Änderungen zur Insolvenzanfechtung am 5. April 2017 in Kraft getreten

Veröffentlicht am 4th Aug 2017

Das Insolvenzanfechtungsrecht ermöglicht Insolvenzverwaltern, Rechtshandlungen rückgängig zu machen, die im Zeitraum vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen werden und Auswirkungen auf das Vermögen des späteren Insolvenzschuldners haben.

Insbesondere die Vorsatzanfechtung stellt für die Betroffenen dabei eine empfindliche Belastung dar. Die Gerichte entschieden dabei zunehmend zugunsten der Insolvenzverwalter. Für die Betroffenen war die Anfechtung daher häufig mit unvorhersehbaren und hohen Risiken verbunden.

Die in Kraft getretenen Änderungen verfolgen das Ziel, das Anfechtungsrecht einzuschränken und somit die Risiken für die Betroffenen planbarer zu machen. Ob dieses Ziel wirksam erreicht werden kann, wird die Praxis zeigen.

Nachfolgend die Änderungen im Überblick:

Einschränkung der Anfechtung wegen vorsätzlicher Benachteiligung (§ 133 InsO):

  • Der Anfechtungszeitraum für sog. Deckungshandlungen (z. B. Bezahlung von erbrachten Lieferungen und Leistungen durch den Schuldner) ist von zehn auf vier Jahre verkürzt.
  • Keine Vermutung der Kenntnis des Anfechtungsgegners bei nur drohender Zahlungsunfähigkeit: Bei sog. kongruenten Deckungshandlungen (z.B. Art und Weise der Zahlung entspricht der ursprünglich getroffenen Vereinbarung) wird die Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes des Schuldners durch den Anfechtungsgegner erst dann vermutet, wenn dieser wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners auch tatsächlich eingetreten Bisher galt die Vermutung bereits dann, wenn die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners lediglich drohte.
  • Keine Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes bei Zahlungserleichterungen: Hat der Anfechtungsgegner dem Schuldner Zahlungserleichterungen gewährt, wird vermutet, dass er eine etwaige Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte – der Insolvenzverwalter muss in diesen Fällen den (Gegen-)Beweis führen, dass der Anfechtungsgegner hiervon doch Kenntnis hatte.

Einschränkung der Anfechtung bei sog. Bargeschäften (§ 142 InsO):

  • Bargeschäfte liegen vor, wenn der Austausch von Leistung und gleichwertiger / angemessener Gegenleistung innerhalb eines Zeitraums von weniger als 30 Tagen erfolgt.
  • Kenntnis des Anfechtungsgegners von unlauterem Handeln des Schuldners erforderlich: Sog. Bargeschäfte waren schon bisher lediglich dann anfechtbar, wenn eine vorsätzliche Benachteiligung vorlag.

Nunmehr sind sie nur noch anfechtbar, wenn der Anfechtungsgegner bei der vorsätzlichen Benachteiligung zusätzlich erkannt hat, dass sein Schuldner unlauter gehandelt hat.

  • Ausdehnung des zeitlichen Zusammenhangs bei Arbeitsentgelten auf drei Monate: Bei Arbeitsentgelten liegt der erforderliche zeitliche Zusammenhang vor, wenn der Zeitraum zwischen Arbeitsleistung und Vergütung drei Monate nicht übersteigt. Insofern sind Zahlungen auf Arbeitsentgelt zum Schutz der Arbeitnehmer über einen Zeitraum von 30 Tagen hinaus privilegiert.

Einschränkung der Verzinsungspflicht (§ 143 InsO):

  • Anfechtungsansprüche werden nur noch ab Verzugseintritt (und nicht automatisch ab Insolvenzeröffnung) verzinst. Allerdings wird der Verzug bereits durch ein einfaches Anschreiben des Insolvenzverwalters ausgelöst.

Die Änderungen gelten für alle Insolvenzverfahren, die am 5. April 2017 oder später eröffnet worden sind oder werden. Für Insolvenzverfahren, die vor diesem Zeitpunkt eröffnet worden sind, finden die bisher geltenden Vorschriften weiterhin Anwendung (Art. 103 I EGInsO nF).

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