Steuerrecht

Update: Erbschaft- und Schenkungsteuerreform

Veröffentlicht am 14th Jul 2016

Die große Koalition hat sich nach langwierigen Diskussionen auf Einzelheiten der Reform der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer verständigt. Im Bundesrat hat dieser Kompromissvorschlag indessen keine Mehrheit gefunden. Der Vermittlungsausschuss ist angerufen; das Gesetzgebungsverfahren wird sich bis nach der Sommerpause verzögern. Die Bundesregierung hält an dem Vorhaben fest, die Neuregelung rückwirkend zum 1. Juli 2016 einzuführen. Dies ist nach einer Verlautbarung des Bundesverfassungsgerichts zulässig, obwohl die von dem Gericht bestimmte Frist zur Schaffung einer verfassungskonformen Neuregelung Ende Juni 2016 abgelaufen ist. Laut einer Pressemitteilung vom 14. Juli 2016 wird sich das Bundesverfassungsgericht Ende September erneut mit der Angelegenheit befassen.

Wir gehen davon aus, dass im Lauf des Jahres eine Neuregelung verabschiedet wird, die im Wesentlichen den ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung umsetzt und diesen in Einzelaspekten modifiziert. Voraussichtlich werden dabei Elemente des Kompromissvorschlags der großen Koalition ebenso Eingang finden wie neue Ergebnisse der andauernden politischen Diskussion.

Wie schon im Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 6. Juli 2015 vorgesehen, will die Koalition für die Besteuerung betrieblichen Vermögens die Systematik der Regel- und der Optionsverschonung, der Behaltefristen und des Lohnsummenkriteriums beibehalten. Eine gemeinsame Erklärung von Bundesfinanzminister Schäuble, Bundeswirtschaftsminister Gabriel und Ministerpräsident Seehofer sieht im Wesentlichen folgende Modifikationen des Regierungsentwurfs vor:

  • Die Betriebsvermögensvergünstigungen sollen bei Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten unabhängig von dem Lohnsummenkriterium gewährt werden.
  • Mittel aus dem Nachlass, die nach dem vorgefassten Willen des Erblassers innerhalb von zwei Jahren nach seinem Tod für Investitionen in das Unternehmen genutzt werden, sollen in die Begünstigung einbezogen werden (Investitionsklausel).
  • Der Begriff des Verwaltungsvermögens soll nicht aufgegeben werden. Das Verwaltungsvermögen soll grundsätzlich im Übertragungsfall nicht steuerlich begünstigt sein, jedoch bleiben 10 % des Verwaltungsvermögens pauschal steuerfrei. Außerdem sind einige Präzisierungen des Begriffs des Verwaltungsvermögens vorgesehen; u.a. sollen Finanzmittel (Geld- und geldwerte Forderungen) zu 15 % zum begünstigten Vermögen gerechnet werden.
  • Als Erleichterung für Familienunternehmen ist geplant, den dort recht verbreiteten Verfügungsbeschränkungen hinsichtlich der Übertragung von Anteilen durch einen Abschlag bei der Bestimmung des Unternehmenswerts von bis zu 30 % Rechnung zu tragen, sofern diese Beschränkungen zwei Jahre vor dem Erb- bzw. Schenkungsfall und 20 Jahre danach bestehen.
  • Die stufenweise Reduzierung des Verschonungsabschlags bei größeren unternehmerischen Vermögen oberhalb eines Werts von EUR 26 Mio. soll modifiziert, ab einem Erwerb von EUR 90 Mio. soll keine Verschonung gewährt werden.
  • Der im Rahmen des vereinfachten Ertragswertverfahrens anzuwendende Kapitalisierungsfaktor soll abgesenkt werden.
  • Die Möglichkeit einer zinslosen Stundung der Steuer soll für einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren bei Erwerben von Todes wegen ausgebaut werden.

Aus heutiger Sicht halten wir insbesondere folgende absehbare Inhalte einer künftigen Neuregelung für erörterungsbedürftig:

  • Das Lohnsummenkriterium wird, den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts folgend, in Abstufungen künftig auch für Kleinunternehmen ab fünf oder sogar ab drei Beschäftigten relevant sein.
  • Das begünstigte Vermögen wird künftig nur solche Vermögensteile umfassen, die überwiegend einer land- oder forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit nach ihrem Hauptzweck dienen. Die Begünstigung soll sich nicht auf Vermögensteile erstrecken, die aus dem Betriebsvermögen herausgelöst werden könnten, ohne die eigentliche betriebliche Tätigkeit zu beeinträchtigen. Diese Regelung wird im Einzelfall Anlass zu intensiver Diskussion mit den Finanzbehörden geben, z.B. hinsichtlich Finanzanlagen, Vorratsvermögen, Grundstücken als Erweiterungsreserve. Es ist unklar, ob der bisherige Begriff des Verwaltungsvermögens künftig noch zur Abgrenzung verwendet wird.
  • Voraussichtlich werden Finanzmittel (nur) in einer pauschalierten Höhe zum begünstigten Vermögen gerechnet werden. Wie schon bei der bisherigen Verwaltungsvermögensgrenze werden damit eher fragwürdige Vorstellungen von „produktivem“ Vermögen umgesetzt.
  • Für größere betriebliche Vermögen mit einem Wert von mehr als EUR 26 Mio. wird sich, wie vom Bundesverfassungsgericht verlangt, eine Verschärfung ergeben. Der Verschonungsabschlag wird sich in Stufen vermindern. Soweit der Erwerber nachweist, dass er persönlich nicht in der Lage ist, die Steuer aus dem verfügbaren Vermögen zu entrichten, ist ein Erlass möglich (Verschonungsbedarfsprüfung). Das verfügbare Vermögen umfasst auch die Hälfte des sonstigen Vermögens des Erwerbers. Ein Erwerber kann also diese Erleichterung nur in Anspruch nehmen, wenn er sein sonstiges Vermögen offenlegt.
  • Die Wertgrenze von EUR 26 Mio. verdoppelt sich auf EUR 52 Mio., wenn der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung strenge Begrenzungen für Entnahmen bzw. Ausschüttungen, für Anteilsübertragungen und für die Abfindung bei Ausscheiden aus der Gesellschaft vorsieht, die über einen Zeitraum von zehn Jahren vor und 30 Jahren nach Entstehung der Steuer gewahrt werden. Die Beschränkungen sind z.T. unklar formuliert: Der Entwurf verlangt, dass Entnahmen bzw. Ausschüttungen „nahezu vollständig“ beschränkt sein und Abfindungen im Fall des Ausscheidens „erheblich unter dem gemeinen Wert“ der Beteiligung bzw. des Anteils liegen müssen. Diese Bestimmungen sind aufgrund ihrer Unbestimmtheit streitanfällig. Insbesondere angesichts der extrem langen Frist wird die erhöhte Wertgrenze nur für sehr wenige Unternehmen nutzbar sein.
  • Es besteht ein Risiko unangemessen hoher Unternehmensbewertungen im vereinfachten Ertragswertverfahren. Die Regierungskoalition beabsichtigt, dem durch eine Absenkung des Kapitalisierungsfaktors zu begegnen. Es ist nicht gesichert, dass eine entsprechende Regelung zustande kommt.
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* This article is current as of the date of its publication and does not necessarily reflect the present state of the law or relevant regulation.

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