Wichtige Neuregelung zur Umsatzsteuer in der Baubranche

Veröffentlicht am 24th Sep 2014

Eine Rechtsprechung des Bundesfinanzhof erschüttert die Baubranche – Nettoabrechnungen zwischen Subunternehmer und Auftraggebern soll nicht länger zulässig sein. Der allen Bauhandwerkern, Bauträgern und Generalunternehmern bekannte § 13 b UStG zur Umsatzsteuerschuld bei Bauleistungen wurde mit den Urteil des BFH auf einen Schlag obsolet. Die Finanzverwaltung hat sich hier um Schadensminimierung bemüht. Jetzt hat auch der Gesetzgeber reagiert und die alte Regelung ab dem 1. Oktober 2014 wieder für anwendbar erklärt.

Lesen Sie mehr über die neue Rechtslage und welche Gestaltungsmöglichkeiten Ihnen in der Übergangszeit zur Verfügung stehen.

Nettoabrechnung zwischen Subunternehmer und Auftraggeber ab 1.10.2014 wieder zulässig

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) sollten Nettoabrechnungen zwischen Subunternehmer und Auftraggebern nicht länger zulässig sein. Der § 13 b Umsatzsteuergesetz (UStG) zur Umsatzsteuerschuld bei Bauleistungen war damit obsolet. Die Finanzverwaltung hatte sich bereits um Schadensminderung bemüht; jetzt hat auch der Gesetzgeber reagiert und die alte Regelung ab dem 1. Oktober 2014 wieder für anwendbar erklärt.

Rechtsablage ab 1. Oktober 2014: „Bestätigung“ in Verträge aufnehmen

Für ab dem 1. Oktober 2014 erbrachte Bauleistungen gilt: Der Leistungsempfänger, z. B. der Bauträger als Auftraggeber, schuldet die Umsatzsteuer, wenn er “ein Unternehmer ist, der nachhaltig entsprechende Leistungen erbringt”. Der Auftraggeber sollte dem leistenden Unternehmer bzw. Subunternehmer eine entsprechende schriftliche Bestätigung seines Finanzamts vorlegen. Das Bundesministerium für Finanzen hat hierfür mit Schreiben vom 26. August 2014 das beigefügte Vordruckmuster “USt 1 TG” veröffentlicht. Die Bescheinigung kann formlos bei dem für den Auftraggeber zuständigen Finanzamt beantragt werden. Eine vom Finanzamt ausgestellte Bestätigung “USt 1 TG” gilt jeweils für drei Jahre. Wird eine Bestätigung nicht erteilt, bleibt die Rechtslage unsicher.

Sofern der Auftraggeber dem Bauunternehmer die Bestätigung “USt 1 TG” vorlegt, ist eine Netto-Rechnung mit dem Hinweis auf die Umkehr der Steuerschuld nach § 13 b UStG auszustellen. Der Auftraggeber hat die Umsatzsteuer dann an das Finanzamt abzuführen.

Die „Bestätigung nach USt 1 TG” sollte in den Werkvertrag zwischen Bauunternehmer und seinem Auftraggeber aufzunehmen, um spätere Streitigkeiten im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Rechnungstellung zu vermeiden.

Rechtslage bis zum 1. Oktober 2014: Durch Finanzverwaltung nur abgemildert

Der Bundesfinanzhof hatte mit Urteil vom Urteil vom 22. August 2013 (V R 37/10, BStBl. II 2014, 128) entschieden, dass die Steuerschuld im Rahmen einer Bauunternehmung nicht nach § 13b UStG wechselt, sofern der Empfänger selbst keine Bauleistungen erbringt.

Bis zu diesem Urteil war die Finanzverwaltung davon ausgegangen, dass ein Leistungsempfänger Bauleistungen erbringt, wenn der Anteil der vom Leistungsempfänger ausgeführten Bauleistungen insgesamt 10 % der von ihm insgesamt erbrachten Umsätze ausmachen. Diese 10%-Grenze verwarf der BFH und verlangte, dass die “eingekauften” Bauleistungen ausschließlich verwendet werden, um damit eigene Bauleistungen gegenüber einem Dritten zu erbringen.

Das BFH-Urteil hatte in zahlreichen Geschäftsbeziehungen zur Folge, dass die sog. Umkehr der Steuerschuld nach § 13b UStG (auch für die Vergangenheit) nicht länger anwendbar war. Die Folge: Das leistende Bauunternehmen sah sich grundsätzlich (auch für die Vergangenheit) gezwungen, die bereits ausgestellten Netto-Rechnungen zurückzufordern und Brutto-Abrechnungen an den Auftraggeber zu stellen. Der Auftraggeber war insofern zwar berechtigt, sich eine bereits an das Finanzamt abgeführte Umsatzsteuer erstatten zu lassen; im Anschluss musste der leistende Bauunternehmer die Umsatzsteuer aber an das Finanzamt abführen. Nachzahlungszinsen wären zusätzlich angefallen. Der Auftraggeber musste dem Bauunternehmer die Umsatzsteuer zahlen.

Die Finanzverwaltung erlaubte darum jedenfalls für die Fälle, bei denen Teilleistungen vor dem 14. Februar 2014 erbracht worden sind, unter Vertrauensschutzgesichtspunkten zu, dass Bauunternehmer und Auftraggeber es bei der Nettoabrechnung belassen, solange der Auftraggeber sich die Umsatzsteuer nicht vom Finanzamt erstatten lässt (BMF v. 31.7.2014 – IV A 3 – S 0354/14/10001, IV D 3 – S 7279/11/10002 – DOK 2014/0652740).

Beantragt der Auftraggeber hingegen die Erstattung, gilt derzeit nach § 27 Abs. 19 UStG n. F., dass der Bauunternehmer seinen vertraglichen Anspruch auf Zahlung der Umsatzsteuer an das Finanzamt abtreten kann, den er gegenüber dem Auftraggeber aus dem Werkvertrag hat. In diesem Fall erlischt seine Umsatzsteuerschuld mit der Abtretung. Nachzahlungszinsen sollen laut Finanzverwaltung in diesem Fall weder vom Bauunternehmer verlangt noch Erstattungszinsen dem Auftraggeber gezahlt werden.

Praxistipps: Wann wurde die Bauleistung erbracht?

Für Bauleistungen, die bis zum 15. Februar 2014 erbracht wurden, können sich die Parteien noch auf den von der Finanzverwaltung eingeräumten Vertrauensschutz berufen und demgemäß eine erfolgte Rechnung mit dem Hinweis auf die Umkehr der Steuerschuldnerschaft bestehen lassen.

Bauleistungen, zwischen dem 15. Februar und 30. September 2014 erbracht wurden bzw. werden, sind mit Ausweis der Umsatzsteuer vom Bauunternehmer in Rechnung zu stellen. Eine Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach § 13 b UStG findet keine Anwendung.

Bauleistungen, die ab dem 1. Oktober 2014 erbracht werden, sind mit dem Hinweis der Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach § 13 b UStG zu versehen und lediglich mit dem Nettobetrag abzurechnen, wenn eine entsprechende und noch gültige Bestätigung vom Finanzamt des Auftraggebers vorliegt. Fehlt eine solche Bestätigung, sind Streitigkeiten programmiert.

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