Gewerblicher Rechtsschutz / IP

Grünes Licht aus Karlsruhe für das Europäische Einheitspatent

Veröffentlicht am 15th Jul 2021

Nachdem das zweite Gesetz zum Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ-ZustG II) am 18. Dezember 2020 diesmal formell wirksam zustande gekommen ist, ist es zum Jahreswechsel 2020/21 erneut auf verfassungsrechtlichen Widerstand gestoßen. Gegen das Gesetz sind erneut Verfassungsbeschwerden vor dem BVerfG erhoben worden (Az. 2 BvR 2217/2020 und 2 BvR 2216/2020). Das BVerfG hat nun in einem am 9. Juli 2021 veröffentlichten Beschluss die zwei verbundenen Anträge auf Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung als unzulässig abgelehnt (Beschluss vom 23. Juni 2021).  Die Verfassungsbeschwerden in der Hauptsache seien unzulässig, weil die Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Verletzung ihrer Grundrechte nicht hinreichend substantiiert dargelegt hätten.

Hintergrund

Nachdem das BVerfG das erste Zustimmungsgesetz zu dem Übereinkommen vom 19. Februar 2013 über ein Einheitliches Patentgericht im März 2020 für formell verfassungswidrig erklärte, weil die hierfür notwendige Zwei-Drittel-Mehrheit im Deutschen Bundestag nicht erreicht wurde (wir berichteten hier), ist das Gesetz am 18. Dezember 2020 durch den Bundestag und Bundesrat wortgleich noch einmal beschlossen worden - diesmal aber mit der hierfür notwendigen Zwei-Drittel-Mehrheit.

Gegen dieses zweite Zustimmungsgesetz (EPGÜ-ZustG II) ist erneut Verfassungsbeschwerde erhoben worden, dieses Mal zwei an der Zahl (Az. 2 BvR 2217/2020 und 2 BvR 2216/2020). Über die inhaltlichen Argumente waren lange Zeit keine Details bekannt. Parallel waren zwei Anträge auf Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung anhängig.

Das BVerfG hat nun in einem am 9. Juli 2021 veröffentlichten Beschluss über diese beiden Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung entschieden und sie als unzulässig abgelehnt.  Zur Begründung führt der Zweite Senat des BVerfG aus, dass die Verfassungsbeschwerden in der Hauptsache unzulässig seien, weil die Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Verletzung ihrer Grundrechte nicht hinreichend substantiiert dargelegt hätten.

Die Entscheidung des BVerfG

Die Rügen der Beschwerdeführer beruhten im Wesentlichen auf zwei Gründen. Zum einen fühlten sie sich in ihrem Anspruch auf demokratische Selbstbestimmung aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 sowie Art. 79 Abs. 3 GG verletzt. Unter Berufung auf dieselben Normen sei auch das Rechtsstaatsprinzip verletzt. Zum anderen machten sie geltend, dass Art. 20 EPGÜ die in Art. 79 Abs.  3 GG verankerte Identität der deutschen Verfassung unzulässig berühre. Durch die in Art. 6 ff. EPGÜ vorgesehene Ernennung der Richter auf Zeit, die Möglichkeit zur Wiederernennung und den fehlenden Rechtsschutz der Richter gegenüber Amtsenthebungen sei zudem das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz verletzt, da die Unabhängigkeit der Richter nicht gewährleistet werden könne.

Das BVerfG hielt die Möglichkeit der Verletzung von Grundrechten in der Hauptsache für nicht hinreichend substantiiert dargelegt.

Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung seiner demokratischen Selbstbestimmung wegen einer Unvereinbarkeit des EPGÜ mit dem Rechtsstaatsprinzip. Der Senat führt aus, dass eine Berührung der Verfassungsidentität grundsätzlich unzulässig sei – und zwar auch angesichts einer Übertragung von Hoheitsrechten auf Einrichtungen der EU, Art. 23 Abs. 1 S. 3 GG. Wann und ob das der Fall ist, sei durch das BVerfG in Rahmen einer Identitätskontrolle überprüfbar. Daran seien allerdings strenge Anforderungen zu stellen. Der Beschwerdeführer müsse, wenn er sich auf eine Verletzung des Rechtsstaatsprinzips berufe, einen Zusammenhang mit dem über Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG unmittelbar rügefähigen Demokratieprinzip herstellen. Das sei dem Beschwerdeführer jedoch nicht gelungen. Das Gericht zählt die Fälle auf, in denen bei einer Übertragung von Hoheitsrechten auf die Europäische Union bzw. ihre Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen das Demokratieprinzip unter Umständen verletzt sein kann. So müsse die Übertragung von Hoheitsrechten etwa zu der sog. Kompetenz-Kompetenz führen, d.h. durch die Inanspruchnahme der Hoheitsrechte müssten neue Hoheitsrechte begründet werden können. Ferner sei das Demokratieprinzip zum Beispiel verletzt, wenn die Übertragung von Hoheitsrechten die Rechte des Deutschen Bundestages wesentlich schmälere. Dagegen reiche allein die Berufung des Beschwerdeführers darauf, dass §§ 6ff. EPGÜ (zeitliche Ernennung, Möglichkeit der Wiederernennung und nicht ausreichende Anfechtbarkeit der Amtsenthebung) gegen Art. 97 GG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 EMRK verstieße, nicht aus. Es bliebe unklar, inwiefern dadurch das Demokratieprinzip berührt sei.

Dem Senat fehlt es ferner an konkretem Parteivortrag, welche Mindestanforderungen an die Ernennung, Wiederernennung und Amtsenthebung zu stellen seien. Das BVerfG erläutert unter Verweis auf vergangene Rechtsprechung, dass es zwar grundsätzlich eine verfassungswidrige Einschränkung der richterlichen Unabhängigkeit bei einer Wiederernennung von Richtern auf Zeit geben könne, führt jedoch zugleich aus, dass diese Rechtsprechung schon bereits für Richter an Landesverfassungsgerichten und ehrenamtliche sowie Laienrichter eingeschränkt worden sei. Der Senat betont, dass internationale Gerichte anders zu berücksichtigen seien als diejenigen auf nationaler Ebene. Die zeitliche Ernennung der Richter sei bei internationalen Gerichten der Regelfall und unter Berücksichtigung der Besonderheiten dieser zwischenstaatlichen Einrichtungen seien Abweichungen von den Grundsätzen des Grundgesetzes zur Unabhängigkeit der Richter zudem gerechtfertigt. Die sechsjährige Ernennung der Richter am Einheitlichen Patentgericht, die in Art. 6 EPGÜ vorgesehen ist, vergleicht das BVerfG etwa mit den begrenzten Amtszeiten der Richter am Gericht der Europäischen Union oder am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Im Fall der Richter am Einheitlichen Patentgericht sieht das BVerfG die Wiedernennung jedenfalls als verfassungskonform an. Das BVerfG lässt es offen, was die genauen Anforderungen an einen hinreichenden Rechtsschutz der Richter am Einheitlichen Patentgericht wären und ob diese der richterlichen Unabhängigkeit der Richter gerecht werden würden. Vielmehr sei der Vortrag der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht hinreichend, denn es fehle an einem unmittelbaren Zusammenhang zwischen den Rechtsschutzmöglichkeiten der Richter und dem Recht der Beschwerdeführer auf demokratische Selbstbestimmung. Eine potentielle zukünftige Beeinträchtigung dieses Grundrechts reiche nicht aus.

Das BVerfG sieht weiterhin keine Verletzung der deutschen Verfassungsidentität durch Art. 20 EPGÜ. Dieser sei derart auszulegen, dass die Vereinbarkeit des völkerrechtlichen Übereinkommens mit dem EU-Recht bestätigt werde, aber dem EU-Recht kein über den in Art. 23 Abs. 1 GG verankerten hinausgehender Anwendungsvorrang zugesprochen werde. Das EU-Recht genieße weiterhin den Anwendungsvorrang nur in den Grenzen des Grundgesetzes und des Zustimmungsgesetzes. Der Beschluss erwähnt in diesem Zusammenhang auch die Begründung der Bundesregierung, die dem Art. 20 EPGÜ eine klarstellende Funktion einräumt. Sein Wortlaut erweitere das schon längst existierende Prinzip des Anwendungsvorrangs des EU-Rechts nicht. Zudem könne das Verhältnis zwischen dem nationalen Verfassungsrecht und dem europäischen Recht durch Art. 20 EPGÜ überhaupt nicht geregelt werden, da sich das EPGÜ auf das Übereinkommen beziehe, in dem nur einige der Mitgliedstaaten Vertragsparteien sind.

Zusammengefasst hat das BVerfG (abermals) einige materiell-rechtliche Argumente gegen das EPGÜ offengelassen und die Anträge bzw. Verfassungsbeschwerden alleine auf Zulässigkeitsebene abgelehnt.

Ausblick – Was heißt das nun für das Einheitspatent?

Der üblichen Staatspraxis entsprechend hat der Bundespräsident bis zur Entscheidung des BVerfG über die Eilanträge keine Ausfertigung und Verkündung des Zustimmungsgesetzes vorgenommen. Nun hat das Gericht entschieden, sodass wohl bald mit einem Inkrafttreten des EPGÜ gerechnet werden kann. Hat Deutschland das Übereinkommen erst einmal ratifiziert, rückt die Errichtung eines einheitlichen europäischen Patentgerichtssystems immer näher.

Aus deutscher Verfassungsperspektive ist das Ausscheiden von Großbritannien aus der EU und letztlich auch aus dem Einheitspatent-System am 27. Februar 2020 nicht von Bedeutung. Ob das Einheitspatent nach seinem Inkrafttreten aber weiterhin die Attraktivität haben wird, die es mit Großbritannien als Mitgliedstaat gehabt hätte, bleibt abzuwarten. In jedem Fall kann Großbritannien als bedeutende Wirtschaftsmacht in Europa nicht mehr an dem einheitlichen Schutz des neuen Einheitspatents teilhaben.

Die ersten Verfahren vor dem Einheitlichen Patentgericht werden derzeit frühestens Ende 2022 erwartet.

Social Media

* This article is current as of the date of its publication and does not necessarily reflect the present state of the law or relevant regulation.

Interested in hearing more from Osborne Clarke?