Gewerblicher Rechtsschutz / IP

Modernisierung des Patentrechts

Veröffentlicht am 18th Jun 2021

Der Bundestag hat am 10. Juni 2021 den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Modernisierung des Patentrechts verabschiedet. Die neuen Regelungen dienen der Vereinfachung und Modernisierung des Patentgesetzes und anderer Gesetze im Bereich des Geistigen Eigentums.

Im Patentrecht gab es aufgrund jüngerer Entscheidungen (siehe z.B. BGH, Urt. v. 10. Mai 2016 - X ZR 114/13 – Wärmetauscher) und internationaler Harmonisierungstendenzen vor allem Klarstellungsbedarf im Hinblick auf den Unterlassungsanspruch bei Schutzrechtsverletzungen durch komplexe Produkte. Optimierungsbedarf besteht außerdem im Hinblick auf eine bessere Synchronisierung der Verletzungsverfahren vor den Zivilgerichten und der Nichtigkeitsverfahren vor dem Bundespatentgericht (Reduzierung der „injunction gap“) sowie in Bezug auf einen verbesserten Schutz vertraulicher Informationen in Patentstreitsachen. Schließlich soll das Gesetz eine praxisgerechte Optimierung der Verfahrensabläufe beim Deutschen Patent- und Markenamt erreichen und den bürokratischen Aufwand aufseiten der Anmelder reduzieren.

Durch die Ergänzung des bisherigen § 139 Abs. 1 PatG wird der Unterlassungsanspruch nun ausnahmsweise beschränkbar. Die Gerichte haben jetzt in Ausnahmefällen die Möglichkeit, die Unterlassung einer Patentverletzung einschränkend zu tenorieren, soweit die (unbeschränkte) Inanspruchnahme auf Unterlassung für den Verletzer oder Dritte zu einer unverhältnismäßigen, durch das Ausschließlichkeitsrecht nicht gerechtfertigten Härte führen würde. Auf konkrete Regelbeispiele, welche diese Voraussetzung genauer definieren, hat der Gesetzgeber verzichtet. Vielmehr findet eine Abwägung im Einzelfall nach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und den Geboten von Treu und Glauben statt. Die Gesetzesbegründung enthält für die Abwägungsentscheidung jedoch einige Kriterien, welche in der patentrechtlichen Praxis auch nicht unbekannt sind (z.B. Klagen von sog. „Patent Trollen“; kleine, nicht funktionswesentliche Bestandteile eines komplexen Produkts als angegriffene Ausführungsform; unzureichende FTO („Freedom-to-operate“) - Analysen; usw.). Im Ergebnis handelt es sich um eine gesetzgeberische Klarstellung der bisher nicht ausdrücklich geregelten und daher in der Praxis nur zurückhaltend zur Anwendung gebrachten richterrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprüfung.

Des Weiteren werden durch die Änderungen die Patentnichtigkeitsverfahren beschleunigt, wodurch es auch zu einer Reduzierung der sog. „injunction gap“ kommen soll. Gerichtliche Entscheidungen im Patentverletzungsverfahren und im Patentnichtigkeitsverfahren sollen dadurch zeitlich näher aneinanderrücken. In der neuen Fassung des § 83 Abs. 1 PatG wird zu diesem Zweck eine Sollfrist von sechs Monaten eingeführt. Das Patentgericht ist nun gehalten, die Parteien im Nichtigkeitsverfahren zügig über für die Entscheidung wesentliche Gesichtspunkte zu informieren und zu diesem Zweck innerhalb von sechs Monaten nach Zustellung der Klage einen qualifizierten Hinweis zu erlassen. Ist ein Patentstreitverfahren vor den Zivilgerichten anhängig, soll der Hinweis auch diesem Gericht von Amts wegen übermittelt werden. Ziel ist es, dass der Hinweis zur Rechtsbeständigkeit des Patents den ordentlichen Gerichten bereits vor einer erstinstanzlichen Entscheidung über die behauptete Verletzung des Patents vorliegt.

In Bezug auf die Geheimhaltung soll der Interessenskonflikt entschärft werden, auf der einen Seite vertrauliche Informationen im Rechtsstreit zur Begründung eigener Rechtspositionen zu verwenden und auf der anderen Seite derartige Informationen zur Wahrung der Geschäftsgeheimnisse unter Verschluss zu halten. Dafür bestimmt § 145a PatG neu, dass die §§ 16 bis 20 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) in Patentstreitsachen mit Ausnahme von selbstständigen Beweisverfahren sowie in Zwangslizenzverfahren entsprechend anzuwenden sind. § 16 Abs. 2 GeschGehG regelt beispielsweise, dass als geheimhaltungsbedürftig eingestufte Informationen von den Verfahrensbeteiligten vertraulich behandelt werden müssen und von diesen außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens grundsätzlich nicht genutzt oder offengelegt werden dürfen. Auch kann das Gericht nach § 19 Abs. 1 GeschGehG den Zugang zu Dokumenten oder zur mündlichen Verhandlung auf Antrag auf einen engen Personenkreis beschränken. Dabei wird der neue § 145a PatG um den klarstellenden Hinweis ergänzt, dass der Begriff der „streitgegenständlichen Information“ im Sinne von § 16 Abs. 1 GeschGehG nicht streng im Sinne des zivilprozessualen Streitgegenstandsbegriffs zu verstehen ist. Vielmehr umfasst er grundsätzlich alle vom Kläger und vom Beklagten in das Verfahren eingeführten Informationen.

Das Gesetzgebungsverfahren hat erhebliche mediale Aufmerksamkeit auf sich gezogen; nicht zuletzt auch deshalb, weil die Patent Litigation Praxis eine Aufweichung des Patentschutzes befürchtet. Die mögliche Einschränkung der deutschen „permanent injunction“ (§ 139 Abs. 1 PatG), die bisher im Falle einer Patentverletzung grundsätzlich automatisch zu gewähren war, wird auch international kritisch gesehen. Nicht zuletzt wegen der effektiven Gerichtsverfahren und der unbeschränkten Unterlassungsverfügung ist Deutschland international ein äußerst beliebter Austragungsort für Patentstreitigkeiten. Ob die Befürchtung begründet ist und die Neufassung des Patentgesetzes tatsächlich zu einem bedeutsamen Rechtsprechungswechsel führen wird, dürfte vermutlich eher zu bezweifeln sein. Die Anforderungen an die Darlegung einer besonderen Härte werden im Interesse des Innovationsschutzes hoch bleiben, weshalb Deutschland auch nach wie vor ein „starker“ Patentstandort bleiben wird.

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* This article is current as of the date of its publication and does not necessarily reflect the present state of the law or relevant regulation.

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