Eine Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung schwerbehinderter Menschen existiert nur in den Grenzen des Zumutbaren. Bei unternehmensbedingter Umstrukturierung besteht daher keine Beschäftigungsgarantie (BAG, Urteil vom 16. Mai 2019 – 6 AZR 329/18).
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