Arbeitsrecht

Änderung der Sozialversicherungsbeiträge und der Beitragsbemessungsgrenzen 2020

Veröffentlicht am 2nd Jan 2020

2020 sind die Beitragsbemessungsgrenzen und der paritätisch zu zahlende Zusatzbeitrag zur Krankenkasse angestiegen, während der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung leicht gesunken ist. Die Arbeitgeberzusatzkosten erhöhen sich auf maximal knapp EUR 1.350 (monatlich, West).

Krankenversicherung

Die Zusatzbeiträge sind je nach Krankenkasse unterschiedlich hoch. Sie bewegen sich im Allgemeinen zwischen 0,2% und 1,7%. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag wurde vom Bundesministerium für Gesundheit für 2020 auf 1,1% angehoben (nach 0,9% in 2019). Der Arbeitgeber trägt hierbei wie auch im Vorjahr paritätisch den hälftigen Anteil.
Der allgemeine Beitragssatz zur Krankenversicherung bleibt unverändert bei 14,6%.

Pflegeversicherung

Die Beiträge zur Pflegeversicherung bleiben im Vergleich zu 2020 unverändert bei 3,05%. Auch bleibt der allein vom Arbeitnehmer zu tragende Zusatzbeitrag von 0,25% für kinderlose Arbeitnehmer über 23 Jahren. Der Sonderfall Sachsen bleibt bestehen: Dort trägt der Arbeitnehmer weiterhin einen höheren Anteil an dem Pflegeversicherungsbeitrag (Arbeitnehmer 2,025%; Arbeitgeber 1,025) weil der Feiertag „Buß- und Bettag“ erhalten blieb.

Rentenversicherung

Der Beitrag zur Rentenversicherung bleibt im Vergleich zum Vorjahr unverändert bei 18,6%.

Arbeitslosenversicherung

Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung ist um 0,1%-Punkte (von 2,5% in 2019) auf 2,4% in 2020 gesunken.

Beitragsbemessungsgrenzen

Die Beitragsbemessungsgrenzen sind gestiegen. Die Beitragsbemessungsgrenze der Kranken- und Pflegeversicherung liegt im Jahr 2020 bei monatlich EUR 4.687,50 (jährlich EUR 56.250). Die Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung sind auf monatlich EUR 6.900 West (EUR 6.450 Ost) bzw. EUR 82.800 West (EUR 77.400 Ost) gestiegen.

Die neuen Beiträge im Überblick

Versicherung                               Beitragssatz
Krankenversicherung                14,6% + Zusatzbeitrag (~1.1%)
Pflegeversicherung                     3,05%
Rentenversicherung                   18.6%
Arbeitslosenversicherung         2,4 %

Unfallversicherung

Die Beitragshöhe für die Unfallversicherung wird von den Berufsgenossenschaften für jedes Unternehmen individuell errechnet. Durchschnittlich beträgt der Beitrag zur Unfallversicherung 1,3%.

Umlagen

Die Umlagen U1 und U2 werden von den Krankenkassen festgelegt und sind daher unterschiedlich hoch. Zudem gibt es unterschiedliche Deckungshöhen, mit Unterschiedlichen Beitragshöhen.
Die Insolvenzgeldumlage („Umlage U3“) bleibt unverändert bei 0,06%.

Praxis Hinweis

Gerne beraten wir Sie, ob Leistungen neben einem reinen Festgehalt und/oder Bonuszahlungen in EUR sinnvoll sein können. Sowohl bei Gehältern ober- als auch unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze sind steuer- und sozialversicherungsfreie Leistungen wie z.B. Jobtickets, KiTa-Zuschüsse, Beiträge zum Mittagessen etc. eine für Mitarbeiter eine beliebte und auch finanziell attraktive Maßnahme

 

Sonja Riedemann LL.M. (LSE), Fachanwältin für Arbeitsrecht

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* This article is current as of the date of its publication and does not necessarily reflect the present state of the law or relevant regulation.

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