Funk-Rauchwarnmelder in Mietobjekten – bessere Wohnverhältnisse und erhöhter Gebrauchswert. Aber wo bleibt der Datenschutz?

Veröffentlicht am 29th Jun 2016

In Deutschland ist die Verpflichtung, Wohnungen mit Rauchwarnmeldern auszustatten, inzwischen in jedem Bundesland durch die jeweilige Landesbauordnung gesetzlich festgelegt.

Damit einher geht eine vorgeschriebene jährliche Überprüfung der Rauchwarnmelder. Um eine solche Kontrolle, die regelmäßig vor Ort stattfindet, zu ersetzen, installieren immer mehr Eigentümer und Hausverwalter sogenannte Funk-Rauchwarnmelder, die eine Fernwartung ermöglichen.

Diese sind laut Hersteller mit einer Funktechnik bestehend aus Ultraschallsensoren und Infrarottechnologie ausgestattet.

Gegen diese Technik hat sich ein Kölner Mieter nun versucht zu wehren.

Aus Sorge, die Funk-Rauchwarnmelder könnten so manipuliert werden, dass Bewegungsprofile der Bewohner in der Wohnung erstellt oder Gespräche aufgezeichnet werden, verweigerte er den Einbau eines von seiner Vermieterin – einer Wohnungsbaugesellschaft – ausgesuchten Funk- Rauchwarnmelders.

Nachdem das Kölner Amts- und Landgericht den Mieter zur Duldung des Einbaus eines Funk-Rauchwarnmelders verpflichtete, wurde seine gegen diese gerichtlichen Entscheidungen bei dem Bundesverfassungsgericht („BVerfG“) eingelegte Verfassungsbeschwerde wegen Unzulässigkeit gar nicht erst zur Entscheidung angenommen.

Das BVerfG stellte in seinem Beschluss vom 08.12.2015 (1 BvR 2921/15) heraus, dass die bloße Möglichkeit einer Manipulation des Gerätes nicht ausreichend ist, um eine Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung oder Unverletzlichkeit der Wohnung geltend zu machen. Der Mieter müsse vielmehr konkrete Anhaltspunkte für eine Manipulation vorbringen.

Zudem liege, so die Karlsruher Richter, nach den gesetzlichen Regelungen die Dispositionsbefugnis über Anzahl und Marke der einzubauenden Rauchwarnmelder sowie das zu beauftragende Fachunternehmen grundsätzlich beim Vermieter.

Zuvor hatte bereits der BGH in einer Entscheidung vom 17.06.2015 (BGH Urteil – VIII ZR 216/14) festgestellt, dass ein Mieter den Einbau von Rauchwarnmeldern zu dulden hat und dieser Verpflichtung auch nicht durch eigens angebrachte Rauchwarnmelder entgehen kann.

Laut BGH steht den Vermietern das Recht zu, ihren eigenen Wohnungsbestand einheitlich mit Geräten auszustatten und zu warten. Dies ergibt sich aus § 555d Abs. 1 BGB wonach der Vermieter Modernisierungsmaßnahmen i.S.d. § 555b Nr. 4, 5 BGB zu dulden hat, die den Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöhen und durch die die allgemeinen Wohnverhältnisse und die Sicherheit auf Dauer verbessert werden. Insbesondere wenn ein Mehrfamilien- bzw. Mehrparteienhaus einheitlich mit einem bestimmten Gerät ausgestattet wird, d.h. sowohl der Einbau als auch die spätere Wartung für das gesamte Gebäude „in einer Hand“ gebündelt wird, wird ein hohes Maß an Sicherheit gewährleistet.

Ein weiterer Nutzungsvorteil einer Funk-Fernwartung ist zudem, dass die Wohnung zur jährlichen Kontrolle nicht mehr betreten werden muss und folglich auch die Anwesenheit der Bewohner entfällt. Dies steigere – so der BGH – ebenfalls die Privatsphäre der Mieter.

Doch inwieweit können Funkrauchwarnmelder die Bewohner tatsächlich überwachen? Sammeln sie Daten, entstehen Bewegungsprofile?

Ob und inwieweit Funk-Rauchwarnmelder – zumindest nach einer Manipulation – personenbezogene Daten erheben und übermitteln können, haben die Gerichte nicht abschließend geklärt.

Wohnungseigentümer und Hausverwalter müssen sich somit auch zukünftig bei der Installation von Funk-Rauchwarnmeldern auf ähnliche Diskussionen einstellen, wie sie bereits bei funkbasierten Ablesesystemen von Heizkostenmessgeräten stattgefunden haben.

Grundsätzlich kann aufgrund der technischen Ausstattung von Funk-Rauchwarnmeldern nicht völlig ausgeschlossen werden, dass personenbezogene Daten erhoben werden können bzw. diese Geräte generell manipulierbar sind. Denkbar wäre, dass die für die Funktionsprüfung eingesetzten Sensoren Andersheiten und damit letztlich Lebensgewohnheiten der Bewohner erfassen, indem z.B. der Ultraschall untersucht, dass dem Gerät nichts im Weg steht oder andere Sensoren testen, dass der Raucheinzug funktioniert.

Die datenschutzrechtliche Bewertung der Sensoren hängt also entscheidend von diesen technischen Fähigkeiten ab.

Solange keine Bewegungen der Menschen innerhalb der Wohnung erfasst werden und diese auch nicht via Funk übermittelt werden, haben Funk-Rauchwarnmelder keine datenschutzrechtliche Relevanz.

Entscheidend ist demnach stets die Herstellerbeschreibung, der die entsprechenden Dienstleistungen anbietenden Firmen.

Diese sind gefordert, datenschutzvertragliche Lösungen anzubieten, die genau festlegen wann, wie oft und vor allem welche Daten erhoben und übermittelt werden. Eine Erstellung von Video-, Bild- oder Tonaufnahmen ist dabei ausnahmslos untersagt und wäre ein Verstoß gegen den Datenschutz.

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* This article is current as of the date of its publication and does not necessarily reflect the present state of the law or relevant regulation.

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