Life Sciences und Healthcare

Ausfuhrkontrollen für COVID-19-Impfstoffe

Veröffentlicht am 29th Mar 2021

Lab Experiment

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/111 vom 29. Januar 2021 hat die Europäische Kommission ein neues Kontrollsystem für Ausfuhren von Impfstoffdosen gegen das Coronavirus eingeführt. Dieser Artikel beantwortet die wichtigsten Fragen.

Einordnung und Ausblick

Mit ihrer Durchführungsverordnung (EU) 2021/111 hat die Europäische Kommission den EU-Mitgliedsstaaten ein neues außenwirtschaftsrechtliches Kontrollsystem zur Verfügung gestellt, um die Einhaltung vertraglich zugesicherter Liefermengen effektiver durchsetzen zu können. Damit hat sie zugleich ein deutliches Signal an die Pharmaindustrie gesendet, künftig bei der globalen Verteilung von COVID-19-Impfstoffdosen nicht zu kurz kommen zu wollen. Die neuen Maßnahmen stoßen allerdings nicht nur auf positive Resonanz. Kritiker werfen der Kommission unnötigen Protektionismus vor, in Zeiten globaler Krisen brauche es „Zusammenarbeit statt Konfrontation“.
Maßgeblich für eine zielführende Umsetzung der neuen Kontrollen wird die reibungslose Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden und der Europäischen Kommission bei der Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen sein. Verzögerungen bei der Ausfuhr der dringend benötigten Vakzine hätten nicht nur wirtschaftliche Folgen für die betroffenen Hersteller, sondern führen auch zu indiskutablen gesundheitlichen Risiken für die Bevölkerung.

Was ändert sich mit der Verordnung?

Nachdem die Europäische Kommission im vergangenen Jahr erste Ausfuhrkontrollen für FFP2-Masken und andere Güter persönlicher Schutzausrüstung eingeführt hat, betreffen die jüngsten Maßnahmen den Export von Impf- und Wirkstoffen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie. Die neuen Regelungen zielen, anders als derzeit in den USA beobachtet werden kann, allerdings nicht auf ein generelles Exportverbot von Impfstoffdosen ab. Die wesentliche Veränderung im Rahmen der Durchführungsverordnung besteht in der Einführung eines neuen Genehmigungsmechanismus. Danach sind sämtliche Hersteller betroffener Stoffe bei der Anmeldung der Waren zur Ausfuhr, spätestens bei ihrer Überlassung, zur Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung verpflichtet.

Wer ist von der Verordnung betroffen?

Die Maßnahmen richten sich sowohl an Hersteller von Impfstoffen gegen SARS-assoziierte Coronaviren des KN-Codes 3002 20 10, als auch von Wirkstoffen, die für die Herstellung entsprechender Impfstoffe verwendet werden. Die Ausfuhrgenehmigung ist grundsätzlich bei allen Lieferungen in Drittstaaten außerhalb der EU vorzulegen. Dadurch sollen Ausfuhren bei gleichzeitig drohender Nichterfüllung vertraglicher Abnahmegarantien zwischen den Herstellern und der EU verhindern werden. Hiervon gibt es aber auch Ausnahmen. Ausgenommen vom neuen Kontrollsystem sind Ausfuhren in eine Reihe ausgewählter Partner- und Entwicklungsländer, beispielsweise die Schweiz, Israel oder Ukraine, sowie Ausfuhren im Zusammenhang mit humanitären Soforthilfen.

Wie läuft das Genehmigungsverfahren?

Die Prüfung und Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen erfolgt durch die Behörden desjenigen EU-Mitgliedstaats, in dem die betroffenen Stoffe hergestellt werden. In Deutschland ist hierfür das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zuständig. Nach Antragstellung erstellt die Behörde, in der Regel binnen zwei Werktagen, einen Entscheidungsentwurf. Diesen übermittelt sie an die EU-Kommission, die ihrerseits binnen eines Werktags nach Eingang eine Stellungnahme abgibt. Eine endgültige Entscheidung über die Genehmigung der Ausfuhr fällt sodann der Mitgliedstaat in Einklang mit beiden Stellungnahmen. Bei Antragstellung müssen, neben einer genauen Beschreibung der Ware selbst, auch Informationen zu den bisherigen Lieferung inner- und außerhalb der EU offengelegt werden, was für mehr Transparenz bei der Verteilung von COVID-19-Impfstoffen sorgen soll.

Ab wann gelten die Maßnahmen?

Die Maßnahmen treten mit sofortiger Wirkung in Kraft, gelten demnach seit dem 30. Januar 2021. Die praktische Bedeutung des neuen Kontrollsystems wird am jüngsten Beispiel des britisch-schwedischen Pharmakonzerns AstraZeneca deutlich. In Absprache mit der Europäischen Union untersagte Italien Anfang März erstmals die Ausfuhr einer Viertelmillion Impfstoffdosen nach Australien. Rechtsgrundlage der entsprechenden Maßnahme war die neue Durchführungsverordnung (EU) 2021/111 der Europäischen Kommission. Im konkreten Fall hat der Hersteller seine vertraglich zugesagte Liefermenge an die EU im ersten Quartal 2021 nicht erfüllt.

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* This article is current as of the date of its publication and does not necessarily reflect the present state of the law or relevant regulation.

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