Widerspruch nur gegen den zuletzt erfolgten Betriebsübergang möglich

Veröffentlicht am 30th Jan 2015

Der Sachverhalt

Die Klägerin war seit 1980 bei der Beklagten und ihren Rechtsvorgängerinnen beschäftigt. Am 1. September 2007 ging der Beschäftigungsbetrieb der Klägerin von der Beklagten auf die „V GmbH“ (V) über. Die Klägerin wurde hierüber durch ein Unterrichtungsschreiben der V vom 26. Juli 2007 informiert. Dieses Schreiben war fehlerhaft, wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Parallelfall feststellte (Urt. v. 26. Mai 2011 – 8 AZR 18/10).

Nach dem Betriebsübergang arbeitete die Klägerin zunächst für die V. Am 1. Dezember 2008 erfolgte ein weiterer Betriebsübergang, von der V auf die T GmbH (T). Die Klägerin arbeitete darauf für die T und widersprach dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses nicht. Zudem unterschrieb sie den von der T angebotenen neuen Arbeitsvertrag zu schlechteren Arbeitsbedingungen. Erst mit Schreiben an die Beklagte vom 7. Oktober 2011 widersprach die Klägerin dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses von der Beklagten auf die V.

Das Arbeitsverhältnis mit der T wurde nach Betriebssilllegung mit Vergleich vom 10. Juli 2013 gegen Zahlung einer Abfindung beendet. Die Klägerin erhob im Jahr 2012 Klage auf Feststellung, dass zwischen ihr und der Beklagten über den 1. September 2007 hinaus ein Arbeitsverhältnis besteht.

Das Arbeitsgericht Gera hat die Klage abgewiesen (Urt. v. 25. Juni 2012 – 1 Ca 241/12). Die Berufung der Klägerin wurde vom Landesarbeitsgericht Erfurt wurde zurückgewiesen (Urt. v. 5. September 2013 – 6 Sa 280/12).

Die Entscheidung

Die anschließende Revision der Klägerin blieb ebenfalls ohne Erfolg. Das BAG befand, der Widerspruch könne nach einem zweiten Betriebsübergang nur noch den Übergang des Arbeitsverhältnisses von Erst- auf Zweiterwerber betreffen. Ob sodann ein weiterer Widerspruch gegen den Übergang vom ursprünglichen Betriebsinhaber auf den Ersterwerber möglich ist, ließ das BAG offen. Mit diesem Urteil setzte das BAG die zuvor mit Urt. v. 24. April 2014 – 8 AZR 369/13 aufgestellte Begründungslinie fort.

Dem Wortlaut des § 613a Abs. 6 Satz 2 BGB nach kann der Widerspruch gegenüber dem neuen und dem alten Arbeitgeber erklärt werden. Ein Arbeitgeber könne schon nach den Definitionen allgemeiner Wörterbücher nur dann „bisherig“ sein, wenn er „bis jetzt“ (Brockhaus-Wahrig) oder „bis zum heutigen Tag“ (Duden) Arbeitgeber war. Dies könne nur die Person sein, die Betriebsinhaber direkt vor dem aktuellen Betriebsinhaber war. Ein früherer Arbeitgeber verliere durch den erneuten Betriebsübergang die Stellung als „bisheriger Arbeitgeber“.

Neben systematischen Erwägungen sprächen auch Sinn und Zweck der Norm für eine solche Auslegung. Durch das Widerspruchsrecht soll sichergestellt werden, dass der Arbeitnehmer nicht für einen Arbeitgeber arbeiten muss, den er nicht frei gewählt hat. Dieses Problem stelle sich jedoch nur in Bezug auf den letzten Übergang zwischen Erstwerber V und Zweiterwerber T. Der gegenüber der Beklagten abgegebene Widerspruch würde sich nur gegen die Verpflichtung richten, bei V zu arbeiten. Dieses Problem stelle sich jedoch nicht mehr, da das Arbeitsverhältnis erneut übergegangen war und die Klägerin nun für T, nicht aber für V arbeitete. Es gab daher für keinen schutzwürdigen Grund mehr, V als Arbeitgeberin abzulehnen.

Dementsprechend hätte die Klägerin ab dem Betriebsübergang von V auf T nur den Widerspruch gegen den damit verknüpften Übergang ihres Arbeitsverhältnisses von V auf T erklären können.

Hinweise für die Praxis

Das Urteil betrifft den Sonderfall, dass ein Arbeitsverhältnis von mehreren Betriebsübergängen betroffen ist und dazu die Unterrichtung über den ersten Übergang und dessen Folgen unwirksam war.

Für diesen Fall stellt das BAG deutlich fest, dass der Arbeitnehmer nur dem jeweils letzten Übergang widersprechen kann. Zumindest bis zum wirksamen Widerspruch gegen den darauffolgenden Übergang ist der Widerspruch gegen den ersten Übergang nicht möglich. Ein ehemaliger Betriebsinhaber muss nicht damit rechnen, dass ein Arbeitnehmer durch geschicktes Aussprechen des Widerspruches direkt zu ihm zurückkehren kann.

In Bezug auf ein etwaiges nachfolgendes Widerspruchsrecht gegen den ersten Betriebsübergang wäre in jedem Fall zu prüfen, ob dieses nicht bereits verwirkt ist.

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* This article is current as of the date of its publication and does not necessarily reflect the present state of the law or relevant regulation.

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