Compliance im Gesundheitswesen nach Einführung der Korruptionsparagrafen

Veröffentlicht am 4th Apr 2018

Seit Mitte 2016 ist Korruption im Gesundheitswesen ausdrücklich als Straftatbestand normiert. Die Einführung der Paragrafen 299a und 299b in das Strafgesetzbuch (StGB) hat Konsequenzen für die Industrie, aber auch für Ärzte und andere Angehörige der Heilberufe.

Ursprünglich sollte mit den neuen Vorschriften eine Gesetzeslücke geschlossen werden, die der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Beschluss im Jahr 2012 aufgedeckt hatte (BGH, Beschl. v. 29. 3. 2012 − GSSt 2/11). Diese führte dazu, dass Vertragsärzte vom geltenden Korruptionsstrafrecht nicht erfasst wurden. Mit der Einführung der zwei neuen Paragrafen im StGB ist der Gesetzgeber aber weit über sein ursprüngliches Ziel hinausgegangen.

Damit hat die Einführung der Vorschriften die Diskussionen um Compliance im Gesundheitswesen neu befeuert. Der Paragraf 299a StGB bestraft die Angehörigen der Heilberufe, die in ihren beruflichen Entscheidungen auf Grund eines ihnen oder einem Dritten gewährten Vorteils beeinflusst werden, Paragraf 299b die entsprechenden Tathandlungen des Dritten. Täter kann jeder Angehörige eines Heilberufes sein

– wobei bislang nicht abschließend geklärt ist, wer alles zu diesem Kreis gehört. Beispielsweise sind Krankenpfleger und Hebammen ebenso betroffen wie Ärzte, Heilpraktiker hingegen nicht. Neben der Unsicherheit darüber, wer sich nach der neuen Vorschrift strafbar machen kann, ist noch immer nicht eindeutig, welche Handlungen eigentlich erfasst sind.

Unsicherheit durch fehlende Praxis

Seit Inkrafttreten ist bisher kein Gerichtsurteil veröffentlicht worden, das sich explizit mit den neuen Paragraphen auseinandersetzt. So konnte sich bislang auch keine entsprechende Praxis herausbilden, an der sich die Marktteilnehmer orientieren können. Gleichzeitig senden die Staatsanwaltschaften unterschiedliche Signale. Während die Staatsanwaltschaft in Hessen erklärte, dass die neuen Vorschriften, wegen des großen Schadensrisikos verfrühter Ermittlungen mit Bedacht ausgelegt und geprüft werden müssen, sorgte eine Aussage der Staatsanwaltschaft Thüringen im Mai 2017 für Aufregung bei Industrie und Ärzten. Demnach sei bereits dann von einem sog. Anfangsverdacht auszugehen, wenn sich ein Arzt von einem Unternehmen zur Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung einladen lässt.

Ein Anfangsverdacht zieht zwingend ein Ermittlungsverfahren nach sich – für viele Betroffene ist das bereits eine sehr belastende Situation. Ermittlungen sind zudem eine öfftlichkeitswirksame Katastrophe und können das Image eines Unternehmens oder Arztes stark beschädigen, oft mit enormen wirtschaftlichen Folgen. Auch wenn sich ein Vorwurf nicht erhärtet, lässt sich der entstandene Imageschaden kaum mehr beseitigen. Nach der Ankündigung der Staatsanwaltschaft etwa ging die Bereitschaft von Industrie und Ärzten aus Thüringen zusammenzuarbeiten merklich zurück.

Eine einheitliche Linie der Staatsanwaltschaften wäre hilfreich – allerdings wurde gerade erst beschlossen keine Schwerpunktstaatsanwaltschaften für diesen Bereich einzurichten. Immerhin hat die Generalstaatsanwaltschaft Thüringen im Dezember 2017 in einer Stellungnahme erklärt, dass ein Anfangsverdacht nach den neuen Paragrafen auch nach ihrer Ansicht nicht allein deshalb bestehe, wenn die Kosten des Arztes zur Teilnahme an eine Fortbildung übernommen werden.

Die Einführung der gesetzlichen Tatbestände hat auch eine Reihe von Änderungen in den Kodizes der betroffenen Industrieverbände zur Folge. So wurden die Vorgaben an die Mitgliedsunternehmen zum Teil noch einmal erheblich verschärft, um sicher zu gehen, dass sich ein Mitgliedsunternehmen nicht etwa einer Straftat schuldig macht, auch wenn es die Vorgaben des Verbandes eingehalten hat.

Am weitesten gehen dabei derzeit die Medizinprodukteverbände. Der größte deutsche Verband für Unternehmen der Medizintechnik präsentierte am 1. Januar 2018 eine neue Version seines Verhaltenskodex. Darin empfiehlt der Verband seinen Mitgliedern einseitige Zuwendung an einen Arzt in Form der Übernahme der Kosten an einer Fortbildungsveranstaltung in Zukunft nicht mehr zu tätigen. Noch weiter geht der europäische Dachverband der Medizintechnik, MedTech Europe, der seinen Mitgliedern ein solches sog. direktes Sponsoring mit Wirkung zum 1. Januar 2018 vollständig verbietet. Eine Ausnahme sehen beide Kodizes für eigene Veranstaltungen des Unternehmens vor, wobei auch in diesem Fall strenge Anforderungen einzuhalten sind.

Auch die übrigen Industriekodizes für den Pharma- und Medizintechnikbereich werden voraussichtlich entsprechende Verbote einführen. Für Ärzte könnte dies eine ungeplante Folge haben, da sie zur regelmäßigen Teilnahme an Fortbildungen verpflichtet sind und diese in Zukunft ausschließlich selbst oder über ihren Arbeitgeber finanzieren müssten. Welche Auswirkungen das auf die Häufigkeit und Qualität der Fortbildungen hat, ist noch nicht abzusehen.

 

Social Media
Interested in hearing more from Osborne Clarke?

* This article is current as of the date of its publication and does not necessarily reflect the present state of the law or relevant regulation.

Interested in hearing more from Osborne Clarke?