Immobilienrecht

BGH bestärkt die 5 %-Grenze für Vertragsstrafen bei Bauverträgen und erklärt eine marktübliche Regelung zur Vertragsstrafe bei Einheitspreisverträgen für unwirksam. Anpassungen bei Vertragsmustern sind erforderlich.

Veröffentlicht am 27th Mar 2024

Aktuelles aus dem Bau- und Architektenrecht

Three apartment buildings with balconies

Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe ist bei dem Abschluss von Bauverträgen weit verbreitet. Entsprechend der bekannten Rechtsprechung und gelebten Vertragspraxis ist eine solche Vertragsstrafe, das heißt die Zahlung einer Strafsumme unabhängig vom Nachweis eines konkret eingetretenen Schadens, der Höhe nach zu begrenzen. Diese Obergrenze liegt nach den Anforderungen des Bundesgerichtshofs (BGH) bei 5 % des Vertragswerts.

Der BGH hat mit seinem jetzt veröffentlichten Urteil vom 15. Februar 2024, Az. VII ZR 42/22, eine in der Vertragspraxis zur Bestimmung dieser Obergrenze verbreitete Vertragsklausel als unwirksam erklärt und damit in dem entschiedenen Fall die gesamte Vereinbarung der Vertragsstrafe gekippt.

Gegenstand des Urteils war eine Klausel zur Vertragsstrafe in einem sog. Einheitspreisvertrag. Bei einem solchen Vertragstyp steht die schlussendlich zu zahlende Vergütung nicht bereits bei Vertragsschluss fest. Die Vergütung der Bauleistung richtet sich viel mehr nach den tatsächlich ausgeführten Leistungsmengen und den dafür im Vertrag vereinbarten Einheitspreisen. Regelmäßig wird bei einem solchen Vertrag aber im Vertrag die sich anhand der prognostizierten Leistungsmengen errechnete Vergütung als vorläufiger Angebotspreis oder vorläufige Auftragssumme festgehalten.

Regelmäßig wurde bislang in einem solchen Vertrag als Bezugsgröße der 5 % Begrenzung der Vertragsstrafe der Angebotspreis bzw. die Auftragssumme herangezogen. Genau diese verbreitete Vertragspraxis hat der BGH bei der Anwendung im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nun für unwirksam erklärt.

Bei Verwendung durch den Bauherren/Auftraggeber ist sie gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil sie den Bauunternehmer/Auftragnehmer unangemessen benachteiligt. Nach dem BGH sind bei Verwendung der dargestellten Situation Sachverhalte denkbar, in denen die geltende Höchstgrenze von 5 %überschritten wird. Es kann nämlich während der Ausführung der Bauleistungen zu Mengenminderungen kommen, so dass die ursprünglich prognostizierten Leistungsmengen keinen Bestand mehr haben. In diesen Fällen wird die schlussendliche, anhand der konkret ausgeführten Leistungen errechnete Abrechnungssumme, den vorläufigen Angebotspreis oder die vorläufige Auftragssumme unterschreiten. Hieraus folgt ein Überschreiten der Höchstgrenze von 5 %, worin dann eine unangemessene Benachteiligung liegt.

Fast alle Einheitspreisverträge dürften von diesem Urteil betroffen sein, da die Anknüpfung an die vorläufige Auftragssumme für die Berechnung der Vertragsstrafe gelebte Vertragspraxis ist. Dies gilt insbesondere für Aufträge der Öffentlichen Hand, die wegen Vorgaben aus dem Vergaberecht im Regelfall als Einheitspreisvertrag vergeben werden und dort deutlich seltener Pauschalpreisverträge anzutreffen sind.

Der BGH hat mit dieser Entscheidung klargestellt, dass bei der Begrenzung der Vertragsstrafe auf die endgültige Vergütung abzustellen ist. Hieraus folgt bei vielen der gängigen Muster für Einheitspreisverträge das Erfordernis der Anpassung der Bezugsgröße bei der Berechnung der Vertragsstrafe. Hier wird nun auf die Abrechnungssumme im Rahmen der durch den Auftragnehmer zu stellenden Schlussrechnung abzustellen sein. Auch hierbei ist aber zu bedenken, dass der Bauherr/Auftraggeber regelmäßig Anpassungen und Streichungen der Schlussrechnung vornimmt, so dass die letztlich gezahlte Vergütung auch unterhalb der Abrechnungssumme liegen könnte. Dies zeigt, dass bei der Anpassung der Klausel genau auf die Formulierung und die korrekte Bezugnahme geachtet werden muss und womöglich weitere Regelungen für eine nachträgliche Anpassung aufzunehmen sind.

Wir helfen Ihnen gerne, Ihre Vertragsmuster zu überprüfen und gegebenenfalls an dieses neue Urteil des BGH anzupassen.
 

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