Energy

Klimaschutzverträge – hilfreich für den Wasserstoffhochlauf?

Veröffentlicht am 13th Oktober 2025

In dem kürzlich beschlossenen Bundeshaushalt setzt die aktuelle schwarz-rote Bundesregierung die energiepolitische Linie der Vorgängerregierung fort: Die Klimaschutzverträge – von der Ampelkoalition konzipiert, beihilferechtlich aus Brüssel abgesichert – starten nun in eine neue Runde. Bis zum 1. Dezember 2025 läuft das aktuelle vorbereitende Verfahren. Grund genug, einen genaueren Blick auf die Klimaschutzverträge zu werfen.

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(Carbon) Contracts for Difference

Mit einem Anteil von rund 25 % der deutschen Treibhausgasemissionen hat die Industrie erheblichen Einfluss darauf, ob das Klimaneutralitätsziel bis 2045 realisiert wird. Klimaschutzverträge (Carbon Contracts for Difference – CCfD) sind daher ein zentrales Instrument, um die Dekarbonisierung der energieintensiven Industrie zu beschleunigen. Klimaschutzverträge werden zwischen Staat und Unternehmen abgeschlossen, um die Kostenlücke zwischen einem klimafreundlichen Produktionsverfahren und der fossilen Referenz zu verringern.

Diese Verträge sollen den Unternehmen die nötige Investitionssicherheit bieten. Konkret werden dem Unternehmen die Mehrkosten ausgeglichen, die im Vergleich zu konventioneller Produktion anfallen. Ist das grüne Verfahren teurer, zahlt der Staat die Differenz pro vermiedener Tonne CO2. Sobald die nachhaltige Produktion günstiger ist, dreht sich das Zahlungsverhältnis: Das Unternehmen zahlt dem Staat die Differenz zurück. Diese Zwei-Wege-Mechanik begrenzt Überförderung und erhöht die fiskalische Planbarkeit.

Von Differenzverträgen (Contracts for Difference – CfD), unterscheiden sich die Klimaschutzverträge in zweierlei Hinsicht: Während Strom-CfDs an die Differenz eines Referenz- und des Marktpreises für Strom aus Erneuerbaren Energien anknüpfen und die Erlösseite von Erzeugungsanlagen absichern, bemessen Klimaschutzverträge die Förderhöhe an der spezifischen Mehrbelastung je vermiedener Tonne CO2 im Prozess. Und anders als etwa H2Global oder die Europäische Hydrogen Bank, die auf der Angebotsseite von Wasserstoff und Derivaten durch Doppelauktionen und Prämien wirken, setzen Klimaschutzverträge auf der Abnehmerseite in der Industrie an – dort, wo die Umstellung auf grüne Verfahren heute noch an der sogenannten OPEX-Lücke (einem Engpass in der Finanzierung der laufenden Betriebskosten) scheitert.

Vergabeverfahren

Vergeben werden die Verträge über wettbewerbliche Ausschreibungen, denen das vorbereitende Verfahren vorangeht. Das vorbereitende Verfahren enthält eine erste Projektbeschreibung durch die Unternehmen. Förderfähig sind Produktionsanlagen, die ab dem dritten vollständigen Kalenderjahr der Laufzeit des Klimaschutzvertrages in der Lage sind, eine relative Treibhausgasminderung von mindestens 60 % und zum Ende der Vertragslaufzeit nach 15 Jahren eine Minderung um 90 % zu erreichen. Beim Einsatz von Wasserstoff oder Wasserstoffderivaten sind zusätzlich die unionsrechtlichen Anforderungen an grünen oder CO2-armen Wasserstoff zu erfüllen.

Für die im ersten Schritt zugelassenen Unternehmen schließt sich das Gebotsverfahren an, in dem sich entscheidet, welche Vorhaben den Zuschlag für die Förderung erhalten.

Nach der Richtlinie zur Förderung von klimaneutralen Produktionsverfahren (Förderrichtlinie Klimaschutzverträge – FRL KSV) wird jedes Vorhaben nach zwei Kriterien bewertet:

der Förderkosteneffizienz und der Summe der relativen Treibhausgasemissionsminderungen. Bei Punktgleichheit entscheidet das Los, sollte das Fördervolumen nicht einen Zuschlag aller punktgleichen Vorhaben zulassen.

Erstes Gebotsverfahren

Die vormalige Ampelkoalition hatte Anfang 2024 das erste Gebotsverfahren für die Vorhaben gestartet, die im Sommer 2023 erfolgreich am vorbereitenden Verfahren teilgenommen hatten.

Für den ersten Durchgang gab es 17 Bewerber mit einem beantragten Fördervolumen von EUR 5,3 Mrd., darunter sowohl kleine Betriebe als auch multinationale Konzerne. Den Zuschlag erhielten 15 Unternehmen. Fünf von ihnen beabsichtigen, die Produktion mithilfe von Wasserstoff zu dekarbonisieren. Rund EUR 2,8 Mrd. werden für die Klimaschutzverträge der ersten Gebotsrunde aufgewendet, mit dem Ziel, in den nächsten 15 Jahren bis zu 17 Mio. Tonnen CO2-Äquivalente einzusparen.

Neues Gebotsverfahren unter neuer Regierung

Noch unter der alten Regierung begann das zweite vorbereitende Verfahren. Unternehmen konnten bis Ende September 2024 Projektvorhaben einreichen. Unternehmen aus sieben verschiedenen Sektoren haben Anträge eingereicht.

Parallel wurde die erste Gebotsrunde ausgewertet, Stimmen aus Wirtschaft und Industrie angehört und Vorschläge zur Überarbeitung der Förderrichtlinie Klimaschutzverträge gemacht. Ziel war es, das Gebotsverfahren besonders für den Mittelstand attraktiver und zugänglicher zu machen. Im ersten Durchgang wurden vermehrt große Unternehmen berücksichtigt. Darüber hinaus soll die überarbeitete Richtlinie mehr Schutz bei unvorhergesehenen Ereignissen bieten, indem etwa größere Abweichungen von geplanten Emissionsminderungen möglich sind, um so die Hürde für den Einsatz von Wasserstoff weiter zu senken.

Neu förderfähig sollen zusätzlich solche Vorhaben werden, die zur Minderung von Treibhausgasemissionen Technologien zur Abscheidung von CO2 für die spätere Speicherung oder Nutzung verwenden (Carbon Capture, Utilisation and Storage – CCUS).

Im März 2025, noch vor dem Regierungswechsel, hat die EU-Kommission die novellierten Fördergrundlagen für ein zweites Gebotsverfahren mit einem Fördervolumen von EUR 5 Mrd. genehmigt.

Die Bundeswirtschaftsministerin Katherina Reiche hat nun kürzlich, am 26. September 2025, die nächste Ausschreibungsrunde mit einem Volumen von EUR 6 Mrd. angekündigt. Entgegen der Erwartungen hat nun, am 6. Oktober 2025, ein neues vorbereitendes Verfahren an der Stelle des zweiten Gebotsverfahren begonnen. Damit haben auch solche Vorhaben, die nicht am vorbereitenden Verfahren im Jahr 2024 teilgenommen hatten, die Chance sich zu bewerben. Die Teilnahme am Vorverfahren ist bis zum 1. Dezember 2025 möglich.

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* Dieser Artikel entspricht dem aktuellen Stand zum Zeitpunkt seiner Veröffentlichung und spiegelt nicht notwendigerweise den aktuellen Stand des Gesetzes / der Regulatorik wider.

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