Kartellrecht

Mehr (An-)Schein als Sein? Das Urteil des Bundesgerichtshofs zum Schienenkartell

Veröffentlicht am 7th Mar 2019

Kartelle werden verabredet, um den Teilnehmern wirtschaftliche Vorteile zu verschaffen. Als Kehrseite der Medaille bilden sich dann überhöhte Preise, welche die Abnehmer der kartellierten Waren oder Dienstleistungen bezahlen. Wie ökonomische Studien belegen, sind Kartelle meist effektiv und Kartellrenditen im zweistelligen Prozentbereich die Norm. Aber Ausnahmen bestätigen die Regel. Ob ein bestimmtes Kartell einen bestimmten Abnehmer tatsächlich geschädigt hat, muss das Gericht im Kartellschadensprozess im Rahmen der freien Beweiswürdigung feststellen. Dies folgt aus der aktuellen Entscheidung des BGH.

Während die Instanzgerichte bislang überwiegend davon ausgegangen waren, Kartellschäden seien hinreichend typisch für die Annahme eines Anscheinsbeweises, bestätigt der BGH - lediglich, aber immerhin - eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die im Rahmen eines Kartells erzielten Preise im Schnitt über denen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache bildeten. Dieser tatsächlichen Vermutung kommt, so die Richter, im Rahmen der freien Beweiswürdigung regelmäßig eine starke indizielle Bedeutung zu.

Zunächst scheint diese Entscheidung die Position der Kartellanten zu stärken. Waren sie bislang damit belastet, einen Anscheinsbeweis zu erschüttern, muss das Gericht ihr Vorbringen zu den Marktwirkungen des Kartells künftig genauer würdigen und auf dieser Basis Feststellungen treffen. Dies erhöht den Arbeitsaufwand der Instanzgerichte und verlangt nach einer Entlastung der Richterinnen und Richter, die für Kartellschadensverfahren zuständig sind.

Im Ergebnis dürfte sich das Urteil jedoch dort weniger auswirken, wo Geschädigte dem Gericht für die Schadensschätzung ein fundiertes wettbewerbsökonomisches Privatgutachten an die Hand geben. Schon bisher war dies als Grundlage für die Schadensschätzung nach § 287 ZPO sinnvoll. Dieser ist die Frage der Kartellbetroffenheit formal vorgelagert, aber inhaltlich verwandt. Für diese bestätigt das Urteil eine tatsächliche Vermutung dafür, dass kartellierte Preise im Schnitt über denen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache gebildet hätten. Dies bleibt Leitmotiv der richterlichen Beweiswürdigung. Der praktische Unterschied zum Anscheinsbeweis wird sich vielfach in Grenzen halten.

In diesem Zusammenhang verwundert das Urteil mit seiner Aussage, nach der bei Kartellabsprachen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken und ein großes Gebiet abdecken sollen, damit zu rechnen sei, dass sie "zeitlich und räumlich unterschiedliche Intensität aufweisen." Zu rechnen ist bei solchen Kartellen vor allem mit einer hohen Effektivität, da den Nachfragern über eine lange Zeit und einen weiten Raum keine nennenswerten Ausweichmöglichkeiten verbleiben.

Bei alledem hat das Urteil eine begrenzte Haltbarkeitsdauer: Der Gesetzgeber hat in § 33a Abs. 2 S. 1 GWB bereits eine widerlegliche Vermutung eingeführt, dass ein Kartell einen Schaden verursacht. Diese auf der Kartellschadensrichtlinie basierende Vorschrift geht auf umfangreiche Beobachtungen des europäischen Gesetzgebers zur Effektivität von Kartellen zurück. Das OLG Düsseldorf hat dazu treffend festgestellt: “Es ist freilich kein Grund dafür ersichtlich, diesem Erfahrungssatz seine Geltung in Bezug auf ältere, das heißt - wie im Streitfall - vor dem Inkrafttreten von § 33a GWB n.F. bereits abgeschlossene, Sachverhalte, abzusprechen“ (29.08.2018, VI-U (Kart) 11/17).

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* This article is current as of the date of its publication and does not necessarily reflect the present state of the law or relevant regulation.

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