Fremdenfeindliche Äußerung in einer privaten Whats-App-Gruppe rechtfertigt keine außerordentliche Kündigung

Veröffentlicht am 9th Jan 2018

Das Arbeitsgericht (ArbG) Mainz hat die außerordentlichen Kündigungen von vier Mitarbeitern wegen fremdenfeindlicher Äußerungen in einer privaten WhatsApp-Gruppe als unzulässig erachtet (ArbG Mainz, Urteile vom 15. November 2017 – Az. 4 Ca 1240/17, 4 Ca 1241/17, 4 Ca 1242/17 und 4 Ca 1243/17).

Der Sachverhalt

Vier Mitarbeiter der Stadt Worms hatten in einer kleinen WhatsApp-Gruppe unter anderem fremdenfeindliche Bilder ausgetauscht. Ein Teilnehmer der Gruppe meldete diesen Vorfall bei dem Arbeitgeber (der Stadt Worms). Daraufhin kündigte der Arbeitgeber allen vier Mitarbeitern fristlos. Die betroffenen Mitarbeiter legten gegen die Kündigungen Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Mainz ein.

Die Entscheidung

Das ArbG Mainz entschied, dass die Arbeitsverhältnisse durch die Kündigungen nicht beendet wurden. Nach Auffassung des Gerichts fehle es an einem bei einer außerordentlichen Kündigung erforderlichen wichtigen Grund für die Kündigung.

Das ArbG Mainz stützt seine Entscheidung auf die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (z.B. Urteil vom 10. Dezember 2009 – 2 AZR 534/08). Nach dieser Rechtsprechung können zwar auch private Äußerungen eine Kündigung grundsätzlich rechtfertigen. Dies gilt allerdings nicht, wenn die Äußerung in einem geschützten Raum getätigt wurde. Das sei bei dem Austausch von WhatsApp-Nachrichten mit dem privaten Smartphone der Fall. In einem solchen Rahmen müsse der Arbeitnehmer nicht damit rechnen, dass seine Äußerungen nach außen getragen werden. Hebt ein Kollege diese Vertraulichkeit einfach auf, dürfe dies nicht zum Nachteil des betroffenen Arbeitnehmers gereichen.

Der Arbeitnehmer dürfe auch davon ausgehen, dass durch Äußerungen in vertraulichen Gesprächen unter Arbeitskollegen der Betriebsfrieden nicht gestört und das Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber nicht belastet werde. Vertrauliche Äußerungen fielen in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG). Die vertrauliche Kommunikation innerhalb der Privatsphäre sei Ausdruck dieses Persönlichkeitsrechts und als solche grundrechtlich gewährleistet.

Hinweise für die Praxis

Die Entscheidung ist nicht als Freibrief für fremdenfeindliche Äußerungen im Betrieb zu verstehen.

Wird dem Arbeitgeber fremdenfeindliches Verhalten eines Mitarbeiters bekannt, ist zunächst zwischen solchen Äußerungen, die der Mitarbeiter im privaten Bereich tätigt und bei denen er darauf vertrauen darf, dass diese nicht an die Öffentlichkeit gelangen, und solchen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, zu differenzieren.

Nur solche Äußerungen, die für einen eng begrenzten Leserkreis bestimmt sind, fallen in den geschützten Bereich der Privatsphäre. Mitarbeiter, die sich öffentlich oder unternehmensöffentlich äußern, genießen diesen Schutz nicht.

Beispielsweise durfte daher ein Arbeitgeber seinem Mitarbeiter fristlos kündigen, der sich fremdenfeindlich auf Facebook geäußert hatte (ArbG Mannheim, Urteil vom 19. Februar 2016 – 6 Ca 190/15). In diesem Fall war aus dem Profil des Mitarbeiters ersichtlich, bei welchem Arbeitgeber er beschäftigt war, sodass ein Zusammenhang zwischen der fremdenfeindlichen Äußerung und dem Arbeitgeber gegeben war. Der Arbeitgeber durfte diese Äußerungen als geschäftsschädigend ansehen und dem Mitarbeiter kündigen.

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