BGH entschied nun in seinem Urteil vom 19. April 2018, dass das Angebot eines Werbeblockers keine gezielte Behinderung im Sinne des § 4 Nr. 4 UWG darstelle. Es liege keine Verdrängungsabsicht vor, da die Beklagte in erster Linie die Beförderung ihres eigenen Wettbewerbs verfolge und ihr Geschäftsmodell die Funktionsfähigkeit der Internetseiten der Klägerin voraussetze. Ferner wirke die Beklagte mit der angebotenen Software auch nicht unmittelbar auf die Dienstleistungen der Klägerin ein. Die mittelbare Beeinträchtigung sei nicht unlauter, da die Software keine gegen Werbeblocker gerichteten Schutzvorkehrungen des Internetangebots der Klägerin unterlaufe. Auch führe eine Abwägung der Interessen der Klägerin, insbesondere das Grundrecht auf Pressefreiheit, zu keinem anderen Ergebnis.

Und auch das Vorliegen einer aggressiven geschäftlichen Handlung gem. § 4a UWG, deren Vorliegen das OLG Köln angenommen hatte, verneinte der BGH. Es fehle dafür an einer unzulässigen Beeinflussung der Marktteilnehmer, weil die Beklagte eine ihr durch das technische Mittel des Werbeblockers etwaig zukommende Machtposition jedenfalls nicht in einer Weise ausnutzt, die die Fähigkeit der Marktteilnehmer zu einer informierten Entscheidung wesentlich einschränke.

Insgesamt könnte diese Entscheidung eine Neuausrichtung der Internetwerbung bedeuten. Sollten Unternehmen ihre Onlineplattformen auf Grund der AdBlocker nicht mehr allein über die Werbung auf den Webseiten finanzieren können, stellen womöglich ausschließlich vermehrte Bezahlinhalte eine mögliche Lösung dar. Ob also Nutzer letztendlich von dieser Entscheidung profitieren, bleibt fraglich.

Eine Möglichkeit für Unternehmen, gegen die Wirkung von AdBlockern vorzugehen, gibt es jedoch schon bereits jetzt. Durch entsprechende technische Vorrichtungen ist es möglich, zu erkennen, ob ein Nutzer einen AdBlocker benutzt und diesem sodann den Zugriff auf die Inhalte zu verwehren, so lange dieser nicht den AdBlocker für die jeweilige Seite deaktiviert.

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* This article is current as of the date of its publication and does not necessarily reflect the present state of the law or relevant regulation.

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