Keine außerordentliche Kündigung bei privater Nutzung des Geschäftswagens

Veröffentlicht am 14th Sep 2015

Die private Nutzung eines Geschäftswagens entgegen einer arbeitgeberseitigen Vorgabe rechtfertigt keine außerordentliche, fristlose Kündigung. Das LAG Mainz hat bereits im November 2014 dazu entschieden, dass auch ein solches Verhalten im Grundsatz zunächst einer Abmahnung bedarf (LAG, Urteil vom 3. November 2014 – 2 Sa 152/14).

Der Sachverhalt

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung.

Der Kläger war seit dem 1. März 1993 bei der Beklagten beschäftigt.

Im Rahmen seiner Tätigkeit erhielt der Kläger seit 2005 einen Geschäftswagen. In einem vom 5. Januar 2009 stammenden Sitzungsprotokoll der zweiten Klausurtagung der Abteilungsleitung wurde unter anderem festgehalten, Geschäftsfahrzeuge vorrangig zu nutzen sind, wenn eine Geschäftsreise mit einem Kfz angetreten werden muss bzw. soll. 

Der Kläger war zwar selbst nicht Teilnehmer dieser Sitzung, hat jedoch ein Sitzungsprotokoll erhalten. Er nutzte sein Geschäftsfahrzeug für seinen Arbeits- und Heimweg, den er auch stets dokumentierte.

Am 10. Juni 2013 ging dem Kläger ein Schreiben der Beklagten zu, in dem er aufgefordert wurde, schriftlich zu dem Verdacht der missbräuchlichen Nutzung eines Geschäftsfahrzeuges Stellung zu nehmen. Dabei ging es unter anderem insbesondere um solche Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsstätte des Klägers.

In seiner Antwort erklärte der Kläger, dass der von ihm vorgenommene Umgang bereits seit 2005 allgemein anerkannte Praxis gewesen sei und abgesehen davon die Fahrten immer einen geschäftlichen Anlass gehabt hätten.

Dem Kläger wurde in Folge dessen am 3. Juli 2013 außerordentlich gekündigt.

Der Kläger setzt sich mit dieser Klage gegen diese Kündigung zur Wehr.

Die Entscheidung

Das LAG hat im Einklang mit der Vorinstanz entschieden, dass die außerordentliche Kündigung bereits mangels wichtigen Grundes i.S.d § 626 Abs. 1 BGB unwirksam sei.

In jedem Fall hätte es aber vor Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung einer Abmahnung bedurft. Denn nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz dürfe eine verhaltensbedingte Kündigung nur ausgesprochen werden, wenn kein milderes Mittel besteht, eine Vertragsstörung für die Zukunft zu beseitigen.

Entgegen der Auffassung der Beklagten hätte kein klares Privatnutzungsverbot bestanden, sodass die Verwendung für Fahrten zwischen Wohnsitz und Arbeitsstätte nicht zwangsläufig ausgeschlossen gewesen seien. Weder sei eine Beanstandung in der Vergangenheit erfolgt, noch seien die Handbücher etc. entsprechend eindeutig in ihren Aussagen gewesen.

Zudem sei davon auszugehen, dass der Kläger im Falle einer entsprechenden Anweisung bzw. Abmahnung sein Verhalten in der Zukunft umgehend geändert hätte.

Hinweise für die Praxis

Die Entscheidung das LAG stellt noch einmal deutlich heraus, dass eine Kündigung immer erst das letzte Mittel sein darf.

Zusätzlich dazu bedürfen außerordentliche Kündigungen immer einer zweistufigen Prüfung – es muss ein wichtiger Grund vorliegen, der die Kündigung generell rechtfertigt und dieser muss auch im konkreten Einzelfall so gewichtig sein, dass eine Fortführung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ende der Kündigungsfrist dem Arbeitgeber nicht zuzumuten ist. Die zu überwindende Hürde ist in einem solchen Fall also noch einmal höher.

Arbeitnehmern sollten daher klare Grenzen auch im Umgang mit einem Geschäftswagen gesetzt werden. Nur wer solche Grenzen überschreitet bietet einen Anlass für eine – ggf. außerordentliche – Kündigung wegen dieser Pflichtverletzung.

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